16046/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.10.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend irreführende Aussagen in Anfragebeantwortungen zum Thema Welterbe und Semmeringbahn

 

In Ihrer Anfragebeantwortung 14935/AB XXIV. GP vom 21. August 2013 teilten Sie wie folgt mit:

„Im Zusammenhang mit der Bezeichnung scheint erwähnenswert, dass sich der Verein "Alliance for Nature (Allianz für Natur)", ZVR-Zahl 067281561, […] die Bezeichnung ‚Weltkulturerbe Semmeringbahn‘ (und ‚Welterbe Wachau‘) markenrechtlich beim Österreichischen Patentamt schützen ließ. Aus Anlass von Schreiben des Vereins ‚Alliance for Nature (Allianz für Natur)‘ an Bürgermeister der Semmeringgemeinden, wonach für die Nutzung des Wortlautes ‚Weltkulturerbe Semmeringbahn‘ oder sinngleicher Bezeichnungen entgeltpflichtige Lizenzvereinbarungen abzuschließen wären, wurden von der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Verfahren geführt, die 2010 mit der Markenlöschung beendet wurden.“

Unserer Kenntnis nach hat „Alliance For Nature – Allianz für Natur“ (AFN) hingegen deshalb die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ (und „Welterbe Wachau“) markenrechtlich schützen lassen, weil sie einerseits die von ihr ins Leben gerufenen Initiativen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ (mit Unterstützung des Kulturministeriums) derart erfolgreich geführt hat, dass tatsächlich diese beiden Kulturgüter ins UNESCO-Welterbe aufgenommen wurden und dementsprechend diese Bezeichnungen einen sehr hohen Stellenwert in der Öffentlichkeit erlangten, andererseits es aber immer wieder zu missbräuchlichen Verwendungen der von „Alliance For Nature“ kreierten Bezeichnungen gekommen ist.

Das Österreichische Patentamt hat daraufhin die von „Alliance For Nature“ angemeldeten Marken auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und im Februar 2001 in das Markenregister eingetragen.

Die hiernach von „Alliance For Nature“ angebotenen Lizenzvereinbarungen waren unseres Wissens nach nicht entgeltpflichtig sondern stellten nur sicher, dass es bei der Verwendung der Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ (und „Welterbe Wachau“) zu keinem Missbrauch kommt.

In den AFN-Kriterien für die Vergabe von Lizenzen bezüglich der Schutzmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ heißt es wortwörtlich:


Präambel

Die Natur-, Kultur- und Landschaftsschutzorganisation ALLIANCE FOR NATURE (nachstehend AFN genannt) hat im Jahr 1993 die Initiativen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ mit dem Ziel gestartet, die Semmeringbahn mit umgebender Landschaft und die Wachau zu Welterbestätten gemäß UNESCO-„Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ erklären und somit unter den Schutz der internationalen Staatengemeinschaft stellen zu lassen. Im Zuge ihrer jahrelangen gleichnamigen Initiativen hat AFN die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ in der Öffentlichkeit eingeführt und geprägt. Tatsächlich konnte nach fünf bzw. sieben Jahren das hochgesteckte Ziel erreicht werden. Im Jahr 1998 wurde die Semmeringbahn mit umgebender Landschaft und im Jahr 2000 wurde die Wachau in die UNESCO-Liste der Welterbestätten aufgenommen.

Die Initiativen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ der ALLIANCE FOR NATURE wurden sodann auch von namhaften Personen und Institutionen gewürdigt bzw. ausgezeichnet, wie z.B. mit der „Europa Nostra Medal of Honour“, verliehen von Prinz Henrik von Dänemark. In der Folge erhielten die beiden AFN-Initiativen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ internationale Vorbildwirkung. So hat z.B. die Darjeeling-Himalayan-Railway-Heritage-Foundation (DHRHF) in Anlehnung an die Initiative „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ erwirken können, dass die Darjeeling-Himalaya-Eisenbahn in Indien im Jahr 1999 in die UNESCO-Welterbe-Liste aufgenommen wurde. Die Initiative „Welterbe Wachau“ hatte für die Initiative „Welterbe Mittelrhein“ Vorbildfunktion; im Jahr 2001 wurde das Obere Mittelrheintal in Deutschland zur Welterbestätte erklärt. AFN setzt die beiden Initiativen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ mit dem Ziel fort, um einerseits diese beiden Welterbestätten im Sinne der Welterbe-Konvention zu betreuen bzw. vor negativen Entwicklungen zu bewahren und andererseits deren Vorbildwirkung für weitere Welterbe-Initiativen auf nationaler und internationaler Ebene zu nützen.

