15528/J XXIV. GP
Eingelangt am 08.07.2013
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Anfrage
des Abgeordneten Podgorschek,
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Nebenbeschäftigungen und Dienstpflichterfüllung des Richters Dr. S.
Dr. S. ist Vizepräsident, Vorsitzender eines Rechtsmittelsenats und Richter in erstinstanzlichen Streitsachen am Handelsgericht Wien. Laut Geschäftsverteilung ist er auch Mediensprecher des Handelsgerichtes Wien. Von 1995 bis 2008 war Dr. S. Vortragender und Leiter des Fachbereiches Recht an der Fachhochschule Wr. Neustadt. Von 1999 an ist Dr. S. Rechtskonsulent des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs. Dr. S. ist (Mit)Autor zahlreicher Fachbücher und laufend Verfasser von Artikel in diversen Fachzeitschriften. Dr. S. ist Vorsitzender der ADV-Kommission der Richtervereinigung sowie Vortragender im Justiz-Bildungszentrum Schwechat. Des Weiteren ist Dr. S. regelmäßiger Vortragender in Fachseminaren der Firma ARS - Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, des Hauptverbandes und der Landesverbände der Gerichtssachverständigen ua, dies in verschiedenen Bundesländern Österreichs.
§§63 und 63a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz regeln die Nebenbeschäftigung und die Nebentätigkeit von Richtern und Staatsanwälten.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Hat Dr. S. seit 1995 Nebentätigkeiten ausgeübt?
2. Wenn ja, welche und in welchem zeitlichen Ausmaß?
3. Wurden diese gem. § 63a Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz der Dienstbehörde gemeldet?
4. Wie viele und welche Nebenbeschäftigungen hat Dr. S. seit 1995 der Dienstbehörde gem. §63(6) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzt gemeldet?
5. Wie viele und welche Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten hat Dr. S. konkret für das Jahr 2012 der Dienstbehörde gem §63(6) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz gemeldet?
6. Hat Dr. S. im Jahr 2012 auch Vorträge im richterlichen Vorbereitungsdienst gehalten?
7. Wenn ja, in welchem zeitlichen Ausmaß?
8. Hat Dr. S. seine Nebenbeschäftigungen als Autor im Jahr 2012 der Dienstbehörde gemeldet, wenn ja in welchem Ausmaß?
9. Trifft es zu, dass Dr. S. sein Büro an der Dienststelle des Handelsgerichtes Wien auch zur Abwicklung und Bearbeitung seiner Nebenbeschäftigungen verwendet?
10. Trifft es zu, dass Dr. S. in seinem Büro an der Dienststelle Telefongespräche und Mailverkehr in seiner Funktion als Rechtskonsulent bzw. auch im Zusammenhang mit anderen Nebenbeschäftigungen abwickelt?
11. Existiert eine Sondervereinbarung im Dienstvertrag mit Dr. S., insofern, dass er die Infrastruktur des Dienstbüros (Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon etc) für seine Nebenbeschäftigungen nutzen darf?
12. Hat Dr. S. Rückstände in seiner Arbeit als Richter bzw. bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten?
13. Wenn ja, in welchem Ausmaß?
14. Welchen Urteilsrückstand hatte Dr. S. im Verlauf und mit Ende 2011 (bzw. Stichtag gemäß Registerauswertung) und im Verlauf und mit Ende 2012 (bzw. Stichtag gemäß Registerauswertung) und welchen Urteilsrückstand hat Dr. S. im Zeitpunkt der Einbringung dieser Anfrage?
15. Würden Sie allfällige Rückstände bei der Erfüllung der Dienstpflichten des Dr. S. als unter- oder überdurchschnittlich beurteilen?
16. Wurden Dr. S. in den letzten 3 Jahren und konkret im Jahr 2012 Rechtspraktikanten oder sogar Richteramtsanwärter zur Unterstützung seiner richterlichen Tätigkeiten bzw. zur Aufarbeitung von Rückständen zur Verfügung gestellt?
17. Falls es Rückstände bei der Erfüllung der Dienstplichten des Dr. S. gibt, sehen Sie einen Zusammenhang mit seinen umfangreichen Nebenbeschäftigungen?