2378/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.06.2009
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Anfrage

 

des Abgeordneten Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Sachwalterschaft

 

 

Gemäß § 268 Abs 1 ABGB ist einer volljährigen Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen, wenn sie alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

  1. Wie viele Personen sind dzt. in den einzelnen Bundesländern besachwaltet?
  2. Wie viele Personen sind dzt. in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 1 ABGB besachwaltet?
  3. Wie viele Personen sind dzt. in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 2 ABGB besachwaltet?
  4. Wie viele Personen sind dzt. in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 3 ABGB besachwaltet?
  5. Wie vielen der dzt. besachwalteten Personen wurde auf ihren Antrag ein Sachwalter bestellt?
  6. Wie vielen der dzt. besachwalteten Personen wurde von Amts wegen ein Sachwalter bestellt?