2981/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.09.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend die Unterbringung zurechnungsfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher
(§ 21 Abs 2 StGB)

 

Ziel der Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern sollte sein, ihren Zustand soweit zu bessern, dass die Begehung strafbarer Handlungen nicht mehr zu erwarten ist und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen wird. 

 

Nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachte haben einen Anspruch darauf, ihrem Zustand nach entsprechend ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch oder erzieherisch, betreut zu werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wie viele nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachte gab es im Jahren 2000, 2006, 2007 und 2008 gegliedert nach Justizanstalten?

 

2.      Nach welchen Delikten wurden die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten verurteilt?

 

3.       Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB in die JA Mittersteig eingewiesen wird oder in einer anderen Anstalt untergebracht wird?

 

4.      Wie lange dauert die Klassifizierung eines § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten?

 

5.       Wie viele Personenstunden stehen – gegliedert nach Justizanstalten – pro Woche für psychotherapeutische Maßnahmen absolut und per Insasse zur Verfügung?


6.      Wie lange dauert die Anhaltung – gegliedert nach Justizanstalten und Deliktsgruppen – von nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten im Durchschnitt über die verhängte Strafe im Jahr 2000 und 2008 hinaus?

 

7.      Wie viele bedingte Entlassungen von nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten          gab es in den Jahren 2000, 2006, 2007 und 2008?

 

8.      Halten Sie die Versorgung mit Betreuungseinrichtungen für die Zeit nach der Entlassung von geistig abnormen Rechtsbrechern für ausreichend?

 

9.      Wie erklären Sie sich den Anstieg der § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten in den letzten Jahren?

 

10.    Gibt es für das zuständige Fachpersonal für die Erstellung von Gutachten allgemeine durch das BMJ oder die Strafvollzugsdirektion festgelegte Qualitätsstandards?

 

11.    Wenn nein, warum nicht?