15583/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier,  Otto Pendl,  Franz Riepl, Franz Kirchgatterer und Wilhelm Haberzettl

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend schwerwiegender Gesetzesverletzungen (SchUG, PVG, BDG etc.) durch den Schulleiter der HBLA Kematen/Tirol mit katastrophalen Folgen für den Schulstandort, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und die Bediensteten

 

Bereits am 8. Juli 2011 wurde bezüglich des Leiters der HBLA Kematen eine Anfrage an Sie, Herr Bundesminister Berlakovich, gestellt. Nach mehreren österreichweit heftig diskutiert Fehlentscheidungen bei der Besetzung von Leitungsfunktionen kam es auch an der Höheren Bundeslehranstalt in Kematen zu zahlreichen Konflikten, Mobbingvorwürfen und Gesetzesverletzungen, die auf mangelnde Führungsqualitäten, pädagogisches Fehlverhalten und menschliche Unzulänglichkeiten des Dienststellenleiters zurückzuführen waren.

 

In der damaligen Anfragebeantwortung vom 5. September 2011 durch Sie, Herr Bundesminister Berlakovich, wurde zugegeben, dass es zu Verletzungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes in zwei Fällen gekommen sei, zugleich aber auch betont, dass dies in den ersten Monaten der Funktionsausübung durch den Dienststellenleiter geschehen und dieser im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen belehrt worden sei. Zugleich betonten Sie aber auch, dass Sie davon ausgehen würden, dass Ihre Mitarbeiter/innen mit Vorgesetztenfunktion die Rechtsvorschriften kennen und einhalten. Der Dienststellenleiter habe im Gespräch auch versichert, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Ebenso wurde zugesagt, dass die Mobbingvorwürfe durch einen externen Experten objektiviert werden würden.

Allerdings wurde in der damaligen Anfragebeantwortung von Ihnen betont, dass die in der Anfrage getroffenen Aussagen eine Vorverurteilung des Dienststellenleiters darstellen würden.

 

Die damalige scharfe Kritik des Bundes-Rechnungshofs über die permanente Nichteinbindung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durch das Landwirtschaftsressort in pädagogischen Belangen wurde mit der Feststellung, dass es laufend Abstimmungen und bei aktuellen Fragen unverzüglich Besprechungen gäbe, beantwortet.

 

Seit der genannten Anfrage sind inzwischen beinahe zwei Jahre vergangen, indes kam es in dieser Zeit zu einer Reihe schwerwiegender Vorfälle, die die Schülerinnen und Schüler, die Bediensteten und die Qualität der Schule zunehmend belasten und die dem Schulleiter angelastet werden müssen.


Von Anfängerfehlern kann in diesen Fällen keine Rede mehr sein, vielmehr fehlt dem Dienststellenleiter offenbar jegliche Führungskompetenz und auch die Bereitschaft, Bundesgesetze wie das BDG, das SchUG, das PVG u.a. einzuhalten. Der Ruf und die ehemals hoch gelobte Qualität der Schule haben stark gelitten, die Anmeldezahlen sind auf einem historischen Tiefststand und von einer Weiterentwicklung kann keine Rede mehr sein, nachdem viele wichtige Aktivitäten und Projekte (EU-Projekte, ECDL, AbsolventInnenverein etc.) aufgegeben wurden.

In seiner Vorgehensweise schädigt der Dienststellenleiter die Schule jedenfalls so sehr, dass wieder von einer Auflassung bzw. Zusammenlegung des ehemals erfolgreichen Schulstandorts mit der HBLA Ursprung oder der LLA Rotholz (Aussagen des Dienststellenleiters) die Rede ist.

 

Und dies, obwohl Sie, Herr Bundesminister Berlakovich, den mehr als sechzig Bediensteten der Schule in der letzten Anfragebeantwortung versichert haben, dass die HBLA Kematen auch weiterhin zu einem regionalen Bildungszentrum weiter entwickelt wird.

 

Verurteilungen wegen Gesetzesverletzungen

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) hat am 21. November 2012 zum zweiten Mal rechtskräftig entschieden, dass der Dienststellenleiter erneut in vier Fällen dieses Bundesgesetz verletzt hat.

 

Am 5. Dezember 2012 urteilte die PVAK wiederum, dass der Dienststellenleiter in einem weiteren Fall das Gesetz verletzt hat. Offenbar kennt der Dienststellenleiter die einschlägigen Gesetze nicht oder er ist trotz seiner Aussagen nicht gewillt, sie einzuhalten!

Die von Ihnen, Bundesminister Berlakovich, erwähnte Belehrung hat jedenfalls keinerlei Wirkung erzielt.

 

Weitere Entscheide der PVAK sind anhängig und es stellt sich die Frage, warum der Dienststellenleiter nicht Willens oder in der Lage ist, Bundesgesetze einzuhalten. Entweder kann er es nicht, oder er will es nicht. In beiden Fällen ist dies nicht mit einer Leitungsfunktion vereinbar bzw. muss von Inkompetenz gesprochen werden.

 

Einer entsprechenden Aufforderung des BMUKK an das BMLFUW vom Jänner 2013, rechtswidriges Verhalten abzustellen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um in Hinkunft ein gesetzeskonformes Vorgehen am Standort Kematen zu gewährleisten, wurde bislang ebenfalls nicht nachgekommen.

 

Anordnung von falschen „Nicht Genügend“

Besonders schwerwiegend ist auch der Fall einer Mathematiklehrerin, welche vom BMLFUW im Herbst 2011 neu eingestellt worden ist und auf Anweisung des Dienststellenleiters eine Schülerin bei deren Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilen musste, obwohl sie positiv gewesen wäre.

 

Dies geschah, weil der Dienststellenleiter enormen Druck auf die neue Lehrerin, welche erst das Unterrichtspraktikum absolvierte und ihren 1. Arbeitstag an der HBLA hatte, ausübte und ihr u.a. erklärte, es bestünde die Gefahr einer Klassenteilung (Schülerzahl über 36), falls in der nächsthöheren Klasse Schüler die Wiederholungsprüfung nicht bestehen würden – die Folgen, nämlich eine Klassenteilung, „könne er sich nicht leisten, da dies den Einsparungsvorgaben des BMLFUW widerspräche“ (keine Erhöhung der Klassenzahl bzw. Einsparung von Klassen). Außerdem wolle er diese Schülerin an der Schule nicht haben.

 

Die Schülerin verließ danach die Schule.

 

Auch in diesem Fall scheinen Verletzungen des § 43 und § 43 a BDG vorzuliegen, entsprechende Maßnahmen des Dienstgebers BMLFUW blieben jedoch aus.


Im Gegenteil – der Dienststellenleiter geht seit der Selbstanzeige der Lehrerin offensiv gegen sie vor, kontaktiert ehemalige Schüler und aktuell in Ausbildung stehende Schüler und deren Eltern und ermuntert sie mit nachweisbar falschen Angaben sogar, gegen die Lehrerin vorzugehen.

 

Das Landwirtschaftsministerium sieht offenbar auch nach dieser Vorgangsweise des Dienststellenleiters keine Notwendigkeit, einzuschreiten. Im Gegenteil, offenbar soll der Vertrag dieser couragierten Lehrerin für das Schuljahr 2013/14 mit Billigung des BMLFUW nicht mehr verlängert werden.

 

Mobbing/Bossing gegen Bedienstete

Bereits in der letzten Anfrage war von mehreren Fällen die Rede, in denen sich Bedienstete der Schule vom Dienststellenleiter gemobbt fühlten.

