2975/J XXIV. GP
Eingelangt am 14.09.2009
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Anfrage
der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen
§ 18 (3a) Tierschutzgesetz beinhaltet ein
Verbot der Käfighaltung für
Fleischkaninchen. Das Verbot umfasst sowohl
Mast- als auch Elterntiere und lautet:
„Für die Haltung von Kaninchen zur
Fleischgewinnung gilt:
1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.
2.
Die
Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen
und Nestkammern sowie die
Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß §
24 Abs. 1 Z1
festzulegen."
In der 1. Tierhaltungsverordnung
Anlage 9 sind die Mindestanforderungen für die
Haltung von Kaninchen festgelegt. Das in 2.2. vorgesehene Mindestplatzangebot
ermöglicht es den Tieren jedoch nicht,
artgemäße Bewegungsabläufe auszuführen.
Insgesamt entspricht die Anlage 9 nicht den Anforderungen gem. § 13 Abs. 2 und 3
Tierschutzgesetz (Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit,
Berücksichtigung
der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse, Möglichkeit zu
Sozialkontakt etc.).
Anlage 9 der 1.
Tierhaltungsverordnung ist daher - wie auch der Tierschutzrat
empfiehlt - grundlegend zu überarbeiten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Gibt es bereits einen Entwurf für die Mindestanforderungen
(Mindestabmessungen und höchstzulässige Besatzdichte, erhöhte Flächen,
Nestkammern, Bodenbeschaffenheit etc.) an
Buchtensysteme für Kaninchen?
Wenn ja, welche
Mindestanforderungen werden vorgeschlagen?
2.
Wann werden die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme festgelegt
und wann wird die
Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung novelliert?