3097/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.09.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Erträge, Tatwerkzeuge und Vermögensgegenstände aus Straftaten:

Einziehung (Organisierte Kriminalität)"

Mit der AB 2071/XXIV. GP vom 13.07.2009 wurde die Anfrage des Fragestellers betreffend

„Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten

(2005/212/JI)" beantwortet.

Dazu liegt auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

Erträge aus organisierter Kriminalität; Straftaten „dürfen sich nicht auszahlen" vor (Kom

(2008) 766 endgültig).

Die EU-Kommission geht davon aus, dass der bestehende Rechtsrahmen in den

Mitgliedsstaaten mangelhaft angewandt wird.

Die vier einschlägigen Rahmenbeschlüsse der EU sollten auf einzelstaatlicher Ebene

entsprechend umgesetzt werden, um im Bereich Einziehung ein einheitliches Vorgehen zu

gewährleisten. Bei drei dieser Rahmenbeschlüsse wirft die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten

aus Sicht der EK verschiedene Fragen auf, die die Durchsetzung bestehender europäischer

Rechtsakte erschweren.

Zusammenfassend war aus Sicht der EK festzustellen

...dass die geltenden Rechtstexte nur teilweise umgesetzt wurden. Einige Bestimmungen der

Rahmenbeschlüsse sind nicht sehr klar, was zu einer bruchstückhaften Umsetzung in die

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften führt.

Mangelnde Koordinierung zwischen den Kriterien für die erweitere Einziehung sowie den

Bestimmungen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidungen in anderen

Mitgliedsstaaten haben die gegenseitige Anerkennung möglicherweise ernsthaft

beeinträchtigt...... ".

Da Erträge aus Straftaten in zunehmendem Maße in anderen als den Ländern erzielt werden, in denen eine kriminelle Vereinigung üblicherweise tätig ist oder in denen eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, ist durch „Mafiaerkenntnissen" der italienischen Justiz hinlänglich bekannt. Dies ist nicht nur ein europäisches, sondern ein globales Problem. Die Einziehung

von Erträgen und Vermögen stellt das wirksame Mittel, gegen die organisierte Kriminalität dar. Dies erschwert in Europa bzw. global die Ermittlung der Erträge aus Straftaten und deren Beschlagnahme. Die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden und ein zügiger Informationsaustausch sind daher von wesentlicher Bedeutung, um die Möglichkeit für eine Einziehung der Erträge aus Straftaten zu maximieren. Im vorliegenden Bericht wird dies auch klar begründet.

Zur Zerschlagung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität müssen Straftätern die Erträge aus Straftaten entzogen werden. Kriminelle Vereinigungen knüpfen im großen Stil internationale Netze und häufen aus verschiedenen kriminellen Aktivitäten substantielle Gewinne auf Die Erträge aus den Straftaten werden gewaschen und in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückgeführt.

Die Effizienz der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ist von größter Bedeutung. Allerdings können die Vermögensgegenstände von Personen aus dem Kreis der organisierten Kriminalität mittels Finanzfahndung und -ermittlung auch dann noch ermittelt, beschlagnahmt und eingezogen werden, wenn die Erträge von Straftaten erfolgreich gewaschen wurden.

Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind höchst wirksame Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die im Wesentlichen gewinnorientiert ist2. Einziehung verhütet eine mögliche Verwendung kriminellen Reichtums für die Finanzierung weiterer krimineller Aktivitäten, die Gefährdung des Vertrauens in die Finanzsysteme und die Korrumpierung der Gesellschaft. Einziehung hat eine abschreckende Wirkung, da sie konkret macht, dass "Straftaten sich nicht auszahlen "3. Vielleicht kann das dazu beitragen, lokale Gebietskörperschaften von negativen Rollenmustern zu befreien. In einigen Fällen erlauben Maßnahmen zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Entscheidungsträger in kriminellen Vereinigungen zu treffen, die selten ermittelt und verfolgt werden.

Die Gesamtzahl der Einziehungsfälle in der EU ist derzeit relativ begrenzt und die von der organisierten Kriminalität eingezogenen Beträge sind, insbesondere im Vergleich zu den geschätzten Einnahmen organisierter krimineller Vereinigungen, gering. Ein verstärkter Einsatz von Einziehungsverfahren ist deshalb wünschenswert".

(KOM (2008) 766 endgültig; 20.11.2008)

Im Lichte der in der Mitteilung vorliegenden Erwägung wird daher eine Neufassung, der geltenden Bestimmungen in der EU durch die EU-Kommission für notwendig erachtet.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2001/500/31 ein?

      Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

2.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2003/577/31 ein?                         Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

3.              Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2005/212/31 ein?                          Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

4.      Welche Haltung nimmt das Ressort zum Rahmenbeschluss 2006/783/31 ein?                         Wie ist dieser in Österreich konkret umgesetzt?

5.              In welchen EU-Staaten kann eine „Einziehung" nicht ohne vorherige strafrechtliche Entscheidung erfolgen?

6.              Wird das Ressort die Schaffung eines neuen Straftatbestands für den Besitz von Vermögensgegenständen illegalen Ursprungs (3.3.2. der Mitteilung der EK) unterstützen und einen entsprechenden Vorschlag dem Nationalrat vorlegen?

7.              Werden Sie die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sicherstellen und einen entsprechenden Vorschlag dem Nationalrat vorlegen (3.3.3. der Mitteilung der EK)?

Wenn nein, was spricht dagegen?

8.              Werden Sie für die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Zwangseinziehung eintreten (3.3.4. der Mitteilung der EK) und einen entsprechenden Vorschlag dem Nationalrat vorlegen?

9.              Werden Sie für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Bankkonten eintreten   (3.3.5. der Mitteilung der EK) und einen entsprechenden Vorschlag dem Nationalrat vorlegen?

10.     Entspricht die österreichische Vermögensabschöpfungsstelle der vorgeschlagenen Struktur der Vermögensabschöpfungsstellen (4.2.1. der Mitteilung der EK)?

11.     Wie kann aus Sicht des Ressorts Informationsaustausch zwischen Vermögensabschöpfungsstellen gesichert werden und diese zügig eingesetzt werden     (4.2.2 der Mittelung der EK)?

12.     Sollen die Vermögensabschöpfungsstellen zusätzliche Befugnisse erhalten?                Wenn ja, welche (4.2.3 der Mittelung der EK)?

13.     Wie soll aus Sicht des Ressorts die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern geregelt werden?

14.     Welche Haltung nimmt das Ressort zur Koordination der Vermögensabschöpfungsstellen ein? Soll damit Europol und/oder Eurojust beauftragt werden (4.2.4 der Mittelung der  EK)?

15.     Sind aus Sicht des Ressorts spezifische internationale Abkommen über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten notwendig, um die internationale Zusammenarbeit bei Identifizierung, Aufspüren, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu fördern?

16.     Welche Haltung nimmt das Ressort generell zu den Schlussfolgerungen (Zehn strategischen Prioritäten) der EU-Kommission (KOM (2008) 766 endgültig) ein?       Welche Maßnahmen sollen deswegen in Österreich ergriffen werden?

17.     Tritt auch Österreich für eine Neufassung der geltenden vier Rahmenbeschlüsse ein?     Wenn nein, warum nicht?