15534/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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ANFRAGE

des Abgeordneten Hans-Jörg Jenewein

und weiterer Abgeordneten

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Wandelanleihe der Hypobank

 

Am 15. Juni 2005 hat die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding/Hypo Alpe-Adria-Bank International AG folgende Wandelanleihe aufgelegt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gesamtnennbetrag der notierten Anleihe belief sich auf 500.000.000 Euro. Als Garantin wird neben dem Bundesland Kärnten auch explizit die Republik Österreich angeführt. Die beiden Garanten, also das Land Kärnten und die Republik Österreich haben gemäß dem zweiten Halbsatz des § 880a ABGB zugunsten der Anleihegläubiger ein unwiderrufliches Offert mit verlängerter Bindungswirkung bis zum 30.09.2009 zum Abschluß eines Garantievertrags abgegeben. 

 

Im Jahresbericht 2005 der Hypo-Alpe-Adria wird diese Wandelanleihe, die von der Londoner HSBC an der Luxembourg Stock Exchange notiert wurde, dahingehend beschrieben, wonach das Leadmanagement und Beratung von der "Vienna Capital Partners AG" betrieben wurde.

 

Bei der Beschreibung der "Terms & Conditions" gibt es inhaltliche Auffälligkeiten, die nach Aussage von Finanzmarktexperten zumindest hinterfragenswert sind.

So wird unter dem Artikel "Fälligkeitstag" der 24.Juni 2008 genannt, wobei beim Artikel "Garantie" die Möglichkeit der verlängerten Bindewirkung bis zum 30.09.2009 beschrieben wird.

 

Auch die Beschreibung "Cross Default" ist insofern hinterfragenswert, zumal entsprechend dieser Beschreibung "jeder Anleihegläubiger berechtigt (ist), seine Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig zu stellen und deren sofortige Tilgung zum Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Rückzahlungstag anlaufender Zinsen zu verlangen, falls (i) eine Kapitalmarktverpflichtung der Emittentin, die EUR 5.000.000 übersteigt, vorzeitig infolge einer Verletzung ihrer Bedingungen zu zahlen ist oder falls (ii) eine solche Kapitalmarktverpflichtung nicht bei Fälligkeit unter Berücksichtigung etwaiger Nachfristen gezahlt wird oder (iii) falls eine von der Emittentin, welche sich auf eine Kapitalmarktverpflichtung eines Dritten von über EUR 5.000.000 bezieht, nicht erfüllt wird, obwohl sie geltend gemacht wurde und (nach Ablauf etwaiger Nachfristen) fällig war."

 

Auch die Lock-Up Regelung - ein Altaktienverkaufsverbot, das bei Geschäftsstücken dieser Art zum Standard gehört, war im Falle dieser Wandelanleihe "nicht anwendbar".

Die gesamte Machart der Pre-IPO-Anleihe läßt den dringlichen Verdacht zu, dass es – auch durch die Übernahme des Leadmanagements der VCP – zu Insiderhandel gekommen sein kann. Auf Grund dieses dringlichen Verdachts ist es von höchstem öffentlichen Interesse die Käufer der Anleihe festzustellen. Dies lässt sich über die ÖKB auf Grund der ISIN:XS0222449653 Nummer sowie der sg. Kat-Auszüge und der ISIN-Nummern feststellen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE

 

  1. Auf Grund welcher Rechtsgrundlage hat die Republik Österreich die Garantie für Pre-IPO Exchangeable Bonds (ISIN:Xs0222449653 Common Code: 02244965) der Hypo-Alpe-Adria übernommen?
  2. Ist diese als Haftung im Finanzministerium auch als solche vermerkt?
  3. Von wem ging die Initiative zur Haftungsübernahme der Republik Österreich aus?
  4. Ab welchem Datum und bis zu welchem Fälligkeitszeitpunkt gilt die Haftung?
  5. In welchen weiteren Fällen haftet die Republik Österreich?
  6. Ist eine zusätzliche Haftung seitens der Republik üblich?
  7. Ist die Garantie fristenkonform vermerkt?
  8. Wenn ja, ist die Garantieverlängerung ebenfalls eingetragen?
  9. Ab wann wusste Ihr Ministerium, dass die Haftung der Republik für eine Anleihe erfolgte, welche in Luxemburg belegt wurde?
  10. In dem Punkt „Cross Default“ ist beschrieben, dass Anleihegläubiger berechtigt sind, die Schuldverschreibung fällig zu stellen und eine sofortige Tilgung zum anwachsenden Nennbetrag, samt Zinsen, zu verlangen. Ist dies üblich?
  11. Was soll im Punkt „Cross Default“ Verletzung ihrer Bedingungen bedeuten?
  12. Lässt eine solche Formulierung nicht sehr viel Interpretationsraum?
  13. Warum hat im Zuge dieser Anleihe sowohl das Land Kärnten als auch die Republik Österreich die Garantie/Haftung übernommen?
  14. Ist die Übernahme einer "Doppelgarantie" bei Anleihen dieser Größenordnung (500 Mio €) üblich?

15. Wenn ja, wie oft hat die Republik Österreich in den vergangenen 10 Jahren Garantien für Landesbanken übernommen?

16. Wie hoch waren diese Garantien aufgeschlüsselt auf die Landesbanken und die jeweiligen Geschäftsstücke?

17. Wurde jene Garantie, die im gegenständlichen Fall abgegeben wurde jemals schlagend?

18. Wenn ja, in welcher Größenordnung?

19. Ist Ihrem Ministerium bekannt, wie hoch die von VCP ausbezahlten „Vertriebsprovisionen“ gewesen sind?

20. Ist Ihrem Ministerium bekannt, wie hoch Vertriebsprovisionen üblicherweise bei Finanzprodukten mit Staatshaftung bemessen werden?

21. Ist Ihrem Ministerium bekannt, ob die VCP im gegenständlichen Fall der Hypo-Wandelanleihe Provisionen zur Versteuerung beim zuständigen Finanzamt angemeldet hat?

22. Ist Ihrem Ministerium bekannt, warum die gegenständliche Wandelanleihe an der Luxembourg Stock Exchange notiert wurde?

23. Wer waren die Inhaber der 2005 aufgelegten Pre-IPO Anleihe?

24. Warum wurden Käufer des EU-Mitgliedstaates Italien vom Kauf der Anleihe ausgeschlossen?