 

Eine Betroffene verließ inzwischen die Schule „freiwillig“, eine zweite wurde gegen ihren Willen an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Schule versetzt.  Zur Evaluierung der Mobbingvorwürfe an der HBLA Kematen wurde ein Unternehmensberater eingesetzt, der weder Mobbingexperte noch Gutachter ist und keine Mobbingaktivitäten feststellen konnte. Seine im Gutachten genannten Verweise auf die Konsultation eines tatsächlichen Mobbingexperten beschränkten sich in Wirklichkeit auf einen sogar im Internet abrufbaren Fragebogen … Das BMLFUW stellt aber den Gemobbten die Möglichkeit, ein privates Gegengutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen, frei!!!  

 

Alle Betroffenen halten ihre Vorwürfe aufrecht, in der Zwischenzeit wurden neue Mobbingvorwürfe erhoben.

 

Dass auch das Verhalten des Schulleiters gegenüber der oben erwähnten Mathematiklehrerin als Mobbing, das zum Ziel hat, die Lehrerin, eine alleinerziehende Mutter, von der Schule zu entfernen, zu qualifizieren ist, liegt für neutrale Beobachter auf der Hand.

 

In Summe lässt sich sagen, dass zahlreiche Mediationen durch zwei Mediatoren stattgefunden haben, dass „Gutachten“ erstellt wurden, und dass für die versetzte Sekretärin eine Ersatzkraft geleast wurde.

 

Gesetzwidrige Anweisungen und Handlungen im Zusammenhang mit Arztterminen von Bediensteten

Im Frühjahr 2013 wies der Schulleiter die Lehrerinnen in einer Konferenz an, in Zukunft Arzttermine zu verschieben, wenn er sie zu Supplierstunden einteilen würde.

 

Auch eine normale Krankmeldung sei ihm in Zukunft nicht mehr genug, er wolle vom Arzt persönlich genauere Angaben über die Krankheit haben.

 

Bereits wenig später setzte er seine Anweisungen in die Tat um und rief nach der ordnungsgemäßen Krankmeldung einer Lehrerin den behandelnden Arzt an um diesem gegenüber die Dauer des Krankenstandes anzuzweifeln. Dabei erklärte er dem Arzt, dass er die Lehrerin brauche „weil sie eine Maturaklasse hat und die Arbeitskreise beginnen“ und fragte nach, ob bei der Krankmeldung nicht „vielleicht ein Fehler passiert ist“.

 

Eine solche Vorgangsweise schadet dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Schulleiter und den ihm unterstellten Bediensteten und verletzt das Gebot des achtungsvollen Umgangs gemäß Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) und stellt eine Aufforderung an den Arzt, seine Schweigepflicht zu verletzen, dar.


Auch im Falle der inzwischen versetzten (zugewiesenen) Bediensteten, die eine Mobbingbeschwerde eingebracht hatte, wurde aufgrund eines Krankenstandes von DI Hanser an das Präsidium gemeldet, dass keine  Abwesenheitsmeldung abgegeben worden sei, obwohl dies nachweislich geschehen war!!

 

Delogierungsdrohungen

Erneut war es eine gesetzwidrige Handlung des Dienststellenleiters, die ein junges Paar mit einer Delogierungsdrohung und damit einhergehenden existenziellen Ängsten konfrontierte. Weder band DI Hanser die Personalvertretung in seine Entscheidungen ein, wie es das Gesetz vorsieht, noch hielt er sich an den vorgeschriebenen Dienstweg bei der Vergabe von schuleigenen Wohnungen.

Dies musste dem Dienststellenleiter erneut erst vom BMLFUW klar gemacht werden.

 

Zur Entwicklung dieses Falles: Im Herbst 2012 hatte eine Bedienstete beim Dienststellenleiter um eine Naturalwohnung für ihren Stiefsohn und dessen schwangere Freundin angefragt.

Festzuhalten ist in diesem Fall, dass drei Wohnungen an der Schule seit Jahren leer stehen und dass auch andere Nicht-Bedienstete der Schule (Unter)Mieter solcher Wohnungen sind.

