15593/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Wird die Ausnahme zur Regel? Anwendung des Kriterienkatalogs Wasserkraft

BEGRÜNDUNG

 

Die im Jahr 2000 in Kraft getretene und 2003 in nationales Recht übergeführte Wasserrahmenrichtlinie benennt als Ziel die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz Gewässer, um eine weitere Verschlechterung zu vermeiden („Verschlechterungsverbot“) sowie die aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und zu verbessern. Bis 2015 müssen alle Fließgewässer zumindest einen guten ökologischen Zustand (bzw. gutes ökologisches Potential) aufweisen. Derzeit entsprechen allerdings zwei Drittel aller Flüsse noch nicht diesen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. ExpertInnen und Naturschutzorganisationen kritisieren seit Jahren, dass der starke Ausbaugrad der Wasserkraft in Österreich die wesentliche Ursache für den schlechten ökologischen Zustand der Fließgewässer ist und durch einen weiteren unkontrollierten Ausbau der Wasserkraft die Zeile der Wasserrahmenrichtlinie trotz Fristerstreckung bis 2027 nicht zu erreichen sind. Auch gibt es bisher keine verbindlichen Rahmenbedingungen, um die letzten verbliebenen naturnahen Fließstrecken zu schützen.

Am 30. Jänner 2012 wurde der Kriterienkatalog zur Wasserkraftnutzung („Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen; Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“) vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen. Der Wasserkatalog sollte als Hilfestellung bei der Auswahl und Konkretisierung der Inhalte der Kriterien für die Interessensabwägung dienen. Dabei bezieht sich dieser Leitfaden in erster Linie auf Vorhaben für welche gem. § 104a WRG 1959 eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist im Erlass ausdrücklich festgehalten, „dass Ausnahmen von der Einhaltung und Erreichung der Umwelt(qualitäts)ziele nicht der Regelfall, sondern Ausnahmefälle darstellen sollten.“

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1)    Wie viele wasserrechtliche Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftwerken wurden in Österreich seit 2005 bis dato erteilt? Um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Flussabschnitt wird ersucht.

2)    Wie viele Anträge auf wasserrechtliche Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftwerken wurden in Österreich seit 2005 bis dato abgelehnt? Um Auflistung nach Jahr, Bundesland, Flussabschnitt sowie Begründung der Ablehnung des Antrages wird ersucht.

3)    Bei wie vielen wasserrechtlichen Bewilligungen wurden in Österreich seit 2005 bis dato ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemäß § 104 a WRG festgestellt? Um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Flussabschnitt wird ersucht.

4)    Bei wie vielen wasserrechtlichen Bewilligungen in Österreich seit 2005 bis dato  wurde zur Abwägung des übergeordneten öffentlichen Interesses gemäß § 104 a WRG ein vom Konsenswerber beauftragtes und finanziertes Gutachten als Grundlage herangezogen? Um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Flussabschnitt wird ersucht.

5)    Bei wie vielen Anträgen von Projektwerbern und konkret an welchen Flussabschnitten wurde der Erlass „Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ (Kriterienkatalog) angewandt?

6)    Zu welchen konkreten Ergebnissen führte die Anwendung des Kriterienkatalogs in den einzelnen Fällen?