2617/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.07.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Winter

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend: Folgeanfrage zu einem Besuchsrechtsverfahren am Bezirksgericht Leopoldstadt

 

 

Die Abgeordnete Dr. Susanne Winter hat am 19. Februar 2009 die Anfrage 996/J betreffend Schlampige Besuchsrechtsverfahren am Bezirksgericht Leopoldstadt eingebracht:

 

Der Antragssteller eines Besuchsrechtsverfahrens am Bezirksgericht Leopoldstadt mit der Geschäftszahl 53 P 123/08 d klagt über die schlampige Abwickelung seines Verfahrens. Unter anderem soll das Bezirksgericht seit Antragstellung fast ein Jahr gebraucht haben, um den Beschluss nach gängiger Rechtssprechung in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren zuzustellen. Weiters bekrittelt wird, dass die Judikatur in solchen Verfahren nicht dem aktuellen Stand der Forschung- und Wissenschaft entspricht, weshalb zu hinterfragen ist, ob diese Beschlüsse ausreichende Bedachtnahme auf das Kindeswohl nehmen.

 

Die Beantwortung dieser Anfrage, 1563/AB, XXIV. GP, weist jedoch Differenzen zu dem zeitlichen Ablauf des Obsorgeverfahrens auf.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

 

ANFRAGE

 

  1. Wie viele Eingaben (Äußerungen, etc.) seitens der Elternteile oder sonstiger Personen (Zeugen, etc.) wurden seit Beginn des Verfahrens verzeichnet?
  2. Zu welchen Zeitpunkten wurden diese Eingaben gemacht (chronologisch)?
  3. Welchen Zeitaufwand verursacht eine Eingabe im Durchschnitt?
  4. Warum wurde eine knapp zweiseitige Aussage der Kindesmutter vom 18. März 2008 erst nach vier Wochen protokolliert bzw. zugestellt?
  5. Entspricht dieser Zeitraum der durchschnittlichen Bearbeitungszeit oder weist dieser Sachverhalt auf offensichtliche Leerläufe in der Abarbeitung hin?
  6. In einem Brief an den Antragssteller des Besuchsrechtsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Richterin am 17.10.2008 den Beschluss vom 13.01.2009 diktierte. Wie ist der Zeitraum von fast drei Monaten bis zu Zustellung des Bescheides zu erklären?
  7. Gab es in dieser Zeit noch Eingaben?
  8. Wenn ja, welche und warum?
  9. Im  Beschluss des Besuchsrechtsverfahrens wurde ein 14-tägiges Besuchsrecht mit Verweis auf die Literatur Diettrich/Tades, ABGB, Bd. I, 36. Auflage, E 106 festgelegt. Welchen Inhalt weist der Text auf?
  10. Entspricht der Inhalt dem aktuellen Stand der Wissenschaft in dieser Sache?
  11. Wenn ja, wie erklären Sie sich die Publikation des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz „Folgen von Vaterentbehrung – Eine Literaturstudie“ von Rotraut Erhard und Herbert Janig, dass „die Förderlichkeit der in Österreich gerichtlich geregelten Besuchsrechtsausübung bei Scheidungskindern in einem üblicherweise 14tägigen Rhythmus durch die Forschung nicht belegt ist.“?
  12. Entspricht die derzeitige gesetzliche Regelung nach einem 14-tägigen Besuchsrecht überhaupt dem aktuellen Stand der Wissenschaft?
  13. Gibt es Ihrerseits Bemühungen, die derzeitige gesetzliche Regelung des Besuchsrechts zu reformieren?
  14. Wenn ja, welche?
  15. Wenn nein, warum nicht?