2184/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.05.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auflagen für Hypo Alpe Adria Bank International AG bei der Vereinbarung für staatliches Hilfspaket
Bundesministerium für Finanzen / 23.12.2008 / 18:13 /
OTS0186 5 WI 0401 NFI0002 WB
Finanzminister Pröll: Republik stärkt Hypo Group Alpe Adria mit 900 Mio. Euro
Utl.:
Auflagen bezüglich Kreditvergabe an KMUs und Private sowie bei
Gehältern
Wien (OTS) - Das Finanzministerium hat mit der Hypo Alpe Adria
Bank International AG eine Einigung über die Inanspruchnahme von
Staatskapital erzielt. "Damit ist ein weiterer, wichtiger Schritt zur
Stärkung des österreichischen Finanzsektors sowie zur Sicherstellung
der Versorgung der heimischen Wirtschaft mit Krediten erfolgt", sagte
Finanzminister Josef Pröll heute, Dienstag, unmittelbar nach
Abschluss der Verhandlungen. Mit klaren Auflagen sei sichergestellt,
dass öffentliches Interesse gewahrt bleibe. Dies gelte vor allem
hinsichtlich der Kreditvergabe an Privatkunden sowie Klein- und
Mittelbetriebe sowie hinsichtlich einer Beschränkung von
Managergehältern.
Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte:
- Die Republik stellt der Hypo Group Alpe Adria 900 Mio. Euro an
Partizipationskapital zur Verfügung. Die Hypo Group zahlt der
Republik dafür eine Dividende von 8 Prozent jährlich. Zusätzlich dazu
erhält der Bund bei Rückzahlung 110 Prozent des zur Verfügung gestellten
Kapitals. Die Kernkapitalquote des Institutes steigt dadurch auf über
8 Prozent.
- Ein beiderseitiges Wandlungsrecht: Der Bund kann das
Partizipationskapital jederzeit unter Befassung der zuständigen
Gremien in Stammaktien umwandeln, die Hypo Group kann dasselbe
frühestens nach 5 Jahren tun. Bei der Umwandlung müssen die erhöhten
Rückzahlungssummen berücksichtigt werden. Die Hypo Alpe Adria erhält
darüber hinaus eine Call-Option, mit der sie jederzeit Käufer für das
Partizipationskapital des Bundes namhaft machen kann.
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Staatskapital
verpflichtet sich die Hypo Group zur Einhaltung folgender Auflagen:
- Für die Vergabe von Krediten und Leasingfinanzierungen an KMU und
Private wird die Bank in den kommenden drei Jahren das Doppelte des
bereitgestellten Partizipationskapitals zur Verfügung stellen.
- Bis 31.3.2009 muss die Bank ein Kosteneffizienzkonzept vorlegen.
Darin muss auch eine Beschränkung der Bezüge enthalten sein, die
keine unangemessenen Elemente enthalten dürfen. Außerdem entfallen
Bonuszahlungen für Manager für das Jahr 2008 und in jenen Jahren, in
denen der Bund keine Dividende in voller Höhe erhält.
- Die Bank muss innerhalb von vier Monaten einen Bericht über die
Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit vorlegen.
- An andere Eigentümer als den Staat darf während der Inanspruchnahme
des Staatskapitals nur eine Dividende von maximal 17,5 Prozent des
ausschüttungsfähigen Gewinns gezahlt werden.
- Die Bank muss bei allen Maßnahmen auf die Erhaltung von
Arbeitsplätzen angemessen Bedacht nehmen.
- Die Bank darf die Eigenmittelquote laut Basel II zuzüglich 2
Prozent nicht unterschreiten.“
Außer dieser Presseaussendung des Finanzministeriums liegen keine weiteren offiziellen Informationen über den Inhalt der Vereinbarung inklusive Auflagen und Bedingungen zwischen der begünstigten Bank – in diesem Fall der Hypo Alpe Adria Bank International AG – und dem Bund/Finanzministerium vor.
Der 100-Milliardenschutzschild für Banken wurde mit Mitteln aller österreichischen BürgerInnen gespannt. Aber selbst dem Parlament werden keine aktuellen Informationen über den Vertragsinhalt zur Verfügung gestellt. Der Rechnungshof ist in keiner Weise in die Kontrolle der Mittelverwendung im Rahmen des Bankenpakets involviert. Es gibt keinen Prüfvorbehalt des Rechnungshofs, so wie z.B. in Deutschland.
