2980/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend die Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB)

 

 

Ziel der Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern sollte sein, ihren Zustand soweit zu bessern, dass die Begehung strafbarer Handlungen nicht mehr zu erwarten ist und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen wird. 

 

Nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte haben eine Rechtsanspruch darauf, ihrem Zustand gemäß so zu behandelt werden, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, der Psychologie und der Pädagogik entspricht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Wie viele nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte gab es im Jahren 2000, 2006, 2007 und 2008?

 

2.      Welche Delikte liegen der Anhaltung von nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten zu Grunde?

 

3.      Nach welchen genauen Kriterien wird gemäß § 158 Abs 4 StVG entschieden, ob ein nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachter in der JA Göllersdorf oder in einem Spital untergebracht wird?

 

4.      Wie lange dauert die Klassifizierung eines § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten?

 

5.      Wie lange dauert die Anhaltung von nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten – gegliedert nach Deliktsgruppen – in den Jahren 2000 und 2008 im Durchschnitt?


6.      Wie viele bedingte Entlassungen von nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten          gab es in den Jahren 2000, 2006, 2007 und 2008?

 

7.      Halten Sie die Versorgung mit Betreuungseinrichtungen für die Zeit nach der Entlassung von nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten für ausreichend?

 

8.      Wie erklären Sie sich den Anstieg der § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten in den letzten Jahren?

 

9.      Gibt es für das zuständige Fachpersonal für die Erstellung von Gutachten allgemeine durch das BMJ oder die Strafvollzugsdirektion festgelegte Qualitätsstandards?

 

10.    Wenn nein, warum nicht?