2120/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Gesundheit

 

betreffend Finanzanlagen der Sozialversicherungsträger

 

Der Medienberichterstattung war in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Finanzunternehmens Lehman Brothers zu entnehmen gewesen, dass die AUVA mit Finanzanlagen einen erheblichen Verlust erlitten hat. Nun zitiert das „profil“ aus einem Gutachten, dass diese Verluste mit Geschäften in Zusammenhang bringt, die nicht den Bestimmungen für Wertpapier- und Finanzanlagen von Sozialversicherungsträgern entspricht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

1. Wie lautet das in „profil“ zitierte Gutachten vollständig? Wir ersuchen um Beilegung des Gutachtens in vollständiger Kopie.

 

2. Welche Wertpapieranlagen der AUVA werden im vom „profil“ zitierten Gutachten als möglicherweise mit § 446 Abs. 1. oder 2. ASVG unvereinbar erachtet?

 

3. In welche Finanzprodukte investierte die AUVA im Rahmen der im Gutachten als möglicherweise mit § 446 ASVG Abs. 1. oder 2 unvereinbar bezeichneten Handlungen in welcher Höhe?

 

4. Wann wurden die im Gutachten als möglicherweise mit § 446 ASVG Abs. 1. oder 2 unvereinbaren Geschäfte getätigt?

 

5. Wann entschieden welche Gremien der AUVA, diese im Gutachten als möglicherweise mit § 446 Abs. 1. oder 2 ASVG unvereinbaren Geschäfte zu tätigen?

 

6. Wann, warum und von wem wurde seitens des BMG die in § 446 Abs. 3 ASVG verlangte Genehmigung für die in den Fragen 2 abgefragten Anlagen erteilt?

 

7. Wie lautet die in § 446 Abs. 3 geforderte Beschreibung der näheren Umstände der Vermögensanlagen jeweils im Wortlaut?

 

8. Welcher Schaden bzw. welcher Verlust entstand aus welchem der in Frage zwei abgefragten Geschäften?

 

9. Welche Verluste sind in welcher Höhe aus welcher diesen Finanzanlagen noch zu erwarten?

 

10. In welche Finanzprodukte und in welcher Höhe investierte die AUVA in Finanzprodukte, die hinsichtlich § 446 ASVG als unbedenklich erscheinen und welche Wertpapiere bzw. Finanzmarktprodukte hält die AUVA zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung?

 

11. Haben andere Sozialversicherungsträger, die unter der Aufsicht des BMG stehen, ebenfalls Wertpapieranlagen vorgenommen?

11.1. Wenn die Antwort auf Frage 11 ja lautet

11.1.1.Welche Sozialversicherungsträger, die unter der Aufsicht des BMG stehen,  haben welche Wertpapieranlagen wann und in welchem Ausmaß vorgenommen?

11.1.2. Auf Grund welcher Beschlüsse welcher Gremien und zu welchem Zeitpunkt kamen diese Wertpapieranlagen zu Stande?

11.1.3. Welche Wertpapiere bzw. Finanzmarktprodukte halten andere Sozialversicherungsträger als die AUVA, die unter der Aufsicht des BMG stehen, zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung?

 

12. Sind bei Wertpapieranlagen anderer Sozialversicherungsträger als der AUVA, die unter der Aufsicht des BMG stehen,  Verluste entstanden?

12.1. Wenn die Antwort auf Frage 12 ja lautet:

12.1.1. In welchem Ausmaß sind diese Verluste bei welcher Anlage und bei welchem Träger entstanden?

 

13. Haben auch andere Sozialversicherungsträger als die AUVA, die unter der Aufsicht des BMG stehen, Finanzanlagen getätigt, die möglicherweise mit § 446 Abs 1 oder 2 ASVG unvereinbar sind oder von diesen Bestimmungen abweichen?

13.1. Wenn die Antwort auf Frage 13 ja lautet:

13.1.1. Welche Sozialversicherungsträger, die unter der Aufsicht des BMG stehen,  haben diese Anlagen in welchem Ausmaß getätigt?

13.1.2. Auf Grund welcher Beschlüsse in welchem Gremium der jeweiligen Sozialversicherungsträger sind diese Finanzanlagen getätigt worden?

13.1.3. Wann, warum und von wem wurde seitens des BMG die in § 446 Abs. 3 ASVG verlangte Genehmigung für die in den Fragen 13.1.1.  abgefragten Anlagen erteilt?

13.1.4. Wie lautet die in § 446 Abs. 3 geforderte Beschreibung der näheren Umstände der Vermögensanlagen jeweils im Wortlaut?

13.1.5. Welche Verluste sind welchem Sozialversicherungsträger in welcher Höhe aus diesen Finanzanlagen entstanden?

13.1.6. Welche Verluste sind welchem Sozialversicherungsträger in welcher Höhe aus diesen Finanzanlagen noch zu erwarten?

 

14. Hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Wertpapieranlagen vorgenommen?

14.1. Wenn die Antwort auf Frage 14 ja lautet:

14.1.1. Welche Wertpapieranlagen wurden wann und in welchem Ausmaß vorgenommen?

14.1.2. Auf Grund welcher Beschlüsse welcher Gremien und zu welchem Zeitpunkt kamen diese Wertpapieranlagen zu Stande?

14.1.3. Welche Wertpapiere bzw. Finanzmarktprodukte hält die Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung

 

15. Sind bei Wertpapieranlagen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Verluste entstanden?

15.1. Wenn die Antwort auf Frage 15 ja lautet:

15.1.1. In welchem Ausmaß sind diese Verluste bei welcher Anlage entstanden?

 

16. Wurden seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Wertpapieranlagen vorgenommen, die möglicherweise mit § 446 ASVG Abs. 1. oder 2.  unvereinbar sind oder von diesen Bestimmungen abweichen?

16.1. Wenn die Antwort auf Frage 16 ja lautet:

16.1.1. Welche Anlagen in welchem Ausmaß getätigt?

16.1.2. Auf Grund welcher Beschlüsse in welchem Gremium wurden diese Finanzanlagen getätigt?

16.1.3. Wann, warum und von wem wurde seitens des BMG die in § 446 Abs. 3 ASVG verlangte Genehmigung für die in den Fragen 16.1.1. abgefragten Anlagen erteilt?

16.1.4. Wie lautet die in § 446 Abs. 3 geforderte Beschreibung der näheren Umstände der Vermögensanlagen jeweils im Wortlaut?

16.1.5. Welche Verluste sind in welcher Höhe aus diesen Finanzanlagen entstanden?

16.1.6. Welche Verluste sind in welcher Höhe aus diesen Finanzanlagen noch zu erwarten?

 

 

17. Welche Verfahren wird das BMG einleiten, wenn sich herausstellt, dass die im Gutachten genannten Wertpapiergeschäfte tatsächlich mit § 446 ASVG unvereinbar sind?

 

18. Welche Konsequenzen wird es haben, wenn sich herausstellt, dass Wertpapieranlagen vorgenommen wurden, die mit § 446 ASVG unvereinbar sind?

 

19. Wie wird das BMG in Zukunft sicherstellen, dass keine Anlagegeschäfte vorgenommen werden, die mit § 446 ASVG unvereinbar sind?