2930/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend „Gesundheitsdaten von Versicherten: Auskunftsersuchen an

Gebietskrankenkassen - Auskünfte an Dritte (z.B. an private

Versicherungsunternehmungen)"

Gesundheitsdaten zählen gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 zu den so genannten
„sensiblen" Daten, die einen besonderen Schutz genießen. Diese dürfen daher nur unter
besonderen Voraussetzungen ermittelt und übermittelt werden (Datenverwendung). Auf EU-
Ebene gibt es zur Zeit keine spezifischen europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der
gesundheitsbezogenen persönlichen Daten, es gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-
Richtlinie (95/46/EG).

Die Erteilung von Auskünften durch Sozialversicherungsträger hat daher grundsätzlich unter
Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, der Datenschutzverordnung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger (SV-DSV 2001) und der einschlägigen
europäischen Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen.

Seitens des Hauptverbandes wurde als allgemeine (nicht als spezielle) Richtlinie für
Datenauskünfte die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung
2001 - SV-DSV 2001) erlassen, kundgemacht gemäß § 31 Abs. 12 ASVG idF BGBl. I Nr.
1/2002, im Internet unter
www.avsv.at Nr. 1/2002.

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958 (BGBl. I Nr. 150/1999) regelt in § 11 a unter
welchen Voraussetzungen private Versicherer bestimmte Gesundheitsdaten von Dritten (z.B.
Gebietskrankenkassen, Beamtenversicherung) verwenden (Abs. 1) und zu den in § 11 a Abs.
1 VersVG genannten Zwecken ermitteln und übermitteln (Abs. 3) dürfen. Notwendig ist für
die Ermittlung für Dritte im Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des
Betroffenen (d.h. des Versicherten).


Die ehemalige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wies in der AB 3819/XXII.GP
vom 24.03.2006 zur Übermittlung von Gesundheitsdaten ausdrücklich darauf hin, dass es
noch eine Reihe von Erlässen des BKA gibt und fuhrt in der AB dazu folgendes aus:
„Aus meiner Sicht möchte ich noch Folgendes anmerken:
Die Formulierung des in der Anfrage genannten § 11a VersVG ist sehr restriktiv,
insbesondere hat die Zustimmung/Einwilligung des Patienten/der Patientin großes Gewicht.
Das ist auch der Grund, warum es relativ selten - wenn überhaupt - zu Auskünften kommt,
weil in der Praxis das „ausdrückliche" Einverständnis „im Einzelfall" (bzw. der nicht
vorhandene Widerruf!) in manchen Fällen (z. B. bei akuten Spitalsaufenthalten) nicht immer
leicht zu belegen ist. Die Aktualität und tatsächliche Richtigkeit einer Zustimmung wird
jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu verifizieren sein ".

Seitens des Hauptverbandes wurde als allgemeine (nicht als spezielle) Richtlinie für
Datenauskünfte die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger für die gesetzliche Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung
2001 - SV-DSV 2001) erlassen, kundgemacht gemäß § 31 Abs. 12 ASVG idF BGBl. I Nr.
1/2002, im Internet unter
www.avsv.at Nr. 1/2002 (diese Verordnung - samt erläuternden
Bemerkungen - finden Sie auch in der Dokumentation des österreichischen
Sozialversicherungsrechtes - SozDok - im Internet unter www.sozdok.at).
Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung im ASVG o.a, dass Gebietskrankenkassen diese
Auskunftsersuchen auch zu beantworten haben. Auskunftsansuchen enthielten oft auch keinen
ausdrücklichen Hinweis auf § 1 1 a VersVG.

Die Datenschutzkommission hat sich in einem amtswegigen Prüfverfahren gemäß § 30 Abs. 2
und 3 DSG 2000 mit der Zulässigkeit der von Versicherungsunternehmen beim Abschluss
eines Krankenversicherungsvertrages eingeholten Zustimmungserklärungen auseinander
gesetzt. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass § 11a VersVG eine abschließende
Regelung über die Zulässigkeit der Ermittlung von Gesundheitsdaten durch private
Versicherer darstellt. Landesgesetzliche Regelungen widersprechen allerdings in
unterschiedlichem Ausmaß den Regelungen von § 11a VersVG.


Es gibt jedoch auch eine Reihe von landesgesetzlichen Vorschriften, die die Ermittlung und
Weitergabe von Gesundheitsdaten aus Krankengeschichten an private Versicherer regeln (z.B.
Krankenanstaltengesetze der Länder). Dies allerdings inhaltlich konträr zu den geschilderten
bundesgesetzlichen Vorschrift des § 11 a VersVG.

Das Stmk KALG enthält eine generelle Bestimmung (§ 13a Abs. 4 vorletzter Halbsatz),
wonach die Weitergabe von Daten der Krankengeschichte mit Zustimmung des Patienten
(immer) zulässig ist. Ähnliches findet sich, allerdings etwas unklarer, in der K-KAO (§ 34
Abs. 6, vorletzter Satz, idF LGBl 2005/85), wonach „nicht anonymisierte Daten (aus
Krankengeschichten)...nur mit Zustimmung des Patienten verwertet (?) werden (dürfen)".

Hinsichtlich der Zustimmungserklärungen, die von den Versicherungsunternehmen zur
Ermittlung von Gesundheitsdaten Versicherter derzeit vielfach eingefordert werden,
steht nach Ansicht der DSK  jedenfalls fest, dass eine von § 11a VersVG abweichende
Vorgangsweise bei der Ermittlung von Daten aus Krankengeschichten von
Krankenanstalten in den Ländern Burgenland, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg
unzulässig ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an Bundesminister für Gesundheit nachstehende

Anfrage:

1.  Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Wiener
Gebietskrankenkasse behandelt?

2.              Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

3.              Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,
2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Wiener Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Branche)?


4.      Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und
2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


5.               Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Wiener Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

6.    Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Wiener Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

7.    Sind in diesen Jahren der Wiener Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

8.               Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Burgenländischen Gebietskrankenkasse behandelt?

9.               Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

10.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?

11.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


12.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Burgenländische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?


13.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

14.  Sind in diesen Jahren der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche
Dritter bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu
gelangen? Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

15.       Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse behandelt?

16.       Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

17.       Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?

18.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


19.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?

20. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?


21. Sind in diesen Jahren der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
Manipulationsversuche Dritter bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?

Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

22.  Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Kärntner
Gebietskrankenkasse behandelt?

23.  Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

24.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Kärntner Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung
nach Jahre und nach Branche)?

25. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


26.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Kärntner Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

27.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Kärntner Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

28.  Sind in diesen Jahren der Kärntner Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?


29.   Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse behandelt?

30.   Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

31.   Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?

32.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


33.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?

34. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

35. Sind in diesen Jahren der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche
Dritter bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu
gelangen?

Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

36.   Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Tiroler
Gebietskrankenkasse behandelt?


37.        Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

38.        Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Tiroler Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Branche)?

39.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


40. Wie viele Gesundheitsdaten-Enhittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Tiroler Gebietskrankenkasse
gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

41. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Tiroler Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

42. Sind in diesen Jahren der Tiroler Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

43.   Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse behandelt?

44.   Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?


45.   Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?

46. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


47.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?

48.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

49.  Sind in diesen Jahren der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

50.   Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a VersVG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse behandelt?

51.   Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

52.   Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gestellt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Branche)?


53.  Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


54.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?

55. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gegenüber privaten
Versicherungen beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

56. Sind in diesen Jahren der Oberösterreichischen Manipulationsversuche Dritter
Gebietskrankenkasse bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu gelangen?

Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

57.   Wie werden Ermittlungsanfragen (Auskunftsersuchen) nach § 11a Vers.VG mit
ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Versicherten konkret von der Salzburger
Gebietskrankenkasse behandelt?

58.        Werden diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dabei direkt der anfragestellenden
Versicherung bzw. anderen Dritten (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung
des Versicherten vorgelegt hat) oder dem/der Versicherten zur allfälligen
Weiterverwendung (z.B. zur Weitergabe an Versicherung) übermittelt?

59.        Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch Dritte (die jeweils eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der
Versicherten vorlegten) an die Salzburger Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung
nach Jahre und nach Branche)?

60. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 Dritten gegenüber beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Branche)?


61.  Wie viele Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen nach § 11 a VersVG wurden 2005, 2006,

2007 und 2008 durch private Versicherungen (die jeweils eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung der Versicherten vorlegten) an die Salzburger
Gebietskrankenkasse gestellt (Aufschlüsselung nach Jahre und nach
Versicherungsunternehmen)?

62. Wie viele dieser Gesundheitsdaten-Ermittlungsanfragen wurden 2005, 2006, 2007 und

2008 durch die Salzburger Gebietskrankenkasse gegenüber privaten Versicherungen
beantwortet und in welcher Form die Daten jeweils übermittelt (Aufschlüsselung nach
Jahre und nach Versicherungsunternehmen)?

63. Sind in diesen Jahren der Salzburger Gebietskrankenkasse Manipulationsversuche Dritter
bekannt geworden, um zu diesen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen?
Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

64.   Teilen Sie die Rechtsauffassung der Datenschutzkommission, dass § 11a VersVG eine
abschließende Regelung über die Zulässigkeit der Ermittlung von Gesundheitsdaten durch
private Versicherungsunternehmen darstellt?

65.   Teilen Sie die Auffassung der Datenschutzkommission, dass eine von § 11a VersVG
abweichende Vorgangsweise bei der Ermittlung von Daten aus Krankengeschichten von
Krankenanstalten in mehreren Bundesländern nicht zulässig ist?

66.   Welche Initiativen können Sie setzen, um eine datenschutzkonforme Ermittlung von
Gesundheitsdaten (Daten aus Krankheitsgeschichten) in den Bundesländern (z.B.
Krankenanstaltengesetz) sicherzustellen und diesen offensichtlichen unklaren
Rechtszustand zu beseitigen?