15516/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Jannach, Hackl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend „verwaisten Sparbuchguthaben“

 

 

Immer wieder wird in verschiedenen Medien davon berichtet, dass Sparbücher, die verloren gehen und erst nach Jahren gefunden werden oder auch vererbt wurden, von den Banken kurzerhand ohne das Wissen der Besitzer aufgelöst wurden bzw. nicht mehr ausbezahlt werden.

 

So schrieb beispielsweise die Tiroler Tageszeitung in der Online-Ausgabe vom 12.05.2013 über solch einen Fall wie folgt:

„...Dass das Bankgeheimnis auch Nachteile bringen kann, beweist ein aktueller Fall aus dem Oberland. Dort war 1997 in einer kleinen Ortschaft ein allseits bekannter Landwirt ohne Nachkommen verstorben. Geschwistern und Neffen des sparsamen Bauern war jedoch schon über Jahre bekannt, dass dieser das sauer Ersparte bei der Regionalbank im Ort regelmäßig auf ein Sparbuch legte.

Genaueres über das im Bauernhaus letztlich zu gut versteckte – da nicht mehr auffindbare – Büchlein war freilich nicht bekannt. Geschweige denn die Sparbuchnummer.

Ohne die Nummer wollte die Bankfiliale vor Ort – unter Berufung auf das Bankgeheimnis – den offiziellen Erben ihres Kunden aber keinerlei Auskunft über das Bestehen eines Sparbuches geben. Da half auch ein noch in den neunziger Jahren engagierter Anwalt nichts. Mit Kopfschütteln über das Vorgehen der eigenen Bank im Ort schrieben die Erben darauf ihr Erbe ab. Bis 15 Jahre später auch der Bruder des Landwirts verstarb und bei der Hofräumung eine alte Schuhschachtel mit handbeschriebenen Zetteln zum Vorschein kam. Auf einem dieser Zettel hatte der 1997 verstorbene Bauer mit Bleistift fein säuberlich alle seine Ersparnisse mitsamt Ortsnamen der Filialen vermerkt. Auf 800.757 Schilling hatte es der Alleinstehende demnach gebracht. Mit dem Zettel wandten sich die Erben nun an den Innsbrucker Rechtsanwalt und Bankfachmann Ferdinand Kalchschmid. Dieser hatte zwar noch immer keine Nummer, erwirkte aber aufgrund des Zettels über das Bezirksgericht Silz eine Nachtragsabhandlung der Verlassenschaftssache. Und siehe da: Das mit 570.747 Schilling vermerkte Sparguthaben kam in Form realer 42.696 Euro ohne Zinsen zu Tage und konnte den Erben eingeantwortet werden. Dies 15 Jahre nach dem Tod des Onkels – und 15 Jahre, bevor es von der Bank einverleibt werden konnte....“


 

 
Die Oberösterreichischen Nachrichten berichteten am 25.01.2012 über einen ähnlichen Fall:

 „'Es war ein altes Sparbuch meiner Tochter, das sie mit acht Jahren gewonnen hat', sagt die Frau. Guthaben damals: 100 Schilling. Das Sparbuch geriet in Vergessenheit, bis die Pensionistin es vor wenigen Wochen wieder fand. Sie ging damit zur Volkskreditbank, wollte das Sparbuch auflösen und den geringen Restbetrag von 2,16 Euro abheben.

Doch zu ihrer Verwunderung hatte das die Bank bereits getan: Das Guthaben stand auf null. 'Es geht mir nicht um den läppischen Betrag, sondern ums Prinzip. Was, wenn mehr Geld auf dem Konto liegt?! Auch die Zinsen seien in Anbetracht der Laufzeit gering, und sie hätte sich zumindest eine Benachrichtigung erwartet.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie viele „verwaiste“ Sparbücher liegen derzeit bei den Banken?

2.     Wie viele Sparbücher liegen bei Österreichs Banken, auf denen es in den letzten 10 Jahren keinerlei Ein- oder Auszahlung bzw. sonstige Buchungen gegeben hat?

3.     Wie viele Sparbücher liegen bei Österreichs Banken, auf denen es in den letzten 20 Jahren keinerlei Ein- oder Auszahlung bzw. sonstige Buchungen gegeben hat?

4.     Wie viele Sparbücher liegen bei Österreichs Banken, auf denen es mehr als 20 Jahre keinerlei Ein- oder Auszahlung bzw. sonstige Buchungen gegeben hat?

5.     Wie hoch sind die Beträge dieser Sparbücher?

6.     Was passiert mit dem Geld, welches großteils niemals behoben wird?

7.     Was geschieht mit den angefallenen Zinsen?

8.     Werden die Kunden von den Bankinstituten über die bevorstehende Verjährung ihres Sparguthabens (wie im Bankwesengesetz §32,Abs. 9 geregelt) auf freiwilliger Basis informiert?

9.     Sind Geldinstitute verpflichtet, die Daten von Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen in irgendeiner Form den zuständigen Behörden zu melden?