2762/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend die Auflösung des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 1. Dezember 1961 wurde der Verein
„Akademische Burschenschaft Olympia“ aufgelöst. Nach erfolgter Berufung und Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof wurde die Auflösung mit dem Erkenntnis des VfGH B 266/62
vom 28. Juni 1963 bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des VfGH B 266/62:
„Nach § 1 der Statuten der .Akademischen Burschenschaft O[lympia]' bezweckt der Verein
die Förderung wissenschaftlicher und kultureller Bildung, die Pflege freundschaftlicher
Beziehungen der Mitglieder untereinander und die Wahrung akademischer Fröhlichkeit.
Irgendwelche Bestrebungen politischer oder weltanschaulicher Art liegen ihm ferne. Der
Erreichung seines Zweckes dienen Vorträge und gesellige Veranstaltungen. Nach § 2 der
Vereinsstatuten bekennen sich die Mitglieder des Vereines zu Österreich.

Der Verfassungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass sich gegen 10 Mitglieder des
aufgelösten Vereines eine gerichtliche Voruntersuchung richtete, von denen sich 7 in
Untersuchungshaft befanden. Bei einem der verhafteten Mitglieder (Herber F.) wurde
überdies ein Brief gefunden, aus dem sich ergibt, dass der Plan bestanden hat, das in Rom
inhaftierte Mitglied Helmut W. zu befreien und weitere Aktionen durchzuführen. Von diesen
Mitgliedern wurden vom Verein nur 4 dimittiert und eines beurlaubt.

Beim allgemeinen Burschenkonvent vom 11. November 1961 wurde ein Vereinsbeschluss
gefasst, durch den jedes berufstätige Vereinsmitglied bei sonstigem Ausschluss, also unter der
stärksten vereinsrechtlich möglichen Sanktion, verpflichtet wurde, einen Betrag von 500 S zu
bezahlen, damit die inhaftierten Bundesbrüder in entsprechender Weise unterstützt werden
können.

Dieses Verhalten des Vereines ist durch die Statuten nicht mehr gedeckt, weil es weit über die
„ Pflege freundschaftlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander "
- die einzige
Statutenbestimmung über den Vereinszweck, die im gegebenen Zusammenhang überhaupt in
Betracht kommt - hinausgeht. Der Verein hat damit seinen statutenmäßigen Wirkungskreis
überschritten und er konnte daher gemäß § 24 des Vereinsgesetzes aufgelöst werden. "


Sieben Jahre nach Rechtskraft des auflösenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
gründete sich der Verein „Akademische Tafelrunde Olympia“, der mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion Wien vom 17. Februar 1970 nicht untersagt wurde. Die von der
Generalversammlung des Vereins am 22. März 1971 beschlossene Umbenennung in
„Akademische Burschenschaft Olympia“ wurde ebenfalls nicht untersagt. Somit besteht der
aufgelöste Verein nun unter alter Bezeichnung und nach siebenjähriger Pause wieder neu.

Als Druckwerk des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“ wird „Der Olympe“
herausgebracht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Inneres folgende

Anfrage:

1.  Warum wurde die Neugründung des Vereins „Akademische Tafelrunde Olympia“ bzw.
„Akademische Burschenschaft Olympia“ trotz zuvor erfolgter Auflösung von der
Vereinsbehörde nicht untersagt?

2.                Warum wurde die Umbenennung des Vereins „Akademische Tafelrunde Olympia“ in
„Akademische Burschenschaft Olympia“, also in den Namen eines durch ein VfGH-
Erkenntnis aufgelösten Vereins, nicht untersagt?

3.                Gab es zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins „Akademische Tafelrunde Olympia“
bzw. der Umbenennung in „Akademische Burschenschaft Olympia“ irgendwelche
Bedenken seitens der zuständigen Behörde?

Wenn ja, welche, wie wurden diese überprüft und warum wurde der Verein bzw. dessen
Umbenennung nicht untersagt?
Wenn nein, warum nicht?

4.                Wie lauten die Statuten des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“, und was ist
sein derzeitiger Vereinszweck?

5.                Enthalten die Statuten des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“ ebenfalls ein
Bekenntnis zu Österreich?

6.                Wer waren die vertretungsbefugten Personen des Vereins „Akademische Burschenschaft
Olympia“ vor seiner Auflösung, bei der Gründung des Vereins „Akademische Tafelrunde
Olympia“, bei der Umbenennung in „Akademische Burschenschaft Olympia“ und wer
sind die vertretungsbefugten Personen heute?

7.                Konnte bei der Gründung des Vereins „Akademische Tafelrunde Olympia“ eine, wenn
auch nur teilweise, Personenidentität der Vertretungsbefugten mit aktuellen oder
vergangenen vertretungsbefugten Personen des Vereins „Akademische Burschenschaft
Olympia“ festgestellt werden?

Wenn ja, warum wurde dann die Gründung des Vereins „Akademische Tafelrunde
Olympia“ nicht untersagt?

8.                Ist Ihnen bekannt, dass der Verein „Akademische Burschenschaft Olympia“
Medieninhaber des Druckwerks „Der Olympe“ ist?

9.                Unterliegt „Der Olympe“ der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß §§ 43, 45
Mediengesetz iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ablieferung
und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz (allenfalls iVm § 50 Z 4
Mediengesetz)?

Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?

10.        Falls eine Anbietungs- und Ablieferungspflicht besteht, in welchen Institutionen wurde
„Der Olympe“ abgeliefert bzw. welchen Institutionen wurde er angeboten?

11.        Sind die Bestände vollständig?

Wenn nein, welche Ausgaben fehlen, weshalb fehlen sie, und welche Maßnahmen werden
Sie setzen um die Vollständigkeit herzustellen und in Zukunft auch zu gewährleisten?