2762/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.07.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend die Auflösung des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“
Mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für Wien vom 1. Dezember 1961 wurde der Verein
„Akademische Burschenschaft Olympia“
aufgelöst. Nach erfolgter Berufung und Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof wurde die Auflösung mit dem Erkenntnis des
VfGH B 266/62
vom 28. Juni 1963 bestätigt.
Aus den Entscheidungsgründen
des Erkenntnisses des VfGH B 266/62:
„Nach § 1 der Statuten der .Akademischen Burschenschaft
O[lympia]' bezweckt der Verein
die Förderung wissenschaftlicher und kultureller Bildung, die Pflege
freundschaftlicher
Beziehungen der Mitglieder untereinander
und die Wahrung akademischer Fröhlichkeit.
Irgendwelche Bestrebungen politischer oder weltanschaulicher Art liegen
ihm ferne. Der
Erreichung seines Zweckes dienen Vorträge und gesellige Veranstaltungen.
Nach § 2 der
Vereinsstatuten bekennen sich die Mitglieder
des Vereines zu Österreich.
Der Verfassungsgerichtshof ist
davon ausgegangen, dass sich gegen 10 Mitglieder des
aufgelösten Vereines eine gerichtliche Voruntersuchung richtete, von denen
sich 7 in
Untersuchungshaft befanden. Bei einem der
verhafteten Mitglieder (Herber F.) wurde
überdies ein Brief gefunden, aus dem sich ergibt, dass der Plan
bestanden hat, das in Rom
inhaftierte Mitglied Helmut W. zu befreien
und weitere Aktionen durchzuführen. Von diesen
Mitgliedern wurden vom Verein nur 4 dimittiert und eines beurlaubt.
Beim allgemeinen Burschenkonvent
vom 11. November 1961 wurde ein Vereinsbeschluss
gefasst, durch den jedes berufstätige
Vereinsmitglied bei sonstigem Ausschluss, also unter der
stärksten vereinsrechtlich möglichen Sanktion, verpflichtet
wurde, einen Betrag von 500 S zu
bezahlen, damit die inhaftierten Bundesbrüder in entsprechender Weise
unterstützt werden
können.
Dieses
Verhalten des Vereines ist durch die Statuten nicht mehr gedeckt, weil es weit
über die
„ Pflege freundschaftlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander
" - die einzige
Statutenbestimmung
über den Vereinszweck, die im gegebenen Zusammenhang überhaupt in
Betracht kommt - hinausgeht. Der Verein hat damit seinen
statutenmäßigen Wirkungskreis
überschritten und er konnte daher
gemäß § 24 des Vereinsgesetzes aufgelöst werden. "
Sieben Jahre
nach Rechtskraft des auflösenden Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes
gründete sich
der Verein „Akademische Tafelrunde Olympia“, der mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion Wien vom 17. Februar 1970 nicht untersagt wurde. Die von
der
Generalversammlung des Vereins am 22. März 1971 beschlossene Umbenennung
in
„Akademische Burschenschaft Olympia“
wurde ebenfalls nicht untersagt. Somit besteht der
aufgelöste Verein nun unter alter Bezeichnung und nach
siebenjähriger Pause wieder neu.
Als
Druckwerk des Vereins „Akademische Burschenschaft Olympia“ wird
„Der Olympe“
herausgebracht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage:
1. Warum wurde
die Neugründung des Vereins „Akademische Tafelrunde Olympia“
bzw.
„Akademische
Burschenschaft Olympia“ trotz zuvor erfolgter Auflösung von der
Vereinsbehörde nicht untersagt?
2.
Warum wurde die Umbenennung des Vereins „Akademische Tafelrunde
Olympia“ in
„Akademische
Burschenschaft Olympia“, also in den Namen eines durch ein VfGH-
Erkenntnis aufgelösten Vereins, nicht untersagt?
3.
Gab es zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins „Akademische
Tafelrunde Olympia“
bzw. der Umbenennung
in „Akademische Burschenschaft Olympia“ irgendwelche
Bedenken seitens der zuständigen Behörde?
Wenn
ja, welche, wie wurden diese überprüft und warum wurde der Verein
bzw. dessen
Umbenennung nicht
untersagt?
Wenn nein, warum nicht?
4.
Wie lauten die Statuten des Vereins „Akademische Burschenschaft
Olympia“, und was ist
sein derzeitiger Vereinszweck?
5.
Enthalten die Statuten des Vereins „Akademische Burschenschaft
Olympia“ ebenfalls ein
Bekenntnis zu Österreich?
6.
Wer waren die vertretungsbefugten Personen des Vereins
„Akademische Burschenschaft
Olympia“ vor seiner Auflösung, bei der Gründung des Vereins
„Akademische Tafelrunde
Olympia“, bei
der Umbenennung in „Akademische Burschenschaft Olympia“ und wer
sind die vertretungsbefugten Personen heute?
7.
Konnte bei der Gründung des Vereins „Akademische Tafelrunde
Olympia“ eine, wenn
auch nur teilweise,
Personenidentität der Vertretungsbefugten mit aktuellen oder
vergangenen vertretungsbefugten Personen
des Vereins „Akademische Burschenschaft
Olympia“ festgestellt werden?
Wenn
ja, warum wurde dann die Gründung des Vereins „Akademische
Tafelrunde
Olympia“ nicht
untersagt?
8.
Ist Ihnen bekannt, dass der Verein „Akademische Burschenschaft
Olympia“
Medieninhaber des
Druckwerks „Der Olympe“ ist?
9.
Unterliegt
„Der Olympe“ der Anbietungs- und Ablieferungspflicht
gemäß §§ 43, 45
Mediengesetz iVm der Verordnung des
Bundesministers für Justiz über die Ablieferung
und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz (allenfalls iVm
§ 50 Z 4
Mediengesetz)?
Wenn
ja, warum?
Wenn
nein, warum nicht?
10.
Falls eine Anbietungs- und Ablieferungspflicht besteht, in welchen
Institutionen wurde
„Der Olympe“
abgeliefert bzw. welchen Institutionen wurde er angeboten?
11. Sind die Bestände vollständig?
Wenn
nein, welche Ausgaben fehlen, weshalb fehlen sie, und welche Maßnahmen
werden
Sie setzen um die
Vollständigkeit herzustellen und in Zukunft auch zu gewährleisten?