1530/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

 

der Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Vorgesetztenverantwortlichkeit der Justizeinsatzgruppe

 

 

Die Justizeinsatzgruppe (JEG) wurde aus Gründen zu Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Justizanstalten eingeführt, um die stetig anfallenden Einsätze kompetent zu lösen.

In der größten Justizanstalt Österreichs, der JA-WIEN/Josefstadt, kommt einer Justizeinsatzgruppe ein besonderer Stellenwert zu. Die Justizeinsatzgruppe der JA-WIEN/Josefstadt, hat im Monat an die 15 bis 20 Einsätze. Weiters werden die Beamten der Einsatzgruppe für besonders schwierige Aufgaben, wie Umgang mit besonders gefährlichen Insassen, psychisch aggressiven in einen Ausnahmezustand versetzten Insassen, sowie für Ausführungen, Überstellungen und Gerichtsverhandlungen herangezogen. Dies bedarf hochwertiger Ausbildungskriterien, die sich wie folgt aufgliedern.

 

 

Die JEG in der Justizanstalt Wien Josefstadt umfasst derzeit über 80 Mitglieder. Daher erscheint es sehr wichtig, die Hierarchie, Kompetenzen und die Vorgesetztenverantwortlichkeit klar zu definieren, bzw. zu regeln.

 

Zum gegebenen Zeitpunkt ist dies nicht der Fall. Der durch die Anstaltleiterin betraute Kommandant der Einsatzgruppe wird als Bundeseinsatztrainer in der Vollzugsdirektion eingesetzt und ist somit für die JA- WIEN/Josefstadt nicht verfügbar. In Ermangelung eines schriftlichen Auftrags, der sein Aufgabengebiet und seine Verantwortlichkeit beschreibt, erklärt sich der Offizier der JA Josefstadt für die Einsatzgruppe für unzuständig. Auch existiert kein stellvertretender Kommandant, der die Verantwortung übernehmen würde.

 

Somit haben die Mitglieder der JEG in ihrer Aufgabenerfüllung keinen unmittelbaren hinter ihnen stehenden Vorgesetzten, der die Mitglieder der JEG bei Besprechungen mit der Anstaltsleitung bzw. im Justizwachkommando ihre Aufgabenbereiche vertritt und sich ihrer Probleme annimmt.

Zwar wird bei Einsätzen von der Einsatzgruppe eine hochwertige und professionelle Lösung von Problemen verlangt, jedoch wird wenig Wert auf die Ermöglichung von Trainingseinheiten der einzelnen Mitarbeiter gelegt.

 

Das Fehlen eines Kommandanten oder Offiziers der EG sowie einer unmittelbaren Strukturierung innerhalb der EG führt dazu, dass häufig unzuständige Organe der JEG Befehle erteilen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage:

 

 

 

1)     Wie viel Mitglieder umfasst die Justizeinsatzgruppe (JEG) in der JA-WIEN/Josefstadt zur Zeit?

 

2)     Befinden sich zur Zeit Justizwachebeamte in Ausbildung zur Verwendung in der JEG?

 

3)     Wenn ja, wie viele, aufgeschlüsselt nach Justizanstalten?

 

4)     Wenn nein, warum nicht?

 

5)     Sind Ausbildungslehrgänge für Justizeinsatzgruppen geplant?

 

6)     Gibt es einen Kommandanten der Justizeinsatzgruppe in der JA-WIEN/Josefstadt?

 

7)     Wenn ja, wer ist der Kommandant und welchen Dienstgrad hat dieser?

 

8)     Wenn nein, warum nicht?

 

9)     Gibt es einen Kommandant - Stellvertreter der Justizeinsatzgruppe in der JA-WIEN/Josefstadt?

 

10) Wenn ja, wer ist der Kommandant - Stellvertreter und welchen Dienstgrad hat dieser?

 

11) Wenn nein, warum nicht?

 

12) Gibt es einen „obersten Einsatzleiter“ der Justizeinsatzgruppe in der JA-WIEN/Josefstadt?

 

13) Wenn ja, wer ist der „obersten Einsatzleiter“ und welchen Dienstgrad hat dieser?

 

14) Wenn nein, warum nicht?

 

15) Steht der Einsatzgruppe ein Offizier als oberster Leiter vor?

 

16) Wenn ja, gibt es eine Arbeitsplatz bzw. Dienstbeschreibung?

 

17) Wenn ja, mit welcher Funktion ist diese Planstelle bewertet?

 

18) Wenn nein (Frage 12), warum nicht?

 

19) Gibt es einen Bundeseinsatzleiter der Justizeinsatzgruppe?

 

20) Wenn ja, gibt es eine Arbeitsplatz bzw. Dienstbeschreibung?

 

21) Wenn ja, mit welcher Funktion ist diese Planstelle bewertet?

 

22) Wenn nein (Frage 16), warum nicht?

 

23) Wer ist in welchem Zusammenhang befugt, der Justizeinsatzgruppe Befehle zu erteilen, aufgegliedert nach Organen und Zuständigkeitsfall?