15435/J XXIV. GP
Eingelangt am 05.07.2013
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ANFRAGE
des Abgeordneten Werner Neubauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Causa Kerbler 3
Der Anfragebeantwortung 8493/AB XXIV. GP zur schriftlichen Anfrage 8572/J XXIV. GP betreffend "Causa Kerbler" konnte entnommen werden:
Frage 7: Wird Herr Kerbler nach wie vor von Interpol gesucht?
Frage 8: Wenn ja, warum?
Zu 7 und 8:
"Da in Österreich nur eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorliegt, wurde von österreichischer Seite aus nicht aktiv nach C.K. gefahndet. C.K. ist jedoch von den italienischen Justizbehörden zur Verhaftung ausgeschrieben worden; auf Grund dieser Ausschreibung wird weltweit nach ihm gefahndet. Im Hinblick auf die möglicherweise in Italien vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche dort als für einen internationalen Haftbefehl ausreichend beurteilt wurden, hat das Bundesministerium für Justiz aus Anlass der parlamentarischen Anfrage die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck um Veranlassung eines Rechtshilfeersuchens an die italienischen Justizbehörden zur Beischaffung der dortigen Erhebungsergebnisse ersucht (§ 29a StAG)"
Der Anfragebeantwortung 9151/AB XXIV. GP zur schriftlichen Anfrage 9243/J XXIV. GP betreffend "Causa Kerbler 2" konnte entnommen werden:
Frage 16: Hat das Bundesministerium für Justiz in der Zwischenzeit die OStA Innsbruck um Veranlassung eines Rechtshilfeersuchens an die italienischen Justizbehörden beauftragt?
Zu 16:
"Wie bereits in der Beantwortung der letzten parlamentarischen Anfrage zur Zahl 8572/J-NR/2011 zu den Fragepunkten 7 und 8 ausgeführt, hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 8. Juli 2011, Zahl S-1000/0004-IV6/2011, die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ersucht, ein an die italienischen Justizbehörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen zur Beischaffung der italienischen Verfahrensergebnisse zu veranlassen. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde mittlerweile bereits den italienischen Behörden übermittelt."
Frage 1: Wenn die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart qualifizierte Verdachtslage begründen, wie und wodurch wurde die Aufhebung des Haftbefehls von Herrn C.K. begründet?
Frage 11: Gab es seitens des damaligen Justizministers eine Weisung an die Staatsanwaltschaft, die internationale Fahndung gegen C.K. zu widerrufen?
Frage 12: Wann ja, warum?
Zu 1,11,12:
"Das Bundesministerium für Justiz hat mit Erlass vom 10. Februar 1977, ZI. 41.740/5-1V 2/77, die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ersucht, die internationale Fahndung zu widerrufen, weil nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz die hier vorliegenden Beweismittel nicht ausreichten, einen Haftbefehl zu erlassen. Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 2536/J-NR/1992 ausgeführt wurde, hat der Untersuchungsrichter des Tribunals Bozen mit Note vom 10. Juli 1965 auf Grund des politischen Charakters der Straftat die Rechtshilfe, insbesondere die Überlassung von Aktenabschriften, verweigert. Da G.K. als einziger Tatzeuge verstorben war, waren die im Inland vorhandenen Beweismittel nicht mehr ausreichend, einen dringenden Tatverdacht zu begründen."
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wurden seitens der italienischen Justizbehörden im Zuge des Rechtshilfeersuchens Verfahrensergebnisse übermittelt?
2. Wenn ja, was ist der Inhalt der selbigen?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Wenn es noch keine Übermittlung gegeben hat, in welcher Frist werden normalerweise solche Rechtshilfeersuchen zur Beischaffung von Verfahrensergebnissen von Italien übermittelt?
5. Werden Sie, die von den italienischen Behörden übermittelten Verfahrensergebnisse an den Nationalrat beziehungsweise an die unterfertigten Abgeordneten weiterleiten?
6. Falls noch nichts übermittelt wurde, was werden Sie unternehmen um besagte Verfahrensergebnisse zu erhalten?
7. Haben Sie bereits bezüglich Rechtshilfeersuchen bei den italienischen Behörden nachgefragt?
8. Ist C.K. nach wie vor von den italienischen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben?
9. Wird immer noch nach ihm gefahndet?
10. Wurde nach der letztinstanzlichen Verurteilung des C.K. in Italien, am 14. Jänner 1973, erneut ein Rechtshilfeersuchen zwecks Abgleich der Beweismittel veranlasst?
11. Wenn nein, warum nicht?
12. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?