 

Der Stiefsohn hatte seinen Zivildienst vor sich und damit nur ein Einkommen von wenigen hundert Euro im Monat. Seine damals noch 17jährige Freundin war gerade schwanger geworden und bekam deshalb keine Lehrstelle mehr. Sie hatte eine Fachschule abgeschlossen, war jetzt aber ohne Arbeit und ohne Einkommen.

Aus dieser Not heraus fragte die Bedienstete den Dienststellenleiter um eine der leerstehenden Wohnungen, nachdem das Paar keine Chance hatte, auf dem freien Markt eine zu bekommen bzw. sie sich leisten zu können.

Auch die Gemeinde Kematen konnte nicht weiterhelfen, da das Paar die Förderkriterien aufgrund des zu geringen Einkommens (!) nicht erfüllte.

Die Bedienstete hätte die Wohnung für beide bezahlt.

 

Der Dienststellenleiter sagte zuerst, dass er die Wohnung an der Schule ausschreiben würde, ob sie nicht jemand von den anderen Angestellten selbst benötigen würde. Dies tat er auch.

Nachdem sich niemand gemeldet hatte, entschied er eigenmächtig, die Wohnung zu vergeben, übergab der Bediensteten den Wohnungsschlüssel, vereinbarte die Mietdauer von zunächst einem Jahr und die Miethöhe und sagte, dass der Stiefsohn mit Freundin die Wohnung renovieren und beziehen könne.

 

Er ging also einen mündlichen Vertrag ein. Die schriftliche Genehmigung werde nachgereicht.

 

Die Wohnung wurde daraufhin von der Familie renoviert, sie investierte gut € 4.000.- und die Arbeiten wurden vom Dienststellenleiter und weiteren Angestellten gesehen und akzeptiert. Alle wussten, wer da einziehen würde und warum.

 

Erst als dem Dienststellenleiter dann vom BMLFUW klar gemacht wurde, dass er diese Vermietung so nicht durchführen hätte dürfen, gab er plötzlich an, die Bedienstete hätte für ihre 15jährige (!) Tochter um die Wohnung gebeten. Dass jetzt das junge Paar eingezogen sei, würde er ablehnen.

So kam es zur Androhung der Delogierung des jungen Paares, der Bediensteten wurde indirekt sogar mit der Kündigung gedroht.

Dass sie die Wohnung nicht für ihre 15jährige Tochter mieten wollte, kann mit amtlichen Dokumenten bewiesen werden.


Der Dienststellenleiter schadet auch mit dieser Aktion nicht nur dem Vertrauensverhältnis zu den Bediensteten, sondern auch der Wahrnehmung der Schule in ihrer Außenwirkung (Presseberichte über diese Vorgehensweise).

 

In allen facheinschlägigen Institutionen des Landes Tirol, in der Elternschaft und bei den Schülern ist der inkompetente Führungsstil des Dienststellenleiters bekannt.

 

So verwundert es auch nicht, dass mehrere ranghohe Beamte des Ministeriums immer wieder von der Schließung der Schule oder ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Schule des BMLFUW in Salzburg sprechen.

 

Nichteinhaltung des SchUG

 

Die Schüler leiden unter der Willkür und den Gesetzesverletzungen, da sie aber bereits bei Schularbeiten und anderen Prüfungen haben erfahren müssen, welche Folgen es nach sich zieht, in dieser Schule auf die Einhaltung der Schülerrechte oder Schulgesetze zu verweisen, trauen sich nichts mehr zu sagen.

Es ist klar, dass dieses Bild unter Schülern und Eltern dazu führt, dass sich immer weniger junge Menschen für diese Schule entscheiden.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an Sie, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

 

Anfrage:

 

Als Bundesminister sind Sie dazu verpflichtet, in Ihrem Ressort durchzusetzen, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden.

