202/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.11.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Grosz, Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend die Nebenbeschäftigungen von Bediensteten der Ressorts

Im § 56 des Beamtendienstrechts (VBG.1948, Vertragsbedienstetengesetz) wird geregelt, unter welchen Bedingungen nach Auffassung des Gesetzgebers Nebenbeschäftigungen von öffentlich Bediensteten stattfinden können oder nicht erlaubt sind.

Die öffentlich Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindern, die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist darüber hinaus der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.

Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Nebenbeschäftigung von öffentlich Bediensteten unbedingt erforderlich.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nachstehende

ANFRAGE:

1.         Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Ressorts haben zum Stichtag 1. November 2008 die Ausübung von Nebenbeschäftigungen gemeldet?

a.       Wie      viele      Mitarbeiterinnen      und      Mitarbeiter      mit     welchen Nebenbeschäftigungen entfallen auf das    Ministerbüro oder ein allfälliges Staatssekretariat?

b.   Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen auf die Zentralstelle Ihres Ressorts?

c.   Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen auf nachgeordnete Dienststellen?

2.         Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Ressorts haben zwischen 1.1.2007 und 31. Oktober 2008 die Ausübung von Nebenbeschäftigungen gemeldet gehabt?

a.   Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen auf ein Ministerbüro oder ein allfälliges Staatssekretariat?

b.   Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen auf die Zentralstelle Ihres Ressorts?

c.   Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen auf nachgeordnete Dienststellen?


3.      In welchen Fällen und aus jewils welchen Gründen hat Ihr Ressort die Ausübung von in der Frage 2 genannten Nebenbeschäftigungen untersagt?

 

4.      Wer überprüft in Ihrem Ressort die Meldung von Nebenbeschäftigungen?