15550/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Ing. Hermann Schultes
Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend: „Datenschutzproblematik für Biobauern und Schutz ihrer individuellen Rechte“

Auf Anfrage wird Biobauern, die ihre Datenschutzrechte überprüfen lassen wollen, mitgeteilt, dass die Datenschutzkommission erst dann tätig wird, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beklagen muss.

Angesichts der offensichtlich schwer nachvollziehbaren Begründung der Veröffentlichung privater Daten und vertraulicher Unternehmensinformationen durch profitorientiert geführte Kontrollfirmen, wie z.B. die Firma BIOS unter der Geschäftsführung von DI DR Wolfgang Pirklhuber, stellt sich die Notwendigkeit der rechtlichen Klärung, der Vorgangsweise und der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie ob durch die Vorgangsweise sichergestellt wird, dass der maximal mögliche Schutz der Privatsphäre und Unternehmensrelevanter Daten gewährleistet ist, durch Bundesminister Stöger.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit nachstehende

Anfrage:

1)      Auf welcher innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht die Veröffentlichung von privaten und Betriebsdaten von Biobauern im vollen Ausmaß im Internet auf freizugänglichen Seiten, wie z.B: von www.bioqs.at?

2)      Welche Rechtsgrundlagen begründen eine Berechtigung der Unternehmen, die die Daten der Biobauern veröffentlichen?

3)      Welches Gesetz wäre notwendig um diese Veröffentlichungen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen?

4)      Art. 92a der EG VO 889/2008 idgF besagt, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln Verzeichnisse... und Bescheinigungen zugänglich machen. Die Wahl der Mittel ist dem Mitgliedstaat überlassen. Aufgrund welcher rechtlichen Basis sind diese Firmen befugt zum innerstaatlichen Vollzug der Veröffentlichung?

5)      Stimmt es, dass eine mündliche Weisung von ihrem Ministerium an die Firmen individuell erteilt wurde?

a.       Wenn ja, ist diese eine ausreichende Rechtsgrundlage?

b.       Wenn nein, worin besteht dann die Rechtgrundlage?

6)      Inwiefern bietet der Art. 92a der EG VO 889/2008 idgF eine Ermächtigung für eine mündliche Beauftragung?


7)      Wurde vom Ministerium geprüft, ob die Organisation BIOS- Biokontrollservice Österreich die gegenständliche Datenverarbeitung beim Datenverarbeitungsregister gemeldet hat?

a.  Wenn nicht, warum nicht?

8)      Welche Daten werden bei BIOS-Biokontrollservice verarbeitet?

9)      Wurden von Seite des Ministeriums die datenschutzrechtlichen Aspekte einer Veröffentlichung vorab geprüft?

a.  Wenn ja, welches Ergebnis hat diese Überprüfung erbracht?

10)  Öffentlich einsehbare Register, wie z.B. das Grundbuch, sind nur dann verfügbar, wenn sich der Anfrager registriert und eine Gebühr zahlt und damit die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung eingeschränkter ist. Wieso wird diese Einschränkung den Biobauern nicht angeboten?

11)  Die freizugänglichen veröffentlichten Daten sind u.a. Name, Anschrift, Zertifikatsnummer, land- u. forstwirtschaftliche Betriebsnummer, Kontrolldatum, Art der Feldfrüchte und ihr Produktionsumfang in Ha und Ar, Art der tierischen Erzeugnisse, Abstufung auf konventionell mit Angabe der Ohrmarkennummer, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse, Name und Unterschrift des Geschäftsführers der Kontrollstellen?

12)  Wer haftet für Schäden und trägt die Rechtsfolgen, die durch missbräuchliche Verwendung der veröffentlichten und frei zugänglichen Daten entstehen können?

13)  Besteht die Möglichkeit für Biobauern die Zustimmung zur Veröffentlichung zu verweigern?

a.  Und welche Rechtsfolgen treten ein, wenn sie das tun?

14)  Hat die Offenlegung von so tiefgehenden wirtschaftlichen Daten der Betriebe einen Einfluss auf ihre Wettbewerbsstellung in Bezug auf ihre landwirtschaftlichen Mitbewerber oder Kunden?

15)  Ist die Preisgabe der Betriebsgeheimnisse eine Vorrausetzung für eine anerkannte biologische Betriebsweise?