15530/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Gartelgruber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Kinderbetreuungsgeld bei gleichzeitigem Bezug einer Witwen/ Witwerpension

 

 

Seit 1. Jänner 2010 gilt bei allen Pauschalvarianten zum Kinderbetreuungsgeld eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Letzteinkünfte; der Zuverdienst darf aber 16.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bei der Berechnung werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils berücksichtigt, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.

Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte und Einkunftsteile, insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz zählen derzeit nicht als Zuverdienst.

Laut help.gv.at zählen zum Zuverdienst beispielsweise Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die beispielsweise während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen. Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, Wochengeld, 13., 14. Gehalt (Einkünfte nach § 67 Einkommen-steuergesetz), Pflegegeld und Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Leider kam es in den letzten Jahren zu Fällen, wo Mütter, die während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld auch eine Witwenpension bezogen haben, laut den Berechnungen des Finanzamtes die Zuverdienstgrenze überschritten haben und deshalb einen Bescheid auf (Teil)Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld erhalten haben.


In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Personen in Österreich (getrennt nach Frauen und Männern) haben im Schnitt in den letzten 3 Jahren eine Witwen/Witwerpension bezogen?

2.    Wie viele Personen in Österreich (getrennt nach Frauen und Männern), die in den letzten 3 Jahren eine Witwen/Witwerpension bezogen haben, haben in dieser Zeit zumindest teilweise auch Kinderbetreuungsgeld bezogen?

3.    Wird eine Witwen/Witwerpension noch immer in die Berechnung des Zuverdienstes eingerechnet?

4.    Wenn ja, wie viele Personen, die in den letzten 3 Jahren eine Witwen/Witwerpension erhalten haben, haben durch die Witwen/Witwerpension die Zuverdienstgrenze überschritten und mussten deshalb zumindest teilweise das Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen?

5.    Wie erfolgt bei der Witwen/Witwerpension die Berechnung des Jahresbezuges?

6.    Haben bereits sämtliche Betroffene, d.h. Personen die sowohl Kinderbetreuungsgeld als auch eine Witwenpension bezogen haben und dabei die Zuverdienstgrenze überschritten haben, einen Bescheid auf (Teil)Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes erhalten?

7.    Sehen Sie eine Witwen/Witwerpension als Einkommen oder als Ersatz der zuvor vom Ehepartner erbrachten Unterhaltsleistung?

8.    Wie sehen Sie die Regelung, dass beim Zuverdienst einerseits nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, berücksichtigt werden; anderseits in Fällen eines verwitweten Elternteil, die Witwen/Witwerpension bei der Ermittlung des Zuverdienstes sehr wohl eingerechnet wird?

9.    Inwieweit ist eine Änderung geplant, damit der Bezug einer Witwen/ Witwerpension künftig nicht mehr in die Berechnung des Zuverdienstes während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einbezogen wird?