15584/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Kampfeinsatz in Krisen- oder Kriegsgebieten - strafrechtliche Folgen“

Mit der AB 6703/XXIV.GP vom 27. Dezember 2010 wurden durch die damalige Justizministerin Mag. Bandion-Ortner die schriftliche Anfrage betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) und Ausübung - Gesetzliche Regelungen“ wie folgt beantwortet.

„Die Fragen berühren meinen Wirkungsbereich lediglich in ihrer allfälligen strafrechtlichen Dimension. Dazu ist zu sagen, dass die (bloße) Tätigkeit bzw. Beteiligung eines Österreichers als Zivilperson oder als Söldner bei einem privaten ausländischen Sicherheitsunternehmen in Krisen- oder Kriegsgebieten von keinem in Österreich gerichtlich strafbaren Tatbestand erfasst wird. Das MilStrG sieht nur Straftaten in Zusammenhang mit dem Bundesheer vor (als Täter kommen größtenteils nur „Soldaten “ in Betracht, das sind Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres). Ebenso verlangen die §§ 252 ff StGB gegen österreichische Interessen gerichtete Handlungen (am ehesten kommt noch § 257 StGB in Betracht: „Begünstigung feindlicher Streitkräfte", auch hier geht es aber nur um Fälle, in denen Österreich Kriegspartei ist). Die „verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte“ (§ 320 StGB) erfasst bestimmte Handlungen (Anwerben von Kämpfern, Ausrüsten, Mittel zur Verfügung stellen etc.), wenn sie im Inland gesetzt werden. Eine Strafbarkeit wäre prinzipiell nach § 4 des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBl. Nr. 406/1993) möglich, sofern nach § 1 dieses Gesetzes durch Verordnung der Bundesregierung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine entsprechende Maßnahme (nach § 1 Z 5 leg.cit.) angeordnet worden ist. Eine solche Verordnung wurde zuletzt gegen die „Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro) durch BGBl. Nr. 370/1993 erlassen, die mit BGBl. Nr. 33/1996 bereits wieder aufgehoben wurde. Eine entsprechende Verordnung für den Irak oder Afghanistan wurde nicht erlassen.


Dennoch agieren diese Privatpersonen nicht im rechtsfreien Raum. Ein (nach dem österreichischen Strafgesetzbuch) strafbares Verhalten dieser Personen im Ausland wäre daher bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 64 ff StGB auch in Österreich zu verfolgen. Dazu werden aber keine gesonderten Aufzeichnungen in der Verfahrensautomation Justiz geführt. Nachdem die in der Anfrage relevierte (bloße) Mitwirkung an militärähnlichen Verbindungen im Ausland („Söldner“) unter keinen gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren ist, erübrigen sich die Fragepunkte 3 bis 5.“ (AB 6703/XXIV.GP vom 27.12.2010).

 

In den letzten Jahren wurde bekannt, dass sich Staatsbürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - so auch Österreicher - aktiv am bewaffneten Kampf in Syrien, Afghanistan und in Pakistan beteiligten. So hieß es am 24.06.2013 in der APA: „Verfassungsschutz: Österreich an Kämpfen in Syrien beteiligt.“ In diesem Artikel wird behauptet, dass auch Österreicher aus extremistischen Zirkeln an diesen Kämpfen beteiligt sind. Einige sollen bereits um Leben gekommen sein.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.      Wie viele strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren nach den §§ 252 ff StGB gab es in den Jahren 2008 bis 2012 (Aufschlüsselung auf Jahre)?

2.      Wie wurden diese Verfahren durch die unabhängigen Gerichte erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre)?

3.      Wie viele strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gab es nach den §§ 252 ff StGB im Jahr 2013?

4.      Wie wurden diese Verfahren durch die unabhängigen Gerichte erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre)?

5.      Wie viele strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren nach § 320 StGB gab es in den Jahren 2008 bis 2012 (Aufschlüsselung auf Jahre)?

6.      Wie wurden diese Verfahren durch die unabhängigen Gerichte erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre)?


7.      Wie viele strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gab es nach den § 320 StGB im Jahr 2013?

8.      Wie viele strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gab es nach den § 320 StGB im Jahr 2013?

9.      Wurde eine Verordnung nach § 1 Z 5 leg.cit. des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBL. Nr. 406/1993) für den Irak erlassen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren wurden bisher eingeleitet?

10.  Wurde eine Verordnung nach § 1 Z 5 leg.cit. des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBL. Nr. 406/1993) für Afghanistan erlassen? Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren wurden bisher eingeleitet?

11.   Wurde eine Verordnung nach § 1 Z 5 leg.cit. des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBL. Nr. 406/1993) für Syrien erlassen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren wurden bisher eingeleitet?

12.   Wurde eine Verordnung nach § 1 Z 5 leg.cit. des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBL. Nr. 406/1993) für die autonome Tschetschenische Republik erlassen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren wurden bisher eingeleitet?

13.  Können Personen, die zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes in Österreich berechtigt sind, ihre Unternehmensleistungen in Drittstatten sowie in Krisen- und Kriegsgebieten (z.B. Irak, Afghanistan, Syrien und die autonome Tschetschenische Republik) anbieten?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein, welche gesetzlichen Bestimmungen verbieten dies?