15183/J XXIV. GP
Eingelangt am 14.06.2013
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ANFRAGE
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Umweltrechtsanpassungsgesetz / KPC
Der Regierungsvorlage 2292 d.B. zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP ist zu entnehmen:
Artikel 3
Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG) BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 werden folgende § 3a bis § 3c samt Überschriften angefügt:
Betrauung einer Abwicklungsstelle
§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,
1. mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,
2. die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder
3. auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl.Nr. 280/1969, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und gemäß den Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;
2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;
4. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
5. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
7. Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft
§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der
Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen. (2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.
(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.
Evaluierungsbericht
§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg
und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
Bis dato werden diese an besagte Abwicklungsstelle und Kommission abzugebenden Förderungsangelegenheiten direkt im Lebensministerium unbürokratisch und prompt abgewickelt. Da es sich bei diesen Förderungsangelegenheiten nicht nur um eine Finanzierung von Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Planung, etc., sondern auch um Soforthilfe nach Naturkatastrophen handelt, ist eben diese rasche, unbürokratische und direkte Abwicklung von höchster Wichtigkeit.
Besorgnis erregend ist allerdings das Gerücht, dass bereits hinter verschlossenen Türen ausgemacht wurde, die Kommunalkredit Public Consulting – also die Bad Bank der ÖVP-nahen Raiffeisen, als diese neu zu schaffende Abwicklungsstelle einzusetzen.
Es wäre schließlich fatal, müsste ein Umweltminister Bürgern, die eben ihr Zuhause, ihre Angehörigen oder ihr gesamtes Hab und Gut durch eine Naturkatastrophe verloren haben, erklären, dass die versprochene Soforthilfe von seinen Freunden der Raiffeisen, zwar nicht mehr in vollem Umfang aber dafür um einiges später ausbezahlt würde. Dies könnte den Eindruck vermitteln, es wäre ihm wichtiger einer maroden Raiffeisentochter und nicht dem Bürger zu helfen.
Denn eines ist klar, jedes Zwischenschalten von Kommissionen, Abwicklungsstellen, oder dergleichen, kostet neben Geld auch Zeit; Zeit die in vielen Fällen dieser Förderungsangelegenheiten nicht vorhanden ist.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende
Anfrage