Aufgrund des Erfolges der beiden Initiativen haben die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ einen äußerst positiven Stellenwert in der Öffentlichkeit erfahren. Doch leider setzte auch ein Missbrauch dieser Bezeichnungen ein, der AFN veranlasste, die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ als Schutzmarken beim Österreichischen Patentamt registrieren zu lassen.

Die Natur-, Kultur- und Landschaftsschutzorganisation ALLIANCE FOR NATURE ist seit dem Jahr 2001 Inhaberin der Wortmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ (Nr. 193795) und „Welterbe Wachau“ (Nr. 193794). Demnach dürfen die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ sowie ähnliche, sinngleiche bzw. verwechselbare Bezeichnungen nur mit schriftlicher Zustimmung der ALLIANCE FOR NATURE verwendet werden.

Mittlerweile gibt es Interessenten, die die Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ bzw. „Welterbe Wachau“ mit Genehmigung der AFN verwenden, weshalb AFN Kriterien für die Vergabe von Lizenzen bezüglich Verwendung der Schutzmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ erstellt hat.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Kriterien gelten sowohl für die Marke „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ (Nr. 193795) als auch für die Marke „Welterbe Wachau“ (Nr. 193794).

§ 2

Allgemeines

Die Verwendung der Schutzmarken darf keinesfalls zum Schaden der jeweiligen Welterbestätte führen. Weder die Substanz der Welterbestätte selbst, noch das Ansehen und der Ruf der Welterbestätte dürfen durch die Lizenznahme beeinträchtigt werden. Im


Zweifelsfall hat der Lizenznehmer einwandfrei und nachweislich einen diesbezüglichen Beweis der AFN vorzulegen. Die Verwendung der Schutzmarken durch Lizenznehmer darf nicht dem ureigentlichen Sinn der Welterbe-Konvention (Schutz und Erhaltung von zu Welterbestätten erklärten Naturlandschaften bzw. Kulturdenkmälern) zuwiderlaufen. Im Gegenteil – die Verwendung der Schutzmarken sollten dem Schutz und der Erhaltung dieser Welterbestätten möglichst dienlich und förderlich sein.

§ 3

Nichtprofitable Verwendung der Schutzmarke

Die nichtprofitable Verwendung der Schutzmarke dient insbesondere zu pädagogischen Zwecken. Hierbei wird einerseits auf den Sinn und den Zweck der Welterbe-Konvention im allgemeinen und andererseits auf den Sinn und Zweck der Erklärung der Semmeringbahn bzw. der Wachau zur Welterbestätte im besonderen aufmerksam gemacht. Dies erfolgt zum Beispiel durch die Errichtung von Gedenktafeln bzw. Denkmälern direkt innerhalb der jeweiligen Welterbestätte (z.B. am Bahnhof Semmering bzw. im Benediktinerstift Melk).

Die nichtprofitable Verwendung der Schutzmarke soll dazu dienen, die Wertigkeit dieser Natur- und/oder Kulturlandschaft bzw. des Kulturdenkmales der Bevölkerung vor Augen zu führen, um sie für deren/dessen Schutz und Erhaltung zu sensibilisieren.

Die nichtprofitable Verwendung der Schutzmarke soll dazu beitragen, die Welterbestätte vor Beeinträchtigungen zu bewahren. So ist es geradezu sinnvoll und im Interesse der AFN, mit den Bezeichnungen „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ gegen großtechnische Eingriffe, die den Fortbestand der Welterbestätte gefährden würden, zu argumentieren.

Bei nichtprofitabler Verwendung der Schutzmarke soll auf den Zweck und Verlauf der AFN-Initiative „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ bzw. AFN-Initiative „Welterbe Wachau“ in bestmöglicher Form hingewiesen werden. Denn der Betrachter der Schutzmarke soll davon informiert werden, wie und weshalb die Semmeringbahn bzw. die Wachau zur Welterbestätte erklärt wurde. Zu diesem Zweck wird AFN mit dem zukünftigen Lizenznehmer einen entsprechenden Hinweis erarbeiten und im Lizenz-Vertrag festhalten. Beispiele hiefür wären folgende Texte:

„Weltkulturerbe Semmeringbahn®

Um die Semmeringbahn mit ihrer umgebenden Landschaft vor dem geplanten Basistunnel zu bewahren und in ihrem Fortbestand zu sichern, führt die Natur-, Kultur- und Landschaftsschutzorganisation „Alliance For Nature“ die Initiative „Weltkulturerbe Semmeringbahn®“ durch und konnte 1998 erreichen, dass diese außergewöhnliche Hochgebirgsbahn von der UNESCO zum Welterbe der Menschheit erklärt wurde und seither unter dem Schutz der internationalen Staatengemeinschaft steht.

