15874/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.08.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend Linzer Swap
Die Diskussion über den Swap 4175 zwischen der BAWAG und der Stadt Linz zeigt diverse Schwachstellen der Finanzpolitik und -aufsicht auf. Unkenntnis, Unfähigkeit, Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt Linz und rechtlich riskante Konstruktion/Geschäftspraktik auf Seiten der BAWAG.
Laut dem Wiener Finanzexperte Rainer Stich, Geschäftsführer des Beratungs-unternehmens Collatio, das sich darauf spezialisierte, Gemeinden zu beraten, die bei Spekulationsgeschäften Verluste erlitten haben, versuchten verschiedene Banken, gezielt Kommunen komplexe Derivate und Spekulationspapiere zu verkaufen.
Daraus leitet sich die Forderung nach Untersuchung der Bankenpraktiken ab.
Mit dem abgeschlossenen SWAP 4175 soll die BAWAG einen Ertrag von rund acht Millionen Euro erwirtschaftet haben, bankintern wird von 5,1 Mio gesprochen. Marktüblich wären jedoch nur rund 600.000 Euro gewesen. Laut Gutachten trug das Finanzgeschäft mit der Stadt Linz mehr als 50 Prozent zum Jahresüberschuss der BAWAG bei.
Sind die erzielten Margen nicht marktkonform, kommt es bei Banken zu einem Interessenskonflikt. Wurde dieser bei Abschluss des Geschäftes nicht offen gelegt, so stehen die rechtlichen Chancen auf Schadensersatz sehr gut, betont der Collatio-Berater. Eine Reihe von Gemeinden hätten auf diesem Wege verloren geglaubtes Geld auf außergerichtlichem Wege zurückholen können.
Aus diesem Grund dürfte auch die Finanzmarktaufsicht eine Prüfung der BAWAG angekündigt haben.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Warum wurden diverse riskante Geldgeschäfte zwischen Kommunen und Banken in den Jahren 2005 bis 2009 nicht einer strengeren Kontrolle und Prüfung unterzogen?
2. Warum griff die Finanzmarktaufsicht angesichts der oben angeführten Gewinnsituation der BAWAG nicht ein?
3. Teilen Sie den Rechtsstandpunkt des Finanzexperten Stich?
4. Warum haben Sie in den vergangenen Jahren in diesem Zusammenhang keine FMA-Prüfung nach § 16 Abs 4 FMABG veranlasst?