2492/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2009
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Anfrage

 

der Abgeordneten

Mag. Ewald Stadler und Kollegen

an die Frau Bundesminister für Inneres

betreffend Ungereimtheiten um die Hausdurchsuchungen in der Meinl Bank AG

 

 

 

In der Zeitschrift „News“ vom 17. Juni 2009 werden Auszüge aus einem „Anlass-Bericht“ des Landespolizeikommandos Wien, LKA-Ermittlungsdienst – EB04 Wirtschaftskriminalität, an die Staatsanwaltschaft Wien, Bezug Zl.: 608St1/08w-182, vom 26. März 2009, zitiert und teils in Faksimile wiedergegeben. Dieser „Anlass-Bericht“ diente offenkundig als Konstruktion einer  „Fluchtgefahr“, welche im Zuge der Einvernahme von Herrn Julius Meinl am 1. April 2009 zur Grundlage seiner  anschließenden Verhaftung gemacht wurde.

Als gezielt herangezogene Indizien hiefür dürften nebst der Tatsache, dass Herr Julius Meinl britischer Staatsangehöriger ist, der scheinbare Umstand bewertet worden sein, dass „Lt. Gesicherten Informationen“ Herr „Julius Meinl V ein Haus/Anwesen in URUGUAY/Punta del Este“ besitzt. Wie „News“ recherchierte, handelt es sich nach tatsächlich gesicherten Informationen um ein Anwesen, welches sich im Besitze der Mutter seiner von ihm bereits geschiedenen Ehefrau befindet.

Ferner wurde der Umstand erwähnt, wonach der Genannte einen Privatjet samt Pilotenschein besitze, als auch zu den Piloten, Ernst Ch. Zugang hätte, welcher häufig die besagte Maschine steuerte. Laut „Anlass-Bericht“ wäre „bei günstigen Windverhältnissen“ sogar eine „Atlantiküberquerung“ für Julius Lindbergh Meinl möglich gewesen. Weiters wurde offenbar befürchtet, daß Julius Meinl V über keine feste Wohnstätte verfügte, da er „an seinem polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz in 1010 Wien, Freisingergasse 2, tatsächlich nicht wohnhaft ist bzw. dort der derzeitigen Meldung (gemeldet seit 09.06.2008 bis dato) keine tatsächliche Unterkunftsnahme zu Grunde liegt und Genannter sonst lt. ZMR über keinen Wohnsitz im Inland verfügt.“ Beruhigenderweise ging jedoch aus der „Anordnung der Festnahme“ vom 27.3.2009 (Aktenzeichen 608 St1/08w) hervor, daß Julius Meinl unangemeldet  wohnhaft (aufhältig) in 8225 Pöllau, Gut Lehenshofen,…“ wäre.

Schließlich wurde unter dem Punkt „Sichtungs- u. Auswertungsergebnis der Datenbestände“ ein beiliegender Bericht des LKA AB06 – IT Beweissicherung v. 19.03.2009 über die Sichtung und Auswertung der Datenbestände nach Sicherstellung  - HD angeführt, in dem zahlreiche betroffene Personen der Meinl Bank AG aufgezählt wurden, deren Datenträger sowohl bei der Bankhausdurchsuchung, als auch teils bei Hausdurchsuchungen an deren privaten Wohnorten beschlagnahmt wurden. Erstaunlich und unerklärlich ist unter anderem dabei, daß sowohl der ansonsten Hauptbeschuldigte Julius Meinl V als auch Herr Mag. Visy unerwähnt blieben, obwohl auch Datenträger dieser Personen sichergestellt wurden.

Wie die Anfragesteller in den Anfragen 2091/J, 2092/J und 2133/J bereits geschildert haben, gab es auch noch andere Ungereimtheiten bei Hausdurchsuchungen – etwa in Preßburg – im Zusammenhang mit der anhängigen Strafsache.

Aufgrund dieser  für den Rechtsstaat beunruhigenden und mittlerweile grotesken Vorkommnisse und Ungereimtheiten stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende

 

 

 

 

Anfrage:

 

1. Beruhen die lt. Polizei Anlass-Bericht  „gesicherten Informationen“ über den vermeintlichen Besitz von Julius Meinl in Uruguay auf selbstständige Ermittlungen der Polizeibehörden?

- Wenn ja, woraus gingen die „gesicherten Informationen“ hervor?

- Wenn nein, welche – allenfalls private -  Investigationsquelle steuerte diese „gesicherte Information“ den behördlichen Ermittlungen bei?

 

2. Halten Sie es für ein triftiges Fluchtindiz, daß Herr Julius Meinl über eine Pilotenlizenz verfügt, bzw. über ein Privatflugzeug verfügt?

 

3. Ist Ihnen bekannt, daß sich im besagten Zeitraum das Flugzeug des Herrn Meinl  gar nicht in Österreich befand, sondern zu Wartungsarbeiten in Großbritannien war?

 

4.Teilen Sie die Ansicht, daß seit Inkraftreten des Schengenraumes auch der Besitz eines Führerscheines und eines PKW wahrscheinlich unauffälligere Fluchtmöglichkeiten darstellen würden, welche jedoch keine Haftgründe darstellen würden?

 

5. Teilen Sie die Ansicht, wonach es nach menschlichem Ermessen als unwahrscheinlich einzustufen ist, daß sich eine - noch dazu prominente  - Person in das Anwesen seiner ehemaligen Schwiegermutter  flüchtet?

 

6. Teilen Sie die Ansicht, wonach sich gerade im Zeitalter diverser Bedarfsflugunternehmen mit Flugzeugtypen aller Reichweiten, selbst eine flüchtige Person, kaum  aufgrund der Hoffnung auf „günstige Windverhältnisse“ über den Atlantik begeben würde?

 

7. Wie ist es aus Ihrer Sicht erklärlich, daß in dem „Sichtungs- u. Auswertungsergebnis der Datenbestände“ des oben zitierten Polizei-„Anlass-Berichts“  die Namen des Hauptbeschuldigten Julius Meinl und auch des Mag. Visy unerwähnt blieben?

 

 

 

 

Wien, am 17. Juni 2009