2465/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend der Machenschaften  der Diamant GmbH im Zusammenhang mit vorsätzlich nicht eingehaltenen Gewinnversprechen iSd §5j KschG.

 

Die Firma Diamant GmbH (idF Diamant genannt), mit österreichischer Niederlassung in 6900 Bregenz, versendet regelmäßig und in großer Anzahl Schreiben mit eindeutigen Gewinnzusagen iSd §5j KschG an Adressaten, vornehmlich höheren Alters.

 

Den Betroffenen wird darin eindeutig vermittelt, im Zuge einer Verlosung einen Hautpreis in der Höhe von € 1.198,00 gewonnen zu haben. Weiter wird die Auszahlung des Geldbetrages im Zuge einer Musik- und Tanzveranstaltung in Aussicht gestellt. Die angeblichen Hauptpreisgewinner werden aufgefordert zu diesem Zwecke mit einem von Diamant zur Verfügung gestellten Reisebus anzureisen.

Vor Ort wird mit Hinweis auf angebliche Abwesenheit des Auszahlungsverantwortlichen die Auszahlung des Hauptpreises verweigert und die Anwesenden, mangels Abreisemöglichkeit, zur Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung gezwungen..

 

Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Betroffenen, wird seitens Diamant die Gewinnauszahlung verweigert und eine Gewinnzusage iSd §5j KschG in Abrede gestellt.

 

Gem. §5j KSchG sind „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; [...]“.

 

Die im Folgenden zitierten Aussagen aus dem gewinnzusagenden Schreiben sind eindeutig durch deren Gestaltung geeignet dem Adressaten den Eindruck zu vermitteln einen Preis in der Höhe von € 1.198,00 gewonnen zu haben:

 

Schreiben der Diamant GmbH vom 24.02.2009 an Herrn Cornelius G., Mödling:

 

Kopfzeile: „Gratulation zum Hauptpreis, Herr G.“

Kopf Zeile 2: „[...] Sie haben den Hauptpreis aus dem Herbstgewinnspiel 2008 gewonnen!“

 


In Zeile 5 des Textteiles wird der Adressat als „Hauptpreis-Gewinner“ bezeichnet, weiters wird ausgeführt: „[...] 1.198,00 €uro warten auf den Gewinner, Herr G.! Dessen können Sie sicher sein, denn wir belügen oder täuschen unsere Gäste nicht – egal in welchem Alter [sic!]!“

 

Im Weiteren folgen vergleichbare Bekräftigungen der Gewinnzusage, sowie die Ankündigung der Hauptpreisübergabe an den Adressaten.

 

 

 

Das Schreiben enthält ebenfalls eine „Antwortkarte“ mit der Bezeichnung „Anmeldung zur Bargeldübergabe!“, sowie eine Quittung, die, nach Auszahlung von Diamant bestätigt, als Nachweis für den Geldempfang dienen soll.

 

Eine verbindliche Gewinnzusage iSd §5 KschG ist daher eindeutig gegeben.

 

Obwohl Diamant im April 2009  eine Gewinnzusage schriftlich bestritten hat,

folgte im Mai 2009  ein Schreiben seitens Diamant an Herrn Cornelius G., in dem er aufgefordert wurde, sich den Gewinn (siehe oben) endlich bei einer zukünftigen Kaffeefahrt abzuholen, da er scheinbar bis jetzt vergessen hat, selbigen einzufordern. Weiter wurde Herr G. in dem Schreiben von einem neuerlichen Gewinn in der Höhe von €  1.400,-- verständigt.

 

Inzwischen gibt es alleine durch diese Firma hunderte Geschädigte in Niederösterreich bzw. tausende in ganz Österreich, die alle laufend Verständigungen Preisgewinner zu sein bekommen, und denen bis heute die Auszahlung der Gewinne durch Diamant verweigert wird.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

 

A N F R A G E

 

1.)    Sind Ihrem Ministerium bereits gleiche oder ähnlich geartete Fälle zur Kenntnis gelangt?

2.)    Wenn ja, wie viele und durch wen verursacht?

3.)    Sind seitens Ihres Ministeriums Maßnahmen im Bezug auf die regelmäßige, andauernde und vorsätzliche Missachtung des §5j KschG geplant?

4.)    Wenn ja, welche?

5.)    Wenn nein, wie rechtfertigen Sie die Untätigkeit Ihres Ministeriums angesichts des offensichtlichen Mangels an Verfolgung der betreibenden Unternehmen sowie die rechtliche Benachteiligung der Betroffenen?

6.)    Ist es richtig, dass hier die Tatbestände des Betruges und der Täuschung erfüllt sind?

7.)    Ist es richtig, dass gegen die betroffene Firma bereits mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden?

8.)    Wenn ja, wie ist der derzeitige Stand der Verfahren?

9.)    Laut AK NÖ reichen die rechtlichen Möglichkeiten nicht aus, die Täter abzuschrecken.

      Wie beurteilen Sie die rechtlichen Möglichkeiten die der Gesetzgeber geschaffen hat, um  solche Delikte zu ahnden und die Täter zu zwingen, das geschuldete Geld auszuzahlen?

10.) Was raten Sie den geschädigten Personen, um an das versprochene Geld zu kommen?

11.) Die Kaffeefahrten führen fast ausschließlich in die angrenzende Nachbarländer, um sich           dem Hoheitsbereich der österreichischen Behörden zu entziehen.

       Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden, um den Tätern            habhaft zu werden?


12.) Ist eine weitere verstärkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und ausländischen          Behörden geplant?

13.) Was raten Sie den Menschen, die eine derartige Gewinnzusage zugeschickt bekommen?

14.) Wie hoch ist der geschätzte  Schaden, der durch die Täter verursacht wird?

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die von den Abgeordneten übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfrage gescannt) zur Verfügung.