2211/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2009
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Anfrage

 

 

des Abgeordneten Kunasek, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport

betreffend Sonderurlaub gemäß § 74 BDG

Mit Erlass GZ S91204/4-GrpPersErg/2004, vom 29.12.2004 wurde durch BMLV auf der Grundlage der Gleichheitsgrundsatzes klargestellt, dass wie auch für die GÖD gültig Sonderurlaub nach § 74 BDG,
„ (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.“
für Schulungen der FGÖ zu gewähren ist.

Nun im Personalvertretungswahljahr 2009 wurde o.a. Erlass durch einen weiteren Erlass, GZ S90120/1-GrpPersErg/2009, dem Vernehmen nach auf Weisung des Leiters der Personalsektion Mag. Holenia, approbiert durch Gruppenleiter Kemperle erlassen, der die Klarstellung aus dem Jahre 2004 aufhebt und feststellt, dass ein Sonderurlaub für Schulungen der FGÖ nicht mehr zu gewähren ist. Besagter Erlass begründet diese Aufhebung damit, dass die FGÖ im Gegensatz zur GÖD nicht kollektivvertragsfähig ist, der Gesetzgeber klare Unterscheidungen trifft zwischen einfachen Berufsvereinigungen wie der FGÖ und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen vornimmt und sachlich zwischen diesen differenziert.  Weiters führt der Erlass an, dass Dienstfreistellungen unter Fortzahlung der vollen Bezüge gemäß §78 Abs. 2 BDG 1979 nur dann vorgesehen ist, wenn es sich um die Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter handelt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

 

 

Anfrage:

 

  1. Sind ihnen diese beiden Erlässe bekannt?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Warum lehnen sie einen Sonderurlaub nach §74 BDG unter Verweis auf den § 78 Abs 2 BDG ab?
  4. Wie erklären Sie eine Ablehnung im Jahr 2009 auf der Grundlage eines Paragraphen der mit Wirkung vom 31.12.2003 außer Kraft getreten ist?
  5. Welche Rolle spielt für sie, bei der Genehmigung von Sonderurlauben, der Umstand ob der Antrag um Sonderurlaub für Schulungen von Personalvertretern oder Personalvertretungsanwärtern im Vollmachtsnamen durch die GÖD oder die FGÖ gestellt wird?
  6. Warum unterscheiden sie diese beiden Anträge?
  7. Welchen Bezug hat ihre Entscheidung auf die bevorstehende Personalvertretungswahl?
  8. Wenn diese Entscheidung keinen Bezug auf die Wahl hat, warum  wurde dieser Erlass erst jetzt verfügt?
  9. Sehen sie durch diesen Erlass eine einseitige Bevorzugung der GÖD mit ihren Fraktionen FSG und FCG?
  10. Wenn nein warum nicht?
  11. Sehen sie durch diesen Erlass eine Benachteiligung der AUF-AFH, wenn deren Personalvertretern und Personalvertreteranwärtern die Möglichkeit einer Schulung bei der FGÖ genommen wird?
  12. Wenn nein warum nicht?
  13. Sind sie bereit den Erlass zurücknehmen zu lassen und Parität herstellen zu lassen?
  14. Wenn nein warum nicht?
  15. Sind ihnen die Entscheidungen des VwGH zum § 74 BDG bekannt?
  16. Wenn nein warum nicht?
  17. Sind sie bereit sich an die Entscheidungen  des VwGH zum § 74 BDG zu halten?
  18. Wenn nein warum nicht?