2930/J XXIV. GP
Eingelangt am
01.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend „Gesundheitsdaten von Versicherten: Auskunftsersuchen an
Gebietskrankenkassen - Auskünfte an Dritte (z.B. an private
Versicherungsunternehmungen)"
Gesundheitsdaten
zählen gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 zu den
so genannten
„sensiblen"
Daten, die einen besonderen Schutz genießen. Diese dürfen daher nur
unter
besonderen Voraussetzungen ermittelt und übermittelt werden
(Datenverwendung). Auf EU-
Ebene gibt es zur Zeit keine spezifischen europäischen
Rechtsvorschriften zum Schutz der
gesundheitsbezogenen
persönlichen Daten, es gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-
Richtlinie
(95/46/EG).
Die
Erteilung von Auskünften durch Sozialversicherungsträger hat daher
grundsätzlich unter
Beachtung
des Datenschutzgesetzes 2000, der Datenschutzverordnung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger (SV-DSV 2001) und der
einschlägigen
europäischen Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz Richtlinie 95/46/EG zu
erfolgen.
Seitens
des Hauptverbandes wurde als allgemeine (nicht als spezielle) Richtlinie
für
Datenauskünfte die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der
österreichischen
Sozialversicherungsträger
für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung
2001 - SV-DSV 2001)
erlassen, kundgemacht gemäß § 31 Abs. 12 ASVG idF BGBl. I Nr.
1/2002, im Internet unter www.avsv.at Nr. 1/2002.
Das
Versicherungsvertragsgesetz 1958 (BGBl. I Nr. 150/1999) regelt
in § 11 a unter
welchen
Voraussetzungen private Versicherer bestimmte Gesundheitsdaten von Dritten
(z.B.
Gebietskrankenkassen,
Beamtenversicherung) verwenden (Abs. 1) und zu den in § 11 a Abs.
1 VersVG genannten Zwecken ermitteln und übermitteln (Abs. 3) dürfen.
Notwendig ist für
die Ermittlung für Dritte im Einzelfall eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung des
Betroffenen (d.h. des Versicherten).
Die ehemalige
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wies in der AB 3819/XXII.GP
vom 24.03.2006 zur
Übermittlung von Gesundheitsdaten ausdrücklich darauf hin, dass es
noch eine Reihe von Erlässen des BKA
gibt und fuhrt in der AB dazu folgendes aus:
„Aus meiner Sicht möchte ich noch Folgendes anmerken:
Die Formulierung des in der Anfrage genannten § 11a VersVG
ist sehr restriktiv,
insbesondere hat die
Zustimmung/Einwilligung des Patienten/der Patientin großes Gewicht.
Das ist auch der Grund, warum es relativ selten - wenn überhaupt -
zu Auskünften kommt,
weil in der Praxis das
„ausdrückliche" Einverständnis „im Einzelfall"
(bzw. der nicht
vorhandene Widerruf!) in manchen Fällen (z. B. bei akuten
Spitalsaufenthalten) nicht immer
leicht zu belegen ist. Die
Aktualität und tatsächliche Richtigkeit einer Zustimmung wird
jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu verifizieren sein ".
Seitens
des Hauptverbandes wurde als allgemeine (nicht als spezielle) Richtlinie
für
Datenauskünfte die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der
österreichischen
Sozialversicherungsträger
für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung
2001
- SV-DSV 2001) erlassen, kundgemacht gemäß § 31 Abs. 12 ASVG
idF BGBl. I
Nr.
1/2002, im Internet unter www.avsv.at Nr. 1/2002 (diese Verordnung - samt
erläuternden
Bemerkungen - finden Sie auch in der Dokumentation des österreichischen
Sozialversicherungsrechtes - SozDok - im Internet unter www.sozdok.at).
Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung im ASVG o.a, dass
Gebietskrankenkassen diese
Auskunftsersuchen
auch zu beantworten haben. Auskunftsansuchen enthielten oft auch keinen
ausdrücklichen Hinweis auf § 1 1 a VersVG.
Die
Datenschutzkommission hat sich in einem amtswegigen Prüfverfahren
gemäß § 30 Abs. 2
und
3 DSG 2000 mit der Zulässigkeit der von Versicherungsunternehmen beim
Abschluss
eines Krankenversicherungsvertrages eingeholten Zustimmungserklärungen
auseinander
gesetzt. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass § 11a VersVG eine
abschließende
Regelung über die Zulässigkeit der Ermittlung von Gesundheitsdaten
durch private
Versicherer darstellt. Landesgesetzliche Regelungen widersprechen allerdings in
unterschiedlichem Ausmaß den Regelungen von § 11a VersVG.
Es gibt
jedoch auch eine Reihe von landesgesetzlichen Vorschriften, die die Ermittlung
und
Weitergabe
von Gesundheitsdaten aus Krankengeschichten an private Versicherer regeln (z.B.
