1866/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.04.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend „Doping im Sport-Doping-Kontrollen und Maßnahmen im Jahr 2008“

Mit der AB 4059/XXIII.GP vom 09.06.2008 wurden die Fragen der Abg. Mag. Johann Maier und GenossInnen betreffend der Anfrage „Doping & Gesundheitsgefährdung“ durch den damaligen Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer ausführlich beantwortet.

Aus systematischen Gründen werden auch in der XXIV.GP ähnliche Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das Jahr 2008 zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachstehende

Anfrage:

1.        Wie viele Personen des Bundeskanzleramtes waren 2008 als Organe nach § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl)?
Wie viele sind es 2009 im BMLVS?

2.        Wie viele Personen waren 2008 als beauftragte Sachverständige nach § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl)?
Wie viele sind es 2009 im BMLVS?

3.        Wie viele Kontrollen wurden 2008 von diesen in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Örtlichkeiten und Bundesländer)?

4.        Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?
In wie vielen Fällen wurde nach dem ADBG Amtshilfe der Bundespolizei im Anspruch genommen?

5.        Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen - insbesondere in den Fitnessstudios?
Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden - aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage - ergriffen?

6.        Wie viele und welche Proben (z.B. Nahrungsergänzungsmittel) wurden bei diesen Kontrollen 2008 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf Produkte, Örtlichkeiten und Bundesländer)?

7.        Wie viele und welche Proben davon konkret in Fitnessstudios?
Wie viele und welche dieser Proben wurden 2008 auf Stoffe nach der Verbotsliste untersucht (Ersuche um Aufschlüsselung auf Produkte)?

8.        Welche Dopingmittel bzw. verbotenen Stoffe nach der Verbotsliste wurden aufgrund von Analysen in diesen Proben nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte, Chargennummer und Analyseergebnisse)?
Wo, wie und von wem wurden diese Proben hergestellt und in Verkehr gebracht?

9.        Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2008 aufgrund dieser Ergebnisse durch das Bundeskanzleramt ergriffen?
Wie viele und welche Anzeigen wurden in diesem Zusammenhang insgesamt erstattet?
Wie viele Anzeigen wurden gegenüber Betreiber von Fitnessstudios oder deren MitarbeiterInnen erstattet?

10.    Wie viele Hausdurchsuchungen wurden in diesem Zusammenhang durch das Bundeskanzleramt (z.B. durch Organe oder beauftragte Sachverständigte) im Jahr 2008 beantragt?
Wie viele wurden durchgeführt?
Wie viele Hausdurchsuchungen wurden davon in Fitnessstudios etc. durchgeführt?

11.    Wurden als Ergebnis von Hausdurchsuchungen verbotene Stoffe nach der Verbotsliste beschlagnahmt?
Wenn nein, warum nicht?

12.    Wie viele dieser Maßnahmen oder Bescheide erwuchsen in Rechtskraft?
Gegen wie viele Bescheide wurde ein Rechtsmittel ergriffen?
Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie viele noch offen?

13.    Halten Sie die gesetzliche Regelung von § 68a AMG und nun nach § 22 ADBG, nach der Organe des Bundeskanzlers und beauftragte Sachverständige des BKA bzw. nun des BMLVS sowie seit 01.08.2008 die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Kontrollen im Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze oder Sporteinrichtungen) vorzunehmen haben, weiterhin für sinnvoll oder soll diese Kontrolle mittelfristig an bestimmte Behörden oder besondere Einrichtungen (z.B. Pharmed oder SOKO Doping) übertragen werden?

14.    Hat sich aus Sicht des Ressorts die Amtshilfe durch die Polizei gemäß § 22 Abs 5 Anti-Doping-Bundesgesetz seit 01.08.2008 bewährt?
Wenn ja, zu wie vielen Einsätzen wurden Assistenzleistungen beantragt?

15.    Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den Organen oder beauftragten Sachverständigen des BKA im Jahr 2008 erstattet (Aufschlüsselung Landesgerichte bzw. StA)?

16.    Welche Arzneimittel betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Arzneimittel und Chargennummer, sowie Herkunftsland derselben)?

17.    Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) bzw. § 22 a ADBG wurden von den Organen oder Sachverständigen des BKA im Jahr 2008 erstattet?

18.    Welche verbotene Stoffe nach der Verbotsliste betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Arzneimittel und Chargennummer sowie Herkunftsland)?

19.    Wurden von den beauftragten Sachverständige und Organen des BKA bei Anzeigen nach § 84 a AMG bzw. § 22 a ADBG auch andere Delikte nach dem StGB angezeigt (z.B.
Körperverletzung, Gesundheitsgefährdung)?
Welche Tatbestände betrafen diese Strafanzeigen?

20.    Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass von 78 gerichtlichen Strafanzeigen nach § 84a AMG aus den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 50 Strafanzeigen bei Gericht zurückgelegt und gerichtlich nicht weiter verfolgt wurden und es nur zu 7 rechtskräftigen Verurteilungen kam?
Welche justizpolitischen Schlussfolgerungen zieht das Ressort?

21.    Wurden von den beauftragten Sachverständige und Organen des BKA bei Anzeigen nach § 84 a AMG bzw. § 22 a ADBG auch andere Delikte nach dem StGB angezeigt (z.B.
Körperverletzung, Gesundheitsgefährdung)?
Welche Tatbestände betrafen diese Strafanzeigen?

22.    Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wurden von den zuständigen Organen bzw. beauftragten Sachverständigen im Jahr 2008 nach § 84 b Arzneimittelgesetz (AMG) erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?
Wie wurden diese Strafanzeigen jeweils erledigt?

23.    Sind nach vorliegenden Informationen des BMLVS die Verfahren, die mehrere Produkte aus verschiedenen Herkunftsländern mit dem Verdacht des zusätzlichen Betruges (d.h. verfälschte Produkte) bereits abgeschlossen worden (siehe dazu AB 4059/XXIII. GP)?
Wenn nein, wie ist der Stand dieser Verfahren?
Wenn ja, welche Länder waren davon betroffen?
Welche Verfahrensergebnisse liegen dazu vor?

24.    Wie viele Sportler/Innen haben sich in einem sportrechtlichen Verfahren nach einem positiven Dopingbefund im Jahr 2008 auf die Einnahme eines verunreinigten NEM berufen (ersuche um Aufschlüsselung auf Anzahl der Sportler und zuständigen Sportverband)?

25.    Zu welchen sportrechtlichen Konsequenzen führten jeweils diese positiven Dopingbefunde (ersuche um Aufschlüsselung auf Anzahl der Sportler und jeweils zuständiger Sportverband)?

26.    Welche Maßnahmen wurden gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern dieser Produkte bzw. gegenüber Sportverbänden durch die dafür zuständigen Organen bzw. beauftragten Sachverständigen des BKA im Jahr 2008 ergriffen, wenn diese Produkte (z.B. NEM) beispielsweise verunreinigt waren und zu einem positiven Dopingbefund bei SportlerInnen führten?

27.    Wurden 2008 durch die Organe bzw. beauftragten Sachverständigen des BKA Web-Sites (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, auf denen verbotene Stoffe nach der Verbotsliste angeboten, die in weiterer Folge möglicherweise in Österreich in Verkehr gebracht wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, zu welchen konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bislang diese Kontrollen (d.h. Internet-Marktbeobachtung)?

28.    Wurden im Rahmen der Tätigkeit durch die Organe beauftragten Sachverständigen und des BKA im Jahr 2008 auch Probennahmen (d.s. Testkäufe) bei Online-Anbietern durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Warum war dies rechtlich nicht möglich?
Gibt es eine Rechtsgrundlage, die derartige Probennahmen in Zukunft durch das BMLVS im Zuge der Aufsicht nach dem ADBG etc. ausschließt?
Wenn ja, welche Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret?
Welche Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt (ersuche um Bekanntgabe der Websites, Anbieter sowie der Produkte mit Herkunftsland)?

29.    Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Zu welchen Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?

30.    Welche aktuellen Probleme werden aktuell seitens des Sportressorts bei diesen „Website-Angeboten“ und den möglichen Bestellungen von Dopingmitteln über das Internet gesehen?

31.    Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des Bundeskanzleramtes im Jahr 2008 gemeinsam mit dem BMJ, BMI, BMGFJ und dem BMF ergriffen, um den kriminell organisierten Schwarzmarkt für Dopingmitteln und Dopingnetzwerke in Österreich zu bekämpfen?

32.    Wie sah konkret die in der Anfragebeantwortung 4059/XXIII. GP angesprochene interne Kooperation aus?
Welche diesbezüglichen Maßnahmen sind für 2009 insgesamt geplant?
Welche diesbezüglichen Maßnahmen wurden 2009 bereits durchgeführt?

33.    Welche Ergebnisse wurden in der angekündigten Sitzung der Überwachungsgruppe für illegale Arzneimittel (Austrian Medicines Enforcement Group) zur Schwerpunktaktion nach § 76 a AMG im Sportnahrungsfachhandel erörtert und welche weiteren Vorgangsweise festgelegt (siehe AB 4059/XXIII.GP)?

34.    Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Verfolgung von Dopingverstößen aus Sicht des Sportressorts ein Daten- und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten, zwischen den einzelnen nationalen unabhängigen Dopingkontrollbehörden sowie zwischen den nationalen und internationalen Sportverbänden erfolgen?
Welche Regelungen sind dafür datenschutzrechtlich noch erforderlich?

35.    Kann die NADA Austria GmbH personenbezogenen Daten und Informationen zur Durchführung eines sportrechtlichen Dopingverfahrens derzeit von zuständigen Behörden (z.B. BMF, BMG) oder von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten anfordern und erhalten?
Wenn nein, warum nicht?

36.    Unter welchen Voraussetzungen sind aus Sicht des Sportressorts diesbezügliche Datenübermittlungen rechtlich möglich?
Welche Regelungen sind datenschutzrechtlich für eine rechtskonforme Übermittlung erforderlich?

37.    In welcher Form muss aus Sicht des Ressorts die Anwendung von ADAMS in Österreich
(und in Europa) geregelt werden, damit eine Vereinbarkeit mit den europäischen Datenschutzstandards und der europäischen Datenschutzrichtlinie vorliegt?

38.    Wurden 2008 durch die Organe bzw. beauftragten Sachverständigen des BKA Web-Seiten (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, auf denen verbotene Stoffe nach der Verbotsliste angeboten, die in weiterer Folge möglicherweise in Österreich in Verkehr gebracht wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, zu welchen konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bislang diese Kontrollen (d.h. Internet-Marktbeobachtung)?

39.    Wurden im Rahmen der Tätigkeit durch die beauftragten Sachverständigen und Organe des BKA im Jahr 2008 auch Probennahmen (d.s. Testkäufe) bei Online-Anbietern durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Warum war dies rechtlich nicht möglich? Gibt es eine Rechtsgrundlage, die derartige Probennahmen in Zukunft durch das BMLVS im Zuge der Aufsicht nach dem AMG etc. ausschließt?
Wenn ja, welche Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret?
Welche Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt (ersuche um Bekanntgabe der Websites, Anbieter sowie der Produkte mit Herkunftsland)?

40.    Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen und Ermittlungen?
Zu welchen Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?

41.    Welche aktuellen Probleme werden aktuell seitens des Sportressorts bei diesen „Website-
Angeboten“
und den möglichen Bestellungen von Dopingmitteln über das Internet gesehen?

42.    Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des Bundeskanzleramtes im Jahr 2008 gemeinsam mit dem BMJ, BMI, BMGFJ und dem BMF ergriffen, um den kriminell organisierten Schwarzmarkt für Dopingmitteln und Dopingnetzwerke in Österreich zu bekämpfen?

43.    Wie sah konkret die in der Anfragebeantwortung 4059/XXIII. GP angesprochene interne Kooperation aus?
Welche diesbezüglichen Maßnahmen sind für 2009 insgesamt geplant?
Welche diesbezüglichen Maßnahmen wurden 2009 bereits durchgeführt?

44.    Welche Ergebnisse wurden in der angekündigten Sitzung der Überwachungsgruppe für illegale Arzneimittel (Austrian Medicines Enforcement Group) zur Schwerpunktaktion nach § 76 a AMG im Sportnahrungsfachhandel erörtert und welche weiteren Vorgangsweise festgelegt (siehe AB 4059/XXIII.GP)?

45.    Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Verfolgung von Dopingverstößen aus Sicht des Sportressorts ein Daten- und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten, zwischen den einzelnen nationalen unabhängigen Dopingkontrollbehörden sowie zwischen den nationalen und internationalen Sportverbänden erfolgen?
Welche Regelungen sind datenschutzrechtlich für eine rechtskonforme Übermittlung erforderlich?

46.    Kann die NADA Austria GmbH personenbezogenen Daten und Informationen zur Durchführung eines sportrechtlichen Dopingverfahrens derzeit von zuständigen Behörden (z.B. BMF, BMG) oder von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten bekommen?
Wenn nein, warum nicht?

47.    Unter welchen Voraussetzungen sind aus Sicht des Sportressorts diesbezügliche Datenübermittlungen rechtlich möglich?
Welche Bestimmungen sind datenschutzrechtlich für eine rechtskonforme Übermittlung erforderlich?

48.    In welcher Form muss aus Sicht des Ressorts die Anwendung von ADAMS in Österreich geregelt werden, damit eine Vereinbarkeit mit den europäischen Datenschutzstandards und der europäischen Datenschutzrichtlinie vorliegt?