2134/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Einbürgerungen ausländischer Universitätsprofessoren und deren Angehörigen

Wie in der parlamentarischen Anfrage Nr. 712/J (XXIV. GP.) dargestellt, bestimmte § 25 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz, dass ein Fremder mit Dienstantritt als Universitäts- bzw. Hochschulprofessor die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt. Diese Regelung wurde durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

Jedoch erwerben gemäß des weiter in Kraft stehenden § 25 Abs. 2 und 3 Staatsbürgerschaftsgesetz der Ehegatte Universitäts- bzw. Hochschulprofessors und seine Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Erklärung „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen" (leg. cit.).

Auf Grund der Anfragebeantwortung 702/AB ergeben sich weitere Fragen nach Zahl und Umständen der bislang aufgrund dieser bzw. vorhergehender Bestimmungen erfolgten Einbürgerungen.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres folgende

Anfrage:

1.  Wie viele Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren erwarben auf Grund des § 25 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz bzw. sämtlicher Vorgängerbestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft? (Bitte detaillierte Angabe von Jahr, Rechtsgrundlage, der mit der Vollziehung zuständigen Behörde, Universität/Hochschule, Lehrstuhl, Geschlecht und zuvor bestehender Staatsbürgerschaft.)

2.                Wie viele Angehörige von Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren erwarben auf Grund des  § 25 Abs. 2 und 3 Staatsbürgerschaftsgesetz bzw. sämtlicher Vorgängerbestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft? (Bitte detaillierte Angabe von Jahr, Rechtsgrundlage, der mit der Vollziehung zuständigen Behörde, Universität/Hochschule sowie Lehrstuhl des angehörigen Universitäts- bzw. Hochschulprofessors, Angehörigeneigenschaft, Geschlecht und zuvor bestehender Staatsbürgerschaft)