183/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend illegale Welpentransporte und Welpenschmuggel

 

 

Am 29. September 2008 stoppte die Polizei auf der Südautobahn bei Loipersdorf einen illegalen Welpentransport. In dem Lkw, der zudem schwere Mängel aufwies, wurden 137 junge Hunde transportiert. Das Fahrzeug wurde in der Slowakei beladen und sollte 2.600 Kilometer nach Spanien zurücklegen. In engen Käfigen hatten die verstörten Welpen bereits eine stundenlange Fahrt hinter sich, mehr als 2.000 Kilometer bis zum Bestimmungsland Spanien wären noch vor ihnen gelegen. Die Tiere wurden beschlagnahmt und zum Verein „Arche Noah“ nach Graz gebracht. Die Tierpässe der Welpen waren angeblich gefälscht: laut Dokumenten waren sie bereits 17 bis 18 Wochen alt, der verständigte Amtstierarzt stellte jedoch fest, dass die meisten erst rund sechs Wochen alt waren. Gemäß EU-Tiertransport-Verordnung gelten weniger als 8 Wochen alte Welpen jedoch als nicht transportfähig, laut Tierschutzgesetz (2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1) dürfen Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

In einem anderen Fall stellten auf der A1 Tierretter und Polizei ungarische Welpen-Schmuggler. Als die Linzer und Salzburger Tierrettung sie ins Ansfelden ertappt hatten, gaben die Ungarn Gas. Ein Transporter entkam, schnitt zuvor einen Wagen der Verfolger, der von der Straße abkam. Das zweite Schmuggler-Auto wurde nach einer Verfolgungsjagd bei Ybbs (NÖ) von der Polizei gestoppt. An Bord waren sechs halb verdurstete Welpen, zwei Schmuggler und ein ungarischer Tierarzt, der vorgab, keine Ahnung von den geltenden Gesetzen zu haben. Alle Tiere wurden beschlagnahmt. Zwei Rottweiler-Welpen und ein Labrador-Junges mit Verdacht auf das tödliche Parvo-Virus wurden tierärztlich versorgt, die Schmuggler wurden angezeigt.

 

Diese und andere Beispiele zeigen, dass die organisierte Schlepperei mit jungen Hunden aus Zwingerzuchten von osteuropäischen Nachbarländern unvermindert anhält, obwohl § 8a Tierschutzgesetz das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verbietet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben laut § 34 TSchG eine Mitwirkungspflicht. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie viele Ermittlungen wurden im letzten Jahr hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Verkaufsverbots § 8a Tierschutzgesetz beim Import von Hunden durchgeführt und was ist das Ergebnis der Ermittlungen?

 

  1. Welche Verstöße liegen in den o.a. Fällen vor?

 

  1. Was ist der Stand der Ermittlungen in den o.a. Fällen?

 

  1. Mit welchen Sanktionen und Maßnahmen ist zu rechnen?

 

  1. Beim o.a. Vorfall handelt es sich um keine Einzelfälle, sondern um gängige Praxis. Welche Anweisungen werden Sie daher den zuständigen Beamten für zukünftige derartige Fälle erteilen?

 

  1. Welche sonstigen Maßnahmen sollen zur besseren Verfolgung des illegalen Welpenimports ergriffen werden?