2975/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2009
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Anfrage

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen

§ 18 (3a) Tierschutzgesetz beinhaltet ein Verbot der Käfighaltung für
Fleischkaninchen. Das Verbot umfasst sowohl Mast- als auch Elterntiere und lautet:
Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:

1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.

2.       Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen
und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gem
äß §
24 Abs. 1 Z1 festzulegen."

In der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 sind die Mindestanforderungen für die
Haltung von Kaninchen festgelegt. Das in 2.2. vorgesehene Mindestplatzangebot
erm
öglicht es den Tieren jedoch nicht, artgemäße Bewegungsabläufe auszuführen.
Insgesamt entspricht die Anlage 9 nicht den Anforderungen gem.
§ 13 Abs. 2 und 3
Tierschutzgesetz (Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit,
Ber
ücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse, Möglichkeit zu
Sozialkontakt etc.).

Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung ist daher - wie auch der Tierschutzrat
empfiehlt - grundlegend zu
überarbeiten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Gibt es bereits einen Entwurf für die Mindestanforderungen
(Mindestabmessungen und h
öchstzulässige Besatzdichte, erhöhte Flächen,
Nestkammern, Bodenbeschaffenheit etc.) an Buchtensysteme f
ür Kaninchen?
Wenn ja, welche Mindestanforderungen werden vorgeschlagen?

2.             Wann werden die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme festgelegt
und wann wird die Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung novelliert?