2194/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2009
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Strafregister: Austausch von Informationen 2007 und 2008“

Der Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister, ABI. L 332 vom 9. Dezember 2005, soll die Anwendung der Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (in der Folge: Europ. RH Übk.) vom 20. April 1959, BGBl. Nr 41/1969, vereinfachen und beschleunigen. Der Ratbeschluss ist unmittelbar anwendbar, eine innerstaatliche Umsetzung war daher nicht erforderlich.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten, die zum Zwecke von Strafverfahren übermittelt wurden, nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das das Ersuchen gestellt wurde.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.  Wie viele Ersuchen von EU-Mitgliedsstaaten um Übermittlung einer Auskunft aus dem Strafregister wurden 2007 und 2008 an Österreich herangetragen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

2.  Welche EU-Mitgliedstaaten haben in diesen Jahren ein derartiges Ersuchen an Österreich herangetragen? Wie viele Ersuchen waren dies jeweils (Aufschlüsselung der Länder und Jahre)?

3.  Wie viele Ersuchen um Übermittlung einer Auskunft aus dem Strafregister hat Österreich 2007 und 2008 an andere EU-Mitgliedsstaaten herangetragen (Aufschlüsselung der Anzahl der Auskünfte auf Jahre und Länder)?

4.  Sind dem Ressort seit 2007 Beschwerden bekannt geworden, dass personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zweckwidrig verwendet wurden? Wenn ja, wie viele? Wie wurden die Beschwerden erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre)?

5.  In wie vielen Fällen hat Österreich in den Jahren 2007 und 2008 weiterhin im Rechtshilfeweg (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen)? andere Mitgliedsstaaten um Übermittlung einer Strafregisterauskunft ersucht (Aufschlüsselung auf Jahre)?

6.  Beabsichtigt das Ressort ein gesetzliches Antragsrecht für Betroffene 0vorzuschlagen, damit diese einen „Strafregisterbescheinigung“ aus einen anderen Mitgliedsstaat beantragen können? Wenn nein, warum nicht?