3177/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.10.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Beratungs-Honorarzahlungen beim Verkauf der Bundeswohnbaugesellschaften
Nachdem bereits im Zuge der Selbstanzeige von Walter Meischberger wegen Steuerhinterziehung durch den Transfer einer Provision in der Höhe von 9,61 Mio Euro, die er zusammen mit der PR-Firma Hochegger für die Beschaffung von Zuschlags-relevaten Informationen beim Kauf der bundeseigenen Wohnbaugesellschaften durch das Immofinanz-Konsortium erhielt, die Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Untreue ermittelt, gilt es nochmals die politische Verantwortung zu klären und den Ungereimtheiten beim Verkaufsprozess nachzugehen, die der Rechungshof darlegte und kritisierte.
Die Ausführungen des Rechungshofes erleichtern die Klärung, durch welche Informationen das Immofinanz-Konsortium um 1,3 Mio über dem Angebot des Zweit- und ursprünglichen Erstbieters lag:
- eine weitere „Last and Final Offers-Runde“
- der plötzliche Verzicht des Landes Kärnten auf das Vorkaufsrecht
- das höhere Angebot für die ESG Villacher durch das Immofinanz-Konsortium
- der Verzicht des Bundes auf das Einweisungsrecht in 5.539 Wohnungen der BUWOG
In der Anfragebeantwortung Ihres Vorgängers 3378/AB XXIII. GP über die Konsequenzen aus der Kritik des Rechungshofes wird nicht erklärt, warum es zu Anbots-Fristverkürzungen kam.
Außerdem wurde der Verzicht auf das Einweisungsrecht nicht eindeutig erklärt. Einerseits vermerkte Ihr Vorgänger zur Frage 5:
In dem vor Einholung der definitiven Anbote ausverhandelten Kaufvertrag ist festgelegt, dass für 5.539 BUWOG-Wohnungen die Einweisungsrechte 30 Jahre hindurch aufrecht bleiben. Ein Einweisungsrecht stellt grundsätzlich keine Belastung für den Verpflichteten dar, außer es ist damit auch eine Verfügungsbeschränkung verbunden. Um keine Kaufpreiskürzung zu erleiden und damit die Vorgabe, dass bestehende Ressorteinweisungsrechte in BUWOG-Wohnungen den Verkaufserlös nicht verringern dürfen, zu erfüllen, wurde bereits im Rahmen des Kaufvertragswerks, welches der Anbotlegung zugrunde lag, klargestellt, dass aus diesen Einweisungsrechten keine Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des freien Verkaufes dieser Wohnungen beziehungsweise Liegenschaften resultieren.
Nach Abschluss der Privatisierung konnte diese umfassende Verfügungsfreistellung etwas eingeschränkt werden, um zu verhindern, dass jede freiwerdende Wohnung verkauft und damit das Einweisungsrecht völlig unterlaufen wird.
Andererseits antwortet er auf Frage 20 bis 23:
Wie bereits zur Frage 5. ausgeführt, bestehen weiterhin bis zum Jahre 2034 die Einweisungsrechte für 5.539 BUWOG-Wohnungen. Dessen ungeachtet dürfen aber diese Wohnungen verkauft werden. Die Zusage des Bundes, dass diese 5.539 Wohnungen dennoch verkauft werden dürfen, befindet sich bereits im Kaufvertrag, der vor der Anbotlegung ausgearbeitet wurde.
Die Rolle der Finanzprokuratur sowie der informierende Stellen Ihres Ressorts müssen ebenfalls im Hinblick auf eventuelle Informationsvorsprünge des Immofinanz-Konsortiums analysiert werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Wieso wurde nach dem Vorliegen verbindlicher Angebote nochmals eine „Last and Final Offers-Runde“ vorgenommen?
b) Wieso kam es zu einer Verkürzung der Zuschlagsfrist im Juni 2004?
2. Wieso wusste das Land Kärnten laut Rechnungshof, wer die 2 letzten Bieter waren?
3. Über welche Informationen könnte Ihrem Ressortwissen nach Walter Meischberger verfügt haben, um dem Immofinanz-Konsortium zum Verkaufserfolg zu verhelfen?
4. Wurde Walter Meischberger in der ersten Hälfte 2004 in Ihrem Ressort gesehen?
5. Wodurch können Sie ausschließen, dass Karl Ernst Plech relevante Verkaufsinformationen an Walter Meischberger weitergegeben hat?
6. Wodurch können Sie ausschließen, dass Ihr Vorgänger Karl Heinz Grasser Informationen an Walter Meischberger weitergegeben hat?
7. Wieso waren im Verkaufsvertrag die Einweisungsrechte des Bundes unklar geregelt und in der Beilage 14.1.2a sehr wohl verankert? Konnte dies Walter Meischberger bekannt sein oder konnte er indirekt darauf eingewirkt haben?
8. Wer formulierte den Verkaufsvertrag 2004 endgültig?
9. Drängte Dr. Heinrich Traumüller bei der Vertragserstellung auf das Streichen der Einweisungsrechte?
10. Warum verzichtete der Bund am 25.2.2005 auf die Einweisungsrechte, obwohl noch am 23.10. 2004 in einem Memorandum über den Verkaufsvertrag festgehalten wurde, dass keine Veräußerung von Wohnungen mit Einweisungsrecht vorgenommen werden darf?
11. Warum prüