15067/J XXIV. GP
Eingelangt am 12.06.2013
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ANFRAGE
des Abgeordneten Venier
und weiterer Abgeordneter
an den Bunderskanzler
betreffend die Rechtswidrigkeit angekündigter Maßnahmen der neuen Tiroler Landesregierung
Das unter dem Titel „Verlässlich handeln. Neu denken“ firmierende Arbeitsübereinkommen der neuen Tiroler Koalitionsregierung enthält unter dem Punkt „Bildung“ auf Seite 14 u.a. folgendes Vorhaben: „Das Ziel der Einreichung eines Schulversuches zur gemeinsamen Schule der 10 – 14 Jährigen ab dem Schuljahr 2014/2015 in einer Modellregion Zillertal und ehebaldigst ein Modellversuch an einem Standort in Innsbruck“
sowie unter dem Punkt „Demokratie“ auf Seite 23 u.a. folgende Vorhaben:
„Eine Weiterentwicklung der Informationsrechte der BürgerInnen in Abstimmung mit
dem Bund (Informationsfreiheit). (…) Maßnahmen der Transparenz im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Land Tirol weiter zu entwickeln, insbesondere auch nach erfolgten Zuschlägen. (…) Dass Open Government Data in der Tiroler Landesverwaltung verstärkt ausgebaut werden und Vorbildwirkung entfalten soll.“
In Anbetracht der bundes(verfassungs)rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa der Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 14 Abs. 6a, Art. 14b, 18 B-VG, weiters des Bundesvergabegesetz 2006, des Datenschutzgesetz 2000, des § 3 und § 7a Schulorganisationsgesetz und anderer Normen erscheinen die oben geschilderten Maßnahmen problematisch bzw. besteht der Verdacht, dass die Kompetenz-Bestimmungen des B-VG unterlaufen und bundesrechtliche Normen gebrochen werden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1. Ist ein „Modellversuch“ zur Einführung einer Gesamtschule in einer Region mit existenten Unterstufen-AHS wie in Innsbruck rechtlich zulässig?
2. Inwiefern kann sich das Land Tirol das Recht anmaßen, im Bereich des bundesgesetzlich geregelten Vergaberechts „Transparenz (…) weiter zu entwickeln“?
3. Wie ist die geplante „Weiterentwicklung der Informationsrechte der BürgerInnen“ vor dem Hintergrund des Bundesrechtes zu bewerten?