Eingelangt am 02.07.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr.
Winter
und weiterer
Abgeordneter
an die
Bundesministerin für Justiz
betreffend: Folgeanfrage
zu einem Besuchsrechtsverfahren am Bezirksgericht Leopoldstadt
Die
Abgeordnete Dr. Susanne Winter hat am 19. Februar 2009 die Anfrage 996/J
betreffend Schlampige Besuchsrechtsverfahren am Bezirksgericht Leopoldstadt
eingebracht:
Der Antragssteller
eines Besuchsrechtsverfahrens am Bezirksgericht Leopoldstadt mit der Geschäftszahl
53 P 123/08 d klagt über die schlampige Abwickelung seines Verfahrens.
Unter anderem soll das Bezirksgericht seit Antragstellung fast ein Jahr
gebraucht haben, um den Beschluss nach gängiger Rechtssprechung in
Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren zuzustellen. Weiters bekrittelt wird, dass
die Judikatur in solchen Verfahren nicht dem aktuellen Stand der Forschung- und
Wissenschaft entspricht, weshalb zu hinterfragen ist, ob diese Beschlüsse
ausreichende Bedachtnahme auf das Kindeswohl nehmen.
Die
Beantwortung dieser Anfrage, 1563/AB, XXIV. GP, weist jedoch Differenzen zu dem
zeitlichen Ablauf des Obsorgeverfahrens auf.
In diesem
Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Frau
Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
- Wie viele Eingaben
(Äußerungen, etc.) seitens der Elternteile oder sonstiger
Personen (Zeugen, etc.) wurden seit Beginn des Verfahrens verzeichnet?
- Zu welchen Zeitpunkten
wurden diese Eingaben gemacht (chronologisch)?
- Welchen Zeitaufwand
verursacht eine Eingabe im Durchschnitt?
- Warum wurde eine knapp
zweiseitige Aussage der Kindesmutter vom 18. März 2008 erst nach vier
Wochen protokolliert bzw. zugestellt?
- Entspricht dieser Zeitraum
der durchschnittlichen Bearbeitungszeit oder weist dieser Sachverhalt auf
offensichtliche Leerläufe in der Abarbeitung hin?
- In einem Brief an den
Antragssteller des Besuchsrechtsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass
die Richterin am 17.10.2008 den Beschluss vom 13.01.2009 diktierte. Wie
ist der Zeitraum von fast drei Monaten bis zu Zustellung des Bescheides zu
erklären?
- Gab es in dieser Zeit noch
Eingaben?
- Wenn ja, welche und warum?
- Im Beschluss des
Besuchsrechtsverfahrens wurde ein 14-tägiges Besuchsrecht mit Verweis
auf die Literatur Diettrich/Tades, ABGB, Bd. I, 36. Auflage, E 106
festgelegt. Welchen Inhalt weist der Text auf?
- Entspricht der Inhalt dem
aktuellen Stand der Wissenschaft in dieser Sache?
- Wenn ja, wie erklären
Sie sich die Publikation des Bundesministeriums für Soziales und
Konsumentenschutz „Folgen von Vaterentbehrung – Eine
Literaturstudie“ von Rotraut Erhard und Herbert Janig, dass „die Förderlichkeit der in
Österreich gerichtlich geregelten Besuchsrechtsausübung bei
Scheidungskindern in einem üblicherweise 14tägigen Rhythmus
durch die Forschung nicht belegt ist.“?
- Entspricht die
derzeitige gesetzliche Regelung nach einem 14-tägigen Besuchsrecht
überhaupt dem aktuellen Stand der Wissenschaft?
- Gibt es Ihrerseits
Bemühungen, die derzeitige gesetzliche Regelung des Besuchsrechts zu
reformieren?
- Wenn ja, welche?
- Wenn nein, warum nicht?