15880/J XXIV. GP

Eingelangt am 30.08.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend der entstandenen und entstehenden Kosten durch die rückwirkende Legalisierung autonom eingehobener Studiengebühren und die Aufhebung dieser Regelung durch den obersten Verfassungsgerichtshof (VfGH)

BEGRÜNDUNG

 

Nach der Aufhebung des § 91 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) durch den VfGH im Juni 2011 und der Versäumnis des Gesetzgebers, bis Februar 2012 Ersatzregelungen zu treffen, änderten insgesamt neun Universitäten auf Anraten des Wissenschaftsressorts ihre Satzungen. Es wurden damit Bestimmungen, die ab dem WS 2012/13 eine Studienbeitragspflicht für Studierende unter bestimmten geregelten Voraussetzungen vorsehen, eingeführt.

Aufgrund der Beschwerde einer Studentin der Universität Wien äußerte der VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Verordnungstext in die Satzung eingeführt wurde. Der VfGH leitete daraufhin ein Prüfungsverfahren der in Verordnungsrang stehenden Satzungsbestimmungen ein.

Durch die Novellierung des UG 2002 im Jänner 2013 wurde bezüglich der Studienbeitragssituation eine Neuregelung für alle öffentlichen Universitäten Österreichs angestrebt. Auch wurde in § 143 Abs. 30 Satz 3 UG 2002 angeordnet, dass die in den Ziffern 1 bis 9 genannten Regelungen (Satzungsausschnitte der Universitäten, die autonom Studiengebühren eingehoben hatten), vom 01.06.2012 bis zum Wirksamwerden des § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 als Bundesgesetze gelten.

Nach dem Einlangen mehrerer Beschwerden beschloss nun der VfGH, die rückwirkende Rechtsqualitätsänderung der Satzungsbestimmungen betreffend der Studienbeitragspflicht zu prüfen.


Am 26. Juli 2013 wurde die Entscheidung bezüglich der Verfassungskonformität oben genannter Bestimmungen veröffentlicht. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurde zuerst die Entscheidung ob der Aufhebung des § 143 Abs. 30 Satz 3 getroffen:

Laut Entscheidung des VfGH wird eben genannter Satz aufgrund der im Satz getroffenen differenzierenden gesetzlichen Regelung unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten als verfassungswidrig aufgehoben.

Der VfGH geht in seiner Entscheidung auch auf die vom BMWF eingebrachten Zweifel bezüglich der vom VfGH geplanten Prüfung ein: Weder die in Art. 81c Abs. 1 B-VG erwähnte autonome Handlungsfreiheit von Universitäten innerhalb der Gesetze, noch die autonome Entwicklung der Universitäten seien Gründe für eine autonome Finanzierungsregelung von öffentlichen Universitäten, da die Finanzierung ebendieser in Art. 18 Abs. 1 B-VG festgelegt ist:

Der Staat hat eine besondere Verantwortung bezüglich der Finanzierung der öffentlichen Universitäten.

Da, wie eben erläutert, der Staat die Finanzierungsverantwortung für öffentliche Universitäten trägt, ist auch die Entscheidung betreffend Einhebung von Studienbeiträgen vom Gesetzgeber zu treffen. Dieser ist dadurch verpflichtet, die gesetzlichen Grundlagen zur Einhebung von Studienbeiträgen unter den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes zu gestalten. Die durch § 143 Abs. 30 Satz 3 ermöglichte Studienbeitragspflicht nur für gewisse Universitäten verstößt also gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Es stehen außerdem noch die 9 Verordnungsprüfungsverfahren der Satzungen sowie die Einzelbeschwerden der Studierenden aus.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

Fragen zu den Kosten der Verfahren:

1.    Welche Kosten sind dem Ministerium und den Universitäten durch das Verfahren beim VfGH betreffend der rückwirkenden „Gesetzeshebung“ der Studienbeitragsregelungen in Satzungen angefallen? Welche Kosten werden noch erwartet? Bitte um Aufschlüsselung nach Einzelposten. Falls keine genauen Zahlen bekannt sind, bitte jedenfalls um eine grobe Schätzung.

2.    Welche Kosten entstanden dem BMWF aufgrund des Rechtsgutachtens durch Prof. Mayer?

3.    Welche Kosten entstanden dem BMWF und den Universitäten durch die Bearbeitung und Beantwortung der Prüfung durch den VfGH? Falls keine genauen Zahlen bekannt sind, bitte jedenfalls um eine grobe Schätzung.


4.    Welche Kosten entstanden den Universitäten durch die Bearbeitung von Rückerstattungsanträgen bzw. Anträgen auf Feststellung der Beitragspflicht betreffend der autonom eingeführten Studienbeiträge?

5.    Welche Kosten entstanden dem BMWF bisher durch Rückzahlung an die AntragsstellerInnen? Wie hoch sind die geschätzten Kosten, die nun noch entstehen werden? Bitte um detaillierte Auflistung nach Kosten je betroffener Universität.

6.    Welche Kosten werden dem BMWF durch die – erneute – Überarbeitung des Universitätsgesetzes entstehen?

 

Fragen zu den Verwaltungskosten

7.    Welche Kosten sind aufgrund von Verwaltungsaufgaben bezüglich der autonomen Einhebung entstanden? Aufschlüsselung bitte nach Einrichtung getrennt (Universität, BRZ, Ministerium, …).

8.    Wer trägt diese Kosten?

9.    Wie hoch sind die Kosten, die durch die Verwaltung der Rückzahlung der widerrechtlich eingenommenen Beiträge voraussichtlich verursacht werden?

 

Fragen zu der Rückerstattung

10. Werden den Universitäten die Verwaltungskosten ersetzt? Wenn ja, wie hoch sind diese? Bitte um detaillierte Auflistung nach Universität, jedenfalls um grobe  Schätzung, falls noch keine konkreten Zahlen bekannt sind.

11. Wie hoch ist die Summe aller zurück zu erstattenden Studienbeiträge?

12. Wird den Universitäten, die im WS12/13 keine Studiengebühren eingehoben haben, der entgangene Betrag zurückerstattet?

13. Wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag? Bitte um Auflistung der Beträge (bzw. der geschätzten Kosten) nach Universität.

14. Wenn nein, warum nicht? Werden nach Ihrem Ermessen nicht Universitäten, die offensichtlich gesetzeswidrig gehandelt haben, dadurch „belohnt“? Widerspricht das aus Ihrer Sicht nicht dem Gleichheitsgrundsatz?

15. Wie sollte aus Ihrer Sicht bzw. nach Ihrem Wunsch die Rückerstattung ablaufen?