2910/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Brunner, Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Emissionsdatenauswertung

 

 

 

 

Emissionsgrenzwerte spielen zur Begrenzung von Luftschadstoffen eine zentrale Rolle. Zahlreiche europäische Richtlinien, nationale Gesetze, Verordnungen und natürliche einzelne Bescheide legen Emissionsgrenzen und Messmethoden für bestimmte Luftschadstoffe fest. Weiters wird auf ÖNORMEN verwiesen.

 

Da es je nach Gerät und Messmethode unterschiedliche Messunsicherheiten gibt, ist die Frage, wie diese Messunsicherheiten veranschlagt werden. Werden maximal zulässige Messunsicherheiten festgelegt? Wird die Messunsicherheit zulasten der BetreiberInnen oder zulasten der Umwelt und der betroffenen Menschen in Anschlag gebracht? Ohne Begrenzung der Messunsicherheit und mit einseitigen Abschlägen müssen derartige Anordnungen als manipulativ angesehen werden.

 

So kann gemäß Abfallverbrennungs-VO bei Dioxinen und Furanen der Messwert halbiert werden. Dem Messwert ist eine Fehlerbandbreite von 50% abzuziehen. Erst wenn dieser Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet, gilt ein Emissionsgrenzwert als nicht eingehalten (siehe §§ 3, 12 iVm Anhang 4 AVV).

 

Demgegenüber ist in Deutschland gemäß TA Luft bei Einzelmessungen die Messunsicherheit zugunsten der Umwelt in Anschlag zu bringen, also der Messwert um die Messunsicherheit zu erhöhen:

 

TA Luft Z 5.3.2.4: "Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet."

 

Wünschenswert wäre eine derartige Vorgangsweise auch bei kontinuierlichen Messungen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

1.      Welche Grundsätze für die Luftschadstoffmessung vertritt das Ressort in den europäischen Gremien etwa in Bezug auf die zulässige maximale Messunsicherheit, Zu- oder Abschlagssysteme und andere grundlegende Fragen der Emissionsmessung?

2.      In welchen Verordnungen des Ressorts werden Vorgaben für die Messmethode und Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen gemacht?

3.      In welcher dieser Verordnungen wird keine maximal zulässige Messunsicherheit angegeben?

4.      Gemäß welcher Verordnungen ist die Messunsicherheit dem Messwert hinzuzuschlagen, gemäß welcher Verordnungen ist er abzuziehen?

5.      Für welche Anlagen, für die es Emissionsgrenzwerte gibt, gibt es noch keine Vorgaben zur Emissionsmessung und -auswertung?

6.      Warum orientieren sich die Verordnungen des Ressorts nicht an der TA Luft wie oben zitiert?

7.      Welche Verordnungen werden novelliert werden um eine sachgerechte Messung und Auswertung der Emissionen zu erzielen?

8.      Durch welche Richtlinien und NORMEN der europäischen Union ist der nationale Spielraum für Vorgaben zur Emissionsmessung  und Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen eingeschränkt und welche Vorgaben werden konkret gemacht?