2085/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und anderer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vorkommnisse in der Finanzprokuratur.

 

 

Durch die begrüßenswerte Recherchetätigkeit des Redakteurs Mag. Benedikt Kommenda wurde in der Tageszeitung „Die Presse“ vom 11.5.2009 bekannt, dass der Oberste Gerichtshof Ursache hatte, anlässlich von Rechtsmittelschriften, welche die Finanzprokuratur verfasst hat, Folgendes zu äußern:

 

„Die über viele Seiten ungewohnt polemischen und unsachlichen, da nicht fallbezogen argumentierenden Ausführungen in der außerordentlichen Revision der Beklagten, die sich gegen die Rechtsprechung der Gerichte (in Arbeitsrechtssachen)  im Allgemeinen und gegen das Berufungsgericht im Besonderen richten, entziehen sich per se einer Rechtsfragenprüfung (…).“ (vgl.8ObA53/08i)

 

In einem anderen Fall stellt der OGH fest, dass „die Revision der Beklagten (…) – soweit ihr in der Unzahl ebenso polemischer wie entbehrlicher Entgleisungen ein sachliches Substrat zu entnehmen ist – im Ergebnis im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt (sei).“ (vgl. 1Ob131/08h)

 

Da solche Auslassungen, würde sie ein Rechtsanwalt machen, unweigerlich zu einem Disziplinarverfahren gegen diesen Anwalt führen würde, stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.      Welchen wörtlichen Inhalt hatten die von der Finanzprokuratur  in den Verfahren 1Ob131/08h sowie 8ObA53/08i beim Obersten Gerichtshof erstatteten Revisionsschriften?


 

2.      Wurde gegen den Beamten, welcher diese Rechtsmittelschrift verfasst hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Wenn nein, warum nicht?

 

3.      Sind außer diesem Fall andere der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht oder bekannt gewordene Fälle von Entgleisungen verbaler Art – seien sie schriftlich oder mündlich – bekannt geworden?

 

4.      Ist die Struktur der Dienstaufsicht in der Finanzprokuratur hinreichend oder mangelhaft ausgebildet oder hat der Präsident der Finanzprokuratur oder der sonstige Dienstvorgesetzte des betreffenden Beamten dessen inkriminierte Äußerung gebilligt?

 

5.      Welche Vorkehrungen werden in der Finanzprokuratur getroffen, um die Beamten der Finanzprokuratur zu veranlassen, sach- und fachentsprechende Schriftsätze zu verfassen anstelle von polemischen und unsachlichen Äußerungen, bei denen es sogar dem OGH Mühe macht, aus den „entbehrlichen Entgleisungen ein sachliches Substrat zu entnehmen“?