2360/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.06.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Verkehr mit der Außenwelt – Besuchsmöglichkeiten

 

Haftinsassen haben – in gesetzlichen Grenzen – das Recht, Kontakt mit der Außenwelt zu pflegen. Darunter fällt auch das Besuchsrecht.

 

Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft in und in dem Ausmaß empfangen, als die Abwicklung der Besuche mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann.

Wöchentlich ist jedenfalls ein Besuch von mindestens einer halbe Stunde zu gewähren, einmal in sechs Wochen ist die halbe Stunde auf mindestens eine Stunde Besuch zu verlängern.

 

Erhält der Gefangene selten Besuch oder müssen die BesucherInnen eine weite Anreise zurücklegen, so ist die Besuchszeit angemessen zu verlängern. Sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, sind Besuche weder zu untersagen noch der Kreis der BesucherInnen einzuschränken.

Besuche sind grundsätzlich nur während der Besuchszeiten möglich. Der Anstaltsleiter hat an mindestens vier Wochentagen Besuchszeiten festzusetzen, darunter auch einmal am Abend oder am Wochenende.

 

Strafgefangene haben einen Rechtsanspruch auf Besuch, der insbesondere zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger Bindung dienen soll.

Die gesetzliche Grundlage gerade für die Aufrechterhaltung von familiären oder sonstigen Bindungen stellt der § 93 Abs 2 StVG dar. Dieser soll einen länger andauernden Besuch mit Angehörigen in speziell dafür geschaffenen Räumlichkeiten ermöglichen.

Die Haft führt in vielen Fällen zu einer Entfremdung zwischen Angehörigen und Lebensgefährten, die durch die typische Besuchssituation in Justizanstalten (Überwachung, Tischbesuch etc.) weiter gefördert wird.

Die Langzeitbesuchsräume sollen aber nicht Paaren offen stehen, auch Kinder dürfen mitgenommen werden. Dadurch sollen die familiären und sozialen Bindungen der Insassen zu ihren Familien erhalten bleiben.

 

Die Möglichkeit von Langzeitbesuchen steht aber nicht in jeder Justizanstalt zur Verfügung und sollen die Auflagen dafür sehr streng und genau sein.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Wie sind die Besuchszeiten in den einzelnen Justizanstalten festgesetzt?

 

2.      Wie beurteilen Sie die Möglichkeit auch an Wochenenden Besuchszeiten zu eröffnen?

 

3.      In welchen Anstalten sind Besuche auch außerhalb der Besuchszeiten möglich?

 

4.      Wie viele Besuche finden – gegliedert nach Justizanstalten – in Form von Tischbesuchen statt?

 

5.      Wie viele Besuche finden – gegliedert nach Justizanstalten –  in Einzelsprechkabinen statt?

 

6.      Wie oft wurden – gegliedert nach Justizanstalten – Besuche gestrichen?

 

7.      Welche Justizanstalten verfügen über „geeignete Räumlichkeiten“ für einen Besuchsempfang nach § 93 Abs 2 StVG?

 

8.      Was sind die Voraussetzungen – gegliedert nach Justizanstalten – um einen Langzeitbesuch nach § 93 Abs 2 StVG beantragen zu können?

 

9.      Wie oft wurden dies Möglichkeit – gegliedert nach Justizanstalten – in den Jahren 2006, 2007 und 2008 genützt?

 

10.    In wie vielen Fällen wurde –gegliedert nach Justizanstalten - einem Ansuchen auf einen Langzeitbesuch nach § 93 Abs 2 StVG stattgeben?

 

11.    In welchen Zeitabständen kann ein Insasse – gegliedert nach Justizanstalten – nach § 93 Abs 2 StVG beantragen?

 

12.    In wie vielen Fällen wurde – gegliedert nach Justizanstalten – einem Ansuchen auf einen Langzeitbesuch nicht stattgeben?

 

13.    Was waren die Gründe dafür?

 

14.    Wie hoch war die Auslastung der Räumlichkeiten – gegliedert nach        Justizanstalten – für einen Langzeitbesuch nach § 93 Abs 2 StVG?

 

15.    Gibt es Studien, die sich mit dem Verlust des Kontakts von Häftlingen zu ihren         Angehörigen auseinandersetzen?

 

16.    Wenn ja, was besage sie?

 

17.    Wenn nein, warum nicht?

 

18.    Welch konkreten Maßnahmen werden im österreichischen Strafvollzug gesetzt,        um den Kontakt von Häftlingen zu ihren Angehörigen zu fördern?

 

19.    Welche Form von Hilfestellung bietet der österreichische Strafvollzug nahen    Angehörigen von Strafgefangenen?