1878/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „StPO-Novelle: Strafprozess und Privatbeteiligung - Entwicklung 2008"

Mit 1. Jänner 2008 wurde durch die neuen Möglichkeiten der Privatbeteiligung in der StPO
die Position geschädigter Personen in einem Strafverfahren grundsätzlich gestärkt und
erweitert. Dies hat ganz konkrete Auswirkungen für durch Straftaten geschädigte Personen,
weil nun - im Gegensatz zur ehemaligen Gerichts- bzw. Spruchpraxis - begründete
privatrechtliche Ansprüche von Privatbeteiligten bereits beim Abschluss des Strafverfahrens
mit Urteil zugesprochen werden können. Dies erspart Geschädigten unter anderem
aufwendige risikoreiche und kostenintensive Schadenersatzprozesse (z.B. Anleger). Auch der
Abschluss eines Vergleiches zwischen Privatbeteiligten und Beschuldigten ist in der StPO seit
01.01.2008 neu.

Aus der Anfragebeantwortung 914/AB vom 30.07.2007 (XXIII. GP) ist unter anderem
nachstehende Antwort zu entnehmen:

Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 1. Jänner
2008 wird eine Verbesserung der Position geschädigter Anleger in einem Strafverfahren
insofern einhergehen, als das Institut der Privatbeteiligung (§ 67 StPRG) gestärkt und
Verfahrensrechte dieser Prozessbeteiligten erweitert werden, sodass vermehrt die Möglichkeit
bestehen wird, bereits nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens über einen
vollstreckbaren Titel über die jeweils gebührende Entschädigung zu verfügen.

Gemäß § 67 StPRG ist jedes Opfer einer Straftat berechtigt, im Strafverjähren als
Privatbeteiligter Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung
für die Beeinträchtigung seiner strafrechtlich geschützten Interessen zu begehren, so lange es
sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, der seiner Art nach auch im
Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnte.

 

Aus straflegistischer Sicht kann somit festgehalten werden, dass geschädigten Anlegern, die
sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen, umfassende Verfahrensrechte
eingeräumt sind und das Recht auf Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche bereits mit
Abschluss des Strafverfahrens durch entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen noch
zusätzlich erweitert wird.

Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafverfahren nach wie vor primär
der Aufklärung von Straftaten und der Verfolgung verdächtiger Personen dient und gerade in
Verfahren, bei denen sich ein oder mehrere Angeklagte in Untersuchungshaft befinden, schon
aus grundrechtlichen Erwägungen keine erheblichen Verzögerungen zur Klärung
privatrechtlicher Ansprüche hingenommen werden können".
(Auszugsweise)

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.                                       Wie viele geschädigte Personen haben sich in den Jahren 2005,2006 und 2007 einem
Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

2.                                       In wie vielen Fällen kam es mit Abschluss der Strafverfahren mit Urteil zu einem
rechtskräftigen (Teil-) Zuspruch (Aufschlüsselung auf Jahre)?

3.                                       Welche Ersatz- oder Entschädigungsbeiträge wurden in diesen Jahren zugesprochen
(Aufschlüsselung auf Jahre)?

4.                                       Wie viele geschädigte Personen haben sich - nach Inkrafttreten der StPO-Novelle -
im Jahr 2008 einem Strafverfahren als Privatbeteiligte nach § 67 StPRG
angeschlossen, um ihre privatrechtlichen Ansprüche geltend zu machen
(Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?

5.                   In wie vielen Fällen kam es mit Abschluss dieser Strafverfahren mit Urteil zu einem
(Teil-) Zuspruch (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?


6.                                          Welche Ersatz- oder Entschädigungsbeträge wurden 2008 zugesprochen?

7.                                          Wie viele geschädigte Personen (Privatbeteiligte) wurden 2008 hingegen zur
Durchsetzung von Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen
(Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?

Was waren die Gründe dafür?

8.                                      Wie viele geschädigte Anleger haben sich im Jahr 2008 einem Strafverfahren als
Privatbeteiligte nach § 67 StPRG angeschlossen, um ihre privatrechtlichen Ansprüche
geltend zu machen (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?

9.                                      In wie vielen Fällen kam es nach Abschluss von Strafverfahren mit Urteil zu einem
(Teil-) Zuspruch (Aufschlüsselung auf Bezirks- und Landesgerichte)?

10.                               Welche Ersatz- bzw. Entschädigungsbeträge wurden im Jahr 2008 geschädigten
Anlegern zugesprochen?

11.                               Wie viele geschädigte Anleger (Privatbeteiligte) wurden zur Durchsetzung von
Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Aufschlüsselung auf Bezirks-
und Landesgerichte)?

12.                               Wie oft wurde 2008 zwischen Privatbeteiligte und Beschuldigte im Rahmen eines
gerichtlichen Hauptverfahrens ein Vergleich geschlossen?

13.                               Wie beurteilten Sie die mit dem Strafprozessreformgesetz normierte Verbesserung der
Position von Geschädigten in einem Strafverfahren, insbesondere bei den
Verfahrensrechten?

14.        Soll es im Zuge der Evaluierung der Strafprozessreform zu diesbezüglichen
Veränderungen kommen?

Wenn ja, worin sollen diese liegen?