2206/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Kickl, Ing. Hofer, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend eigenartige Vorgehensweise beim AMS

 

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Wahrnehmung gesetzlicher Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr muss man zur Aufnahme einer Beschäftigung auf jeden Fall im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen.

Erfordert die Betreuung von Familienangehörigen einen solchen zeitlichen Umfang, dass dies auch eine Beschäftigung von 16 Stunden in der Woche ausschließen würde und kann der Arbeitslose nach den tatsächlichen Verhältnissen diese Pflege nicht an andere Personen übertragen, liegt Verfügbarkeit im Sinne der Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vor. Soweit zu den gesetzlichen Bestimmungen.

Es sind aber Fälle bekannt, in denen Arbeitssuchenden schriftliche Erklärungen abverlangt werden, die neben den Personendaten, wie Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitssuchenden und vorhandener Kinder auch die zeitliche Verfügbarkeit in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr und den Namen der Betreuungseinrichtungen beinhalten müssen, andernfalls der Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen unterfertigte Abgeordnete folgende

 

Anfrage:

 

1.)   Ist Ihnen eine solche Vorgehensweise bekannt?

a.      Wenn ja warum unternehmen Sie nichts dagegen?

b.      Wenn nein, werden Sie diese Praxis in Zukunft unterbinden?

2.)   Ist die genaue namentliche Abfrage der Betreuungseinrichtung gesetzlich insbesondere datenschutzrechtlich gedeckt?

3.)   Wie steht die abverlangte Verfügbarkeit im Ausmaß von 10 Stunden täglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen?