2972/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesminister für Inneres

betreffend „grenzwertige“ Entscheidungen der Sicherheitsdirektion Niederösterreich und eine eventuelle Störung der Totenruhe

 

 

Am 10. Juni 2009 verstarb in Traismauer, Niederösterreich, Herr DI Franz Witzani. Der Baumeister und langjährige Gemeinderat in Traismauer widmete überdies sein Engagement dem überparteilichen Österreichischen Turnerbund (ÖTB), was ihm zahlreiche und höchste Ehrungen einbrachte. Unter anderem wurde sein langjähriger, verdienstvoller und ehrenamtlicher Einsatz auch mit dem „Sportehrenzeichen“ des Landes Niederösterreich belohnt. In Anerkennung seines Lebenswerkes und als Referenz an seine Ideale wurde sein Partezettel u.a. neben der Todesrune auch der Satz eingefügt:

 

(Sein Leben widmete er der Treue zum deutschen Volkstum.)

 

Dies führte dazu, dass der Bürgermeister der Gemeinde Traismauer, Johann Gorth, binnen kürzester Zeit den Partezettel abnehmen ließ, indem er sich mit Verweis auf die Sicherheitsdirektion rechtfertigte:

 

„Wir haben uns bei der Sicherheitsdirektion erkundigt […]. Man hat allerdings gemeint, der Text sei grenzwertig [!]. Und hat uns daher ersucht, den Partezettel zu entfernen.“ (NÖN, http://www.noen.at/redaktion/n-hzb/article.asp?Text=302785&cat=315, 6. Juli 2009)

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres die folgende

 

 

Anfrage

 

1.        Ist der o.g. Schriftzug gesetzlich zulässig oder nicht?

2.        Wenn nein, warum nicht?

3.        Warum ist der o.g. Schriftzug „grenzwertig“?

4.        Welcher Teil des o.g. Schriftzuges ist nach Auffassung der Sicherheitsdirektion Niederösterreich „grenzwertig“?

5.        Wie definiert die Sicherheitsdirektion Niederösterreich den Terminus „grenzwertig“?

6.        Schließt sich das BMI dieser Definition an?

7.        Liegt die Definitionsmacht der „Grenzwertigkeit“ von Sachverhalten im Vollzugsbereich des BMI?

8.        Falls ja, liegt die Definitionsmacht der „Grenzwertigkeit“ von Sachverhalten im Vollzugsbereich einer Sicherheitsdirektion Niederösterreich?

9.        Falls nein, warum hat sich dann eine Sicherheitsdirektion Niederösterreich dazu verstiegen, einen Sachverhalt als „grenzwertig“ zu bezeichnen?

10.   Falls nein, welche Konsequenzen ziehen Sie aus der beschriebenen Eigenmächtigkeit der Sicherheitsdirektion Niederösterreich?

11.   Auf Basis welcher Gesetze bezeichnet die Sicherheitsdirektion Niederösterreich einen Sachverhalt als „grenzwertig“?

12.   Auf welcher rechtlichen Basis steht das Ersuchen der Sicherheitsdirektion Niederösterreich an den Bürgermeister von Traismauer, Johann Gorth, die Parte zu entfernen?

13.   Auf Basis welcher Gesetze maßt sich die Sicherheitsdirektion Niederösterreich an, auf Grund ihrer eigenen, willkürlichen Entscheidung, ob es sich bei einem Sachverhalt um einen „grenzwertigen“ handelt oder nicht, Empfehlungen auszusprechen?