 

1.             Haben Sie keine Kenntnis von den Vorgängen und der Nichteinhaltung der Gesetze an der HBLA Kematen?

 

2.             Nach dem ersten PVAK-Urteil haben Sie den Dienststellenleiter laut Ihrer damaligen Anfragebeantwortung belehrt. Nun liegen weitere PVAK-Erkenntnisse vor, die wiederum die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen belegen. Sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen durch das BMLFUW gesetzt worden?
Wenn bisher keine Maßnahmen ergriffen wurden, warum nicht?

 

3.             Entspricht es den Tatsachen, dass aufgrund von Budgetengpässen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen Klassen eingespart bzw. Klassenteilungen zum Nachteil der Schüler nicht zum Tragen kommen sollen?

 

4.             Welche Folgen hat die Selbstanzeige für die betroffene Lehrerin?
Muss sie tatsächlich fürchten, für ihre Zivilcourage und ihren Mut, auch einen eigenen Fehler einzugestehen, mit der Nichtverlängerung ihres Vertrages „bestraft“ zu werden?

 

5.             Da das Budget des BMLFUW für die höheren landwirtschaftlichen Schulen angespannt zu sein scheint, stellt sich die Frage, welche finanziellen Aufwendungen vom BMLFUW im Zusammenhang mit Schulleiter DI Hanser bisher erbracht werden mussten?
Wie viel haben die Einsätze der Mediatoren bislang gekostet?
Wie viel hat das/haben die Mobbinggutachten gekostet?
Was kostet das Personalleasing für die Ersatzkraft der versetzten Sekretärin?


Wie hoch sind die seit 2010 in Angelegenheiten Schulleitung angefallenen Reisekosten der Beamten des BMLFUW nach Kematen?

 

6.             Fallen auch an anderen Schulen des Ressorts ähnliche Kosten im Hinblick auf die Tätigkeiten von Schulleitern an?

 

7.             Ist es in Ihrem Sinne, dass die Schulleitung im Falle von Krankmeldungen Nachforschungen bei den behandelnden Ärzten betreibt (s.o.)?

 

8.             Wie weit ist der Ausbau der Schule zu einem regionalen Bildungszentrum und die Neuausrichtung der Schule inzwischen gediehen (Schwerpunkte etc.)?

 

9.             Ist es in Ihrem Sinne, dass an der HBLA Kematen keine ECDL-Kurse mehr geführt werden, der „Wirtschaftsführerschein“ nicht angeboten wird, es keine EU-Projekte und keinen Absolventenverein mehr gibt?

 

10.         Es gibt Hinweise darauf, dass Ausschreibungen für infrastrukturelle Maßnahmen an der Schule nicht nach den gesetzlichen Ausschreibungsbedingungen durchgeführt wurden, sind Ihnen diese Vorgänge bekannt? 

 

11.         Der Kollektivvertrag für die Landarbeiter Tirols, gültig ab 1.1.2013, sieht vor, dass Dienstnehmer an höheren landwirtschaftlichen Schulen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Praxisunterricht betraut sind, eine höhere Abgeltung erhalten. Diese Regelung wird an der HBLA Kematen nicht vollzogen, ist diese Nichteinhaltung in Ihrem Sinn?

 

12.         Ist Ihnen bekannt, dass eine ganze Reihe von Lehrkräften an der HBLA Kematen die erforderliche pädagogische Ausbildung nicht vorweisen kann?
Wird dies weiterhin geduldet oder sind entsprechende Fortbildungsmaßnahmen zu setzen?

 

13.         Welche Maßnahmen werden sie setzen, um dem eingetretenen Imageschaden der HBLA Kematen in der Öffentlichkeit (stark sinkende Bewerber/innenzahlen, Verunsicherung von Eltern und Schülern, Presseberichte über angedrohte Delogierungen etc.) entgegenzusteuern?

 

14.         Ist vorgesehen, den für vier Jahre bestellten Dienststellenleiter angesichts seiner bisherigen Fehlleistungen weiter zu bestellen?