287/J XXIV. GP
Eingelangt am 27.11.2008
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Anfrage
der Abgeordneten Lausch, Vilimsky, Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG
Das Strafvollzugsgesetz besagt:
„§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Haftinsassen kamen mit Stand 1. Dezember 2008 der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nach?
2. Wie viele Haftinsassen mit Stand 1. Dezember 2008 weigerten sich der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nachzukommen, aufgeschlüsselt nach Haftanstalten und Nationalität der Häftlinge?
3. Für wie viele arbeitspflichtige Haftinsassen stand mit Stand 1. Dezember 2008 keine Arbeit zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach Haftanstalten?
4. Bekommen Haftinsassen für welche keine Arbeit zur Verfügung steht eine Vergütung?
5. Wenn ja, in welcher Höhe?
6. Bekommen Haftinsassen, welche sich weigern der Arbeitspflicht nachzukommen eine Vergütung?
7. Wenn ja, in welcher Höhe?
8. Wenn ja, warum?