Krankenanstaltengesetze
der Länder). Dies allerdings inhaltlich konträr zu den geschilderten
bundesgesetzlichen Vorschrift des § 11 a VersVG.
Das Stmk
KALG enthält eine generelle Bestimmung (§ 13a Abs. 4 vorletzter
Halbsatz),
wonach die Weitergabe von Daten der Krankengeschichte mit Zustimmung des Patienten
(immer)
zulässig ist. Ähnliches findet sich, allerdings etwas unklarer, in
der K-KAO (§ 34
Abs.
6, vorletzter Satz, idF LGBl 2005/85), wonach „nicht anonymisierte Daten
(aus
Krankengeschichten)...nur mit Zustimmung des Patienten verwertet (?) werden
(dürfen)".
Hinsichtlich der Zustimmungserklärungen, die von den
Versicherungsunternehmen zur
Ermittlung von Gesundheitsdaten Versicherter derzeit vielfach
eingefordert werden,
steht nach Ansicht der DSK jedenfalls
fest, dass eine von § 11a VersVG abweichende
Vorgangsweise bei der Ermittlung von Daten aus Krankengeschichten von
Krankenanstalten in den Ländern Burgenland, Kärnten, Steiermark und
Vorarlberg
unzulässig ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an Bundesminister für Gesundheit nachstehende
Anfrage:
1. Wie werden
Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Wiener
Gebietskrankenkasse behandelt?
2.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
3.
Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG
wurden 2005, 2006,
2007 und 2008 durch
Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Wiener
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Branche)?
4.
Wie viele
dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten gegenüber beantwortet und
in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?
5. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Wiener Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
6. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
7. Sind in
diesen Jahren der Wiener Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
8.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Burgenländischen Gebietskrankenkasse behandelt?
9.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
10. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die
Burgenländische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?
11. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)?
12. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die
Burgenländische
Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
13. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Burgenländische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
14. Sind in diesen Jahren
der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche
Dritter bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu
gelangen? Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
15.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse behandelt?
16.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
17. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?
18. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)?
19. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
20. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahre und
nach Versicherungsunternehmen)?
21. Sind in diesen Jahren der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
Manipulationsversuche Dritter bekannt
geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
22. Wie werden
Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Kärntner
Gebietskrankenkasse behandelt?
23. Werden diese
personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
24. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Kärntner Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung
nach Jahre und nach Branche)?
25. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?
26. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und 2008 durch private
Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten
vorlegten) an die Kärntner Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
27. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Kärntner Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
28. Sind in diesen Jahren
der Kärntner Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
29.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse behandelt?
30.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
31. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?
32. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)?
33. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
34. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
35. Sind in diesen Jahren der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche
Dritter bekannt geworden, um zu
diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu
gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
36.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Tiroler
Gebietskrankenkasse behandelt?
37.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
38. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die
Tiroler Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Branche)?
39. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?
40. Wie viele Gesundheitsdaten-Enhittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und 2008 durch private
Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten
vorlegten) an die Tiroler Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
41. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Tiroler Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
42. Sind in diesen Jahren der
Tiroler Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
43.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse behandelt?
44.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
45. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?
46. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren
und nach Branche)?
47. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
48. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
49. Sind in diesen Jahren
der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
50.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a
VersVG mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse behandelt?
51.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
52. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?
53. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?
54. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
55. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in
welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
56. Sind in diesen Jahren der
Oberösterreichischen Manipulationsversuche Dritter
Gebietskrankenkasse bekannt geworden,
um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
57.
Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a Vers.VG
mit
ausdrücklicher
Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Salzburger
Gebietskrankenkasse behandelt?
58.
Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der
anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung
des
Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?
59. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und 2008 durch Dritte (die
jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Salzburger
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung
nach Jahre und nach Branche)?
60. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten
gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils
übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?
61. Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und
2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Salzburger
Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?
62. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 durch
die Salzburger Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die
Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?
63. Sind in diesen Jahren der
Salzburger Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
64.
Teilen Sie die Rechtsauffassung der Datenschutzkommission, dass §
11a VersVG eine
abschließende
Regelung über die Zulässigkeit der Ermittlung von Gesundheitsdaten
durch
private
Versicherungsunternehmen darstellt?
65.
Teilen Sie die Auffassung der Datenschutzkommission, dass eine von
§ 11a VersVG
abweichende
Vorgangsweise bei der Ermittlung von Daten aus Krankengeschichten von
Krankenanstalten
in mehreren Bundesländern nicht zulässig ist?
66.
Welche Initiativen können Sie setzen, um eine datenschutzkonforme
Ermittlung von
Gesundheitsdaten
(Daten aus Krankheitsgeschichten) in den Bundesländern (z.B.
Krankenanstaltengesetz) sicherzustellen und diesen offensichtlichen unklaren
Rechtszustand zu beseitigen?