„Weltkulturerbe Semmeringbahn®“ ist eine eingetragene Marke der ALLIANCE FOR NATURE® (www.AllianceForNature.at).

 

„Welterbe Wachau®

Um die Wachau mit ihrer frei fließenden Donau vor großtechnischen Eingriffen zu bewahren, führt die Natur-, Kultur- und Landschaftsschutzorganisation „Alliance For Nature“ die Initiative „Welterbe Wachau®“ durch und konnte im Jahr 2000 erreichen, dass diese außergewöhnliche Kulturlandschaft von der UNESCO zum Welterbe der Menschheit erklärt wurde und seither unter dem Schutz der internationalen Staatengemeinschaft steht.

„Welterbe Wachau®“ ist eine eingetragene Marke der ALLIANCE FOR NATURE® (www.AllianceForNature.at).

Jedenfalls darf der Lizenznehmer bei nichtprofitabler Verwendung der Schutzmarke weder einen direkten noch einen indirekten Profit (auch nicht für Dritte) erwirtschaften. Im


Zweifelsfall hat der Lizenznehmer einen entsprechenden Beweis dem Markeninhaber (AFN) nachweislich vorzulegen. Widrigenfalls bzw. im Falle des Verstoßes gegen diese Kriterien kann die AFN dem jeweiligen Lizenznehmer die Auflage erteilen, Maßnahmen mit einer Frist zu setzen, die einer nichtprofitablen Verwendung der Schutzmarke entspricht, oder die Lizenz verwehren bzw. entziehen und eine sofortige Nichtverwendung der Schutzmarken-Bezeichnung verlangen.

§ 4

Profitable Verwendung der Schutzmarke

Sollte eine profitable, gewinnbringende Verwendung der Schutzmarke „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ bzw. „Welterbe Wachau“ angestrebt bzw. erzielt werden, so sind zwischen dem Lizenznehmer und der AFN entsprechende Vereinbarungen mittels Lizenz-Vertrag (siehe § 5) abzuschließen.

Doch auch in diesem Fall gilt, dass eine Verwendung der Schutzmarken nicht zur Beeinträchtigung oder zum Schaden der jeweiligen Welterbestätte führen darf. Im Gegenteil – auch die profitable Verwendung der Schutzmarke soll der Welterbestätte Semmeringbahn bzw. der Welterbestätte Wachau im Sinne der Welterbe-Konvention dienlich sein.

Auch bei profitabler Verwendung der Schutzmarke soll auf den Zweck und Verlauf der AFN-Initiative „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ bzw. AFN-Initiative „Welterbe Wachau“ in bestmöglicher Form hingewiesen werden. Denn der Betrachter der Schutzmarke soll auch hier informiert werden, wie und weshalb die Semmeringbahn bzw. die Wachau zur Welterbestätte erklärt wurde. Zu diesem Zweck wird AFN mit dem zukünftigen Lizenznehmer einen entsprechenden Hinweis erarbeiten und im Lizenz-Vertrag festhalten. Beispiele hiefür wären die in § 3 angeführten Texte.

§ 5

Lizenz-Vertrag

Zur Vergabe bzw. Erlangung einer Lizenz bezüglich der genannten Schutzmarken ist ein Lizenz-Vertrag zwischen AFN und dem Lizenznehmer in schriftlicher Form abzuschließen. AFN kann ohne Mitteilung einer Begründung die Vergabe einer Lizenz ablehnen. Lizenznehmer haben kein Recht auf Weitergabe von Lizenzrechten an Dritte.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    An wieviele und welche Bürgermeister der Semmering-Gemeinden hat „Alliance For Nature“ die von Ihnen in Ihrer Anfragebeantwortung 14935/AB XXIV. GP vom 21. August 2013 angeführten Schreiben gerichtet? Bitte geben Sie die Anzahl und die Namen der Bürgermeister bekannt.

 

2)    Wie lauteten die Schreiben der „Alliance For Nature“? Bitte teilen Sie den genauen Wortlaut mit.

 

3)    Gibt es tatsächlich Schreiben der „Alliance For Nature“ an Bürgermeister der Semmering-Gemeinden bezüglich „entgeltpflichtiger Lizenzvereinbarungen“ oder entspringt diese Behauptung nur Ihrer Phantasie?

 

4)    Ist es nicht vielmehr so, dass der Bürgermeister der Gemeinde Semmering, Horst Schröttner, als Vorsitzender des von Ihnen angeführten „Vereins der Freunde der Semmeringbahn“ Informationen und Werbung für das umstrittene Projekt des


 „Semmering-Basistunnels neu“ im Ausstellungszentrum „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ des Bahnhofes Semmering durchgeführt hat und dementsprechend jeden kritischen Zusammenhang des „Weltkulturerbes Semmeringbahn“ mit dem Tunnelprojekt vermeiden wollte?

 

5)    Ist es nicht vielmehr auch so, dass Frau MR Dr. Elsa Brunner, Beamtin Ihres Ministeriums, aufgrund der Intervention von Bgm. Horst Schröttner zuerst versucht hat, die im Markenregister eingetragenen AFN-Marken „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ (und „Welterbe Wachau“) beim Österreichischen Patentamt löschen zu lassen und nach ihrem Scheitern die Finanzprokuratur beauftragt hat, gegen die ordnungsgemäß eingetragenen Marken der „Alliance For Nature“ vorzugehen, ohne zuvor „Alliance For Nature“ zu kontaktieren bzw. von den Markenlöschungsverfahren zu informieren?

 

6)    Ist es richtig, dass Frau MR Dr. Elsa Brunner zwar gegen die Marken „Weltkulturerbe Semmeringbahn“ und „Welterbe Wachau“ vorgegangen und dazu auf Kosten der Republik Österreich die Finanzprokuratur eingeschaltet hat, während sie (im Gegensatz zur „Alliance For Nature“) nichts gegen die beim Europäischen Patentamt angemeldete Marke „Weltkulturerbe Semmeringbahn mit umgebender Landschaft“ der „Wiener Alpen in Niederösterreich Tourismus GmbH“ unternommen hat?

 

7)    Teilen Sie den Eindruck, dass das Kulturministerium die AFN-Marken zugunsten Dritter hat löschen lassen und dafür sogar im Namen der Republik Österreich aufgetreten ist? Ist hier nicht eine sehr bedenkliche, wenn nicht sogar rechtswidrige Handlung im Namen der Republik Österreich mithilfe der Finanzprokuratur zugunsten Dritter erfolgt?

 

8)    Warum ist das Kulturministerium nur gegen die „Welterbe“-Marken der „Alliance For Nature“ vorgegangen und nicht gegen andere „Welterbe“-Marken wie z.B. „Weltkulturerbe Semmeringbahn mit umgebender Landschaft“ der „Wiener Alpen in Niederösterreich Tourismus GmbH“ oder jene der Dachstein Tourismus AG?

 

9)    Teilen Sie die Meinung, dass die Denkmalschutzabteilung Ihres Ministeriums nur deshalb gegen die Marken der „Alliance For Nature“ vorgegangen ist, weil sich diese national und international ausgezeichnete Umweltorganisation tatsächlich für den Erhalt von Welterbestätten wie z.B. jene am Semmering, jene in der Wachau, jene in Wien oder jene am Neusiedler See einsetzt, während andere „Welterbe“-Markenbesitzer vorrangig oder ausschließlich vom Welterbe-Status in der jeweiligen Region profitieren? Wenn nein, weshalb nicht?

 

10) Ist es richtig, dass Frau Mr Dr. Elsa Brunner, Leiterin der Denkmalschutzabteilung, in den Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“ (SBTn) involviert ist und in ihren Bescheiden alle vorgebrachten Argumente gegen das Projekt „Semmering-Basistunnel neu“ - der das Welterbe Semmeringbahn mit der sie umgebenden Landschaft in seinem Fortbestand bedroht - zugunsten des SBTn-Projektes zurückweist?

 

11) In Ihrer Anfragebeantwortung vom 21. August 2013 (14935/AB XXIV. GP) teilen Sie weiters mit:

„Die Evaluierung der seinerzeitigen Einreichung durch ICOMOS hob neben der technischen Leistung im Kriterium (ii) auch hervor, dass die agrarisch geprägte Gebirgslandschaft durch die Eisenbahnerschließung in eine touristisch geprägte verwandelt wurde. Diese Feststellung wurde als zusätzliches Kriterium (iv) zur Untermauerung des Außergewöhnlichen Universellen Wertes der Eisenbahn herangezogen.“

In seinem Gastkommentar der Tageszeitung „Der Standard“ vom 9. August 2013 zitiert DI Christian Schuhböck den Evaluierungtext von ICOMOS International zur Semmeringbahn und ihrer umgebenden Landschaft wie folgt:

„The railway line over the formidable Semmering Pass was the first major project of this kind in the world. Building of the line led to the creation of a cultural landscape of villas


and hotels over much of its route that is an outstanding example of the sympathetic insertion of buildings of high and consistent architectural quality into a natural landscape of great beauty.”

Demnach spricht ICOMOS International nicht von einer agrarisch geprägten Gebirgslandschaft, wie Sie dies fälschlicherweise darstellen, sondern von einer durch den Bau der Semmeringbahn sich entwickelt habenden Kulturlandschaft mit Villen und Hotels in einer Naturlandschaft von großartiger Schönheit. Der außergewöhnliche universelle Wert wird von ICOMOS nicht nur im Zusammenhang mit der Eisenbahn sondern auch im Zusammenhang mit der Kulturlandschaft betont („… an outstanding example of the sympathetic insertion of buildings of high and consistent architectural quality into a natural landscape of great beauty”).

Wie kommen Sie angesichts dieser Fakten darauf, dass das zusätzliche Kriterium (iv) nur zur Untermauerung des außergewöhnlichen universellen Wertes der Eisenbahn herangezogen wurde, wie in Ihrer Anfragebeantwortung behauptet? Gibt es dazu Schriftliches von ICOMOS? Wenn ja, ersuchen wir um dessen Übermittlung im gesamten Wortlaut.

 

12) In Ihrer Anfragebeantwortung vom 21. August 2013 (14935/AB XXIV. GP) teilen Sie weiters mit:

„Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass der von ICOMOS International zur Berichterstellung entsandte ‚Advisor‘ nach den vorliegenden Informationen während seiner Beratungsmission in Österreich auch Herrn Dl Christian Schuhböck, laut öffentlich zugänglichem Zentralen Vereinsregister Generalsekretär des Vereins ‚Alliance for Nature (Allianz für Natur)‘, ZVR-Zahl 067281561 zu einem Hearing am Semmering einlud und er seine Sicht präsentierte. ‚Alliance for Nature (Allianz für Natur)‘ war daher bei der Mission direkt eingebunden.“

Nicht der „Advisor“ hat Herrn DI Christian Schuhböck zu diesem Hearing eingeladen, sondern die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) haben Hrn. DI Schuhböck mehrmals dringend ersucht, zu diesem Hearing zu kommen. DI Schuhböck hat sich nur unter der Bedingung bereit erklärt, beim Hearing seinen Vortrag „Basistunnel versus Weltkulturerbe Semmeringbahn“ vorzutragen, wenn seine Argumente im ICOMOS-Bericht Niederschlag finden und „Alliance For Nature“ diesen Bericht auch vollinhaltlich zugestellt bekommt. Die ÖBB haben seinerzeit der Bedingung von DI Schuhböck zwar zugestimmt, können diese aber nun nicht erfüllen, da Ihr Ministerium den ICOMOS-Bericht unter Verschluss hält.

Was hält Ihr Ministerium davon ab, der „Alliance For Nature“ als auch der gesamten Öffentlichkeit diesen ICOMOS-Bericht zur Kenntnis zu bringen?

 

13) Sind Sie bereit, den ICOMOS-Bericht als pdf-Datei auf die Homepage des Kulturministeriums zu stellen, damit die Öffentlichkeit Einblick in den ICOMOS-Bericht haben kann? Wenn nein, weshalb nicht?

 

14) Hat das Kulturministerium den ICOMOS-Bericht in Auftrag gegeben? Wenn nein, wer dann?

 

15) Hat das Kulturministerium den ICOMOS-Bericht finanziert? Wenn ja, was hat er gekostet? Wenn nein, wer hat den ICOMOS-Bericht finanziert?

 

16) In einer fachlichen Stellungnahme zum Weltkulturerbe Semmeringbahn hält DI Christian Schuhböck, Sachverständiger für Welterbe- und andere internationale Schutzgebiete, fest, dass Pufferzonen eine Welterbestätte zu deren besseren Schutz höchstens umgeben, diese aber keinesfalls untergliedern oder gar den weitaus überwiegenden Teil einer Welterbestätte bilden. So heißt es in Nr. 104 der UNESCO-Welterbe-Richtlinien, die Sie selbst zitieren: „Zum Zwecke eines wirksamen Schutzes des angemeldeten Gutes wird eine Pufferzone als ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut umgibt und


dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen zusätzlichen Schutz für das Gut bilden. Die Pufferzone sollte das unmittelbare Umfeld des angemeldeten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen.“ Demnach wurde der Managementplan falsch erstellt, denn gemäß UNESCO-Welterbe-Richtlinien haben Pufferzonen, die in der Regel sogar nicht einmal Bestandteil des angemeldeten Gutes sind (Nr. 107 UNESCO-Welterbe-Richtlinien), das angemeldete Gut zu umgeben und nicht zu untergliedern. Der Managementplan widerspricht somit den UNESCO-Welterbe-Richtlinien.

Werden Sie demnach eine Richtigstellung des Managementplans veranlassen?

 

17) In der Tageszeitung „Der Standard“ vom 30. Juli 2013 verkündet das Kulturministerium, dass die die Semmeringbahn umgebende „Landschaft nie Teil des Welterbes war“. Wenn dem tatsächlich so wäre, weshalb hat dann die Republik Österreich nicht nur die Semmeringbahn sondern auch deren umgebende Kulturlandschaft 1995 als potentielle Welterbestätte nominiert – und zwar unter dem Titel „Semmering railway - cultural site – Semmeringbahn - Kulturlandschaft“? Weshalb wird dann im Managementplan, an dem das Kulturministerium mitgearbeitet hat, eine Welterbe-Gesamtfläche von über 8000 Hektar angegeben, wenn jetzt angeblich nur noch die Semmeringbahn mit gerade einmal 156 Hektar das Welterbe bilden soll?

Ist demnach der Managementplan „Welterbe Semmeringbahn“ falsch oder die gegenüber der Tageszeitung „Der Standard“ geäußerte Aussage des Kulturministeriums?

 

18) 1995 hat die Republik Österreich die Semmeringbahn und die sie umgebende Landschaft als potentielle UNESCO-Welterbestätte im Ausmaß von 8861 Hektar ohne Untergliederung in Kern- und Pufferzone nominiert (siehe Einreichunterlagen unter http://whc.unesco.org/uploads/nominations/785.pdf). Laut UNESCO-Welterbe-Richtlinien bilden Pufferzonen keinen Bestandteil des angemeldeten Gutes sondern umgeben das Gut allenfalls. Nun hat aber die Republik Österreich das angemeldete Gut (die Semmeringbahn und ihre umgebende Landschaft) derart verkleinert, dass nur noch die Semmeringbahn im Ausmaß von 156 Hektar das Welterbe bildet, während die umgebende Landschaft als Pufferzone ausgewiesen wurde, die das angemeldete Gut umgibt. Da Pufferzonen keinen Bestandteil des angemeldeten Gutes darstellen, wurde das 1995 nominierte, von ICOMOS evaluierte und vom UNESCO-Welterbe-Komitee zu Welterbe erklärte Gut „Semmeringbahn mit umgebender Landschaft“ somit auf weniger als 2 Prozent seiner ursprünglichen Fläche verkleinert. Gemäß Nr. 165 der Richtlinien der UNESCO hatte die Republik Österreich somit eine Neuanmeldung vorzunehmen, denn in Nr. 165 heißt es wortwörtlich:

„Wünscht ein Vertragsstaat die Grenzen eines bereits in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Gutes bedeutend zu ändern, so hat der Vertragsstaat diesen Vorschlag wie eine Neuanmeldung einzureichen. Diese Neuanmeldung ist bis zum 1. Februar vorzulegen und wird im eineinhalbjährigen Zyklus der Prüfung nach den unter Nummer 168 festgelegten Verfahren und dem dort festgelegten Zeitplan beurteilt. Diese Bestimmung gilt für Erweiterungen ebenso wie für Verkleinerungen.“

Hat die Republik Österreich bereits eine Neuanmeldung der Semmeringbahn gemäß Nr. 165 der UNESCO-Welterbe-Richtlinien vorgenommen? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann wird die Republik Österreich die Neuanmeldung vornehmen?