Sowohl das im Oktober 2008 von der Regierung geschnürte Bankenpaket (Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG))als auch die Bankenpaketverordnung („Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzstabilitätsgesetz und dem Interbankmarkt-stärkungsgesetz“, BGBl. II Nr. 382/2008) sehen sehr viele „Kann“-Bestimmungen vor, jedoch kaum „Muss“-Bestimmungen – ganz zu Gunsten der Banken.
Erst durch die Auflagen der Europäischen Kommission zur Genehmigung des österreichischen Bankenpakets verwandelten sich einige dieser „Kann“-Bestimmungen der österreichischen Regeln in „Muss“-Bestimmungen. Damit wurden die von der österreichischen Regierung ursprünglich geplanten Regeln wesentlich zu ungunsten der Banken verschärft – d.h. zugunsten der österreichischen SteuerzahlerInnen geändert.
Es ist jetzt aber zu fürchten, dass im Rahmen der geheimen Einzelvereinbarungen zwischen Banken und Bund/Finanzministerium die begrüßenswerte Tendenz zur Wahrung der Interessen der österreichischen Allgemeinheit wieder rückläufig wird und bei den Auflagen und Bedingungen – dort wo im europarechtlichen Rahmen noch irgendwie möglich – das Pendel doch wieder zugunsten der Banken ausschlägt.
Es muss aus grüner Sicht daher umgehend Klarheit und Transparenz geschaffen werden. Öffentliche Kontrolle muss möglich sein.
Wir möchten daher nicht nur diejenigen Auflagen wissen, die von der Presseabteilung des Finanzministeriums veröffentlicht wurden.
Wir wollen, dass der Inhalt inklusive der Auflagen und Bedingungen der Vereinbarung zwischen der Volksbank AG und dem Finanzministerium/Bund dem Parlament in geeigneter Form zeitnah zugänglich gemacht wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wann wurde der Vertrag zur „Eigenkapitalstärkung“ zwischen dem Bund/Finanzministerium und der Hypo Alpe Adria Bank International AG (in Folge: „Bank“) geschlossen?
2. Welchen Inhalt hat der Vertrag?
3. Wer unterzeichnete von Seiten des Bunds/Finanzministeriums den Vertrag?
4. Wer war von Seiten des Bunds/Finanzministeriums in den Verhandlungen mit der Bank wesentlich involviert?
5. Stehen oder standen diese Personen jemals in einem beruflichen Naheverhältnis zu einer Bank oder einem Unternehmen in der Kreditbranche?
6. Wenn ja, zu welchem und wie?
7. Waren oder sind diese Personen jemals Staatskommissäre in einem Unternehmen der Kredit- oder Versicherungsbranche?
8. Wenn ja, bei welchem wann?
9. Wer unterzeichnete von Seiten der Bank den Vertrag?
10. Welche Arten von staatlichen Hilfsmaßnahmen in welcher Höhe sieht der Vertrag im Sinne des Bankenpakets vor?
11. Welche Konditionen, Laufzeiten sieht der Vertrag vor?
12. Mit welchen Rückflüssen für den Bund rechnen Sie während der Vertragslaufzeit jährlich?
13. Mit welchen Ausgaben für den Bund rechnen Sie während der Vertragslaufzeit jährlich?
14. Welche über diesen Vertrag hinausgehenden staatlichen Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des ISBG und FinStaG in welcher Höhe, mit welchen Laufzeiten und zu welchen Konditionen gewährt die Republik dieser Bank?
15. Mit welchen Rückflüssen für den Bund rechnet das BMF aus diesen Maßnahmen jährlich?
16. Mit welchem Aufwand für den Bund rechnet das BMF aus diesen Maßnahmen jährlich?
17. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Nachhaltigkeit“ und „zur geschäftspolitischen Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodell“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §2 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z1 FinStaG?
18. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Mittelverwendung“ und „die Verwendung der zugeführten Mittel“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §3 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z2 FinStaG?
19. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „Vergütungen“ und betreffend „die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §4 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z3 FinStaG?
20. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Eigenmittelausstattung“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §5 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z4 FinStaG?
21. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „Gewinnausschüttungen“ und „die Ausschüttung von Dividenden“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §6 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z5 FinStaG?
22. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „Arbeitsplätzen“ und „Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigten des begünstigten Rechtsträgers dienen“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §7 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z6 FinStaG?
23. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „dem Zeitraum, innerhalb dessen die Anforderungen – im Sinne des §2(5) Z 1 bis Z6 FinStaG zu erfüllen sind“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §2(5)Z7 FinStaG?
24. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen“ und „Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §8 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z8 FinStaG?
25. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „Entgelte“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §9 der Bankenpaketverordnung und Vereinbarung mit der Europäischen Kommission?
26. Wurde im Sinne von §9(7) der Bankenpaketverordnung von den Bestimmungen in §9 Abs 1 bis 7 (Entgelte) abgewichen – wenn ja, warum und in welcher Weise?
27. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Information“ und „die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §10 der Bankenpaketverordnung und §2(5)Z9 FinStaG?
28. Welche Art von Berichtspflichten für das begünstigte Kreditinstitut an den Bund sind in der Vereinbarung vorgesehen?
29. Werden diese Informationen an das Parlament und die EU-Kommission weitergeleitet? Wenn ja, in welcher Form?
30. Wenn nein, warum nicht?
31. Welche Art von Informationen werden öffentlich verfügbar sein?
32. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zur „Verpflichtungserklärung“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §11 der Bankenpaketverordnung?
33. Welche konkreten Bedingungen und Auflagen für die Bank und welche Vereinbarungen sind zu „Regelungen die den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss“ in dem Vertrag zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten - siehe §2(5)Z10 FinStaG?
34. Wo und wann wird die Erklärung veröffentlicht?
35. Wer trägt die Kosten für diese Veröffentlichung?
36. Durch welche konkreten Maßnahmen ist sichergestellt, dass die getroffenen Auflagen und Bedingungen für die Bank in der Vereinbarung zwischen Bund/Finanzministerium und Bank hinreichend ist, um eine solide umsichtige Geschäftspolitik im Sinne von §12(1) Bankenpaketverordnung zu gewährleisten?
37. Durch welche konkreten Maßnahmen wurde in der Vereinbarung zwischen Bund/Finanzministerium und Bank auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auf die Art, den finanziellen Umfang und die Dauer der jeweiligen Maßnahme sowie auf die wirtschaftliche Situation des Begünstigten - im Sinne von §12(2) Bankenverordnung Bedacht genommen?
38. Mit welchen konkreten Klauseln wird die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen im Vertrag sichergestellt?
39. Welche Vertragsstrafen sind aufgrund welcher Sachverhalte in der Vereinbarung zwischen Bund/Finanzministerium und Bank enthalten?
40. Welche Rechtsfolgen sind für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen in der Vereinbarung zwischen Bund/Finanzministerium und Bank enthalten?
41. Welche weiteren Auflagen und Bedingungen entsprechend der Bankenpaketverordnung und der Genehmigung der Europäischen Kommission sind in der Vereinbarung zwischen Bund/Finanzministerium und der Bank enthalten?
42. Wie wird die Einhaltung der Vereinbarung / der Auflagen durch die Bank von Seiten des BMFs kontrolliert werden?
43. Inwieweit ist der Rechnungshof in diese Kontrolle miteingebunden?
44. Welche Art von Berichten wird es wann vom BMF an das Parlament über die Einhaltung der Auflagen geben?
45. Welchen Inhalt werden diese Berichte haben?
46. Wurde ein Wandlungsrecht des Partizipationskapitals in Stammaktien für die Republik mit der Bank vereinbart?
47. Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
48. Wenn nein, warum nicht?
49. Wie hoch bewerten Sie das Risiko, das der Bund mit dieser Vereinbarung mit der Hypo Alpe Adria Bank International AG eingeht?
50. In welchem Szenario kostet das Kapital der Republik die Hypo Alpe Adria Bank International AG nichts und bringt der Republik keine beachtlichen Einnahmen ein?
51. Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Szenarios ein?
52. Ist diese Vereinbarung wirklich ein „gutes Geschäft“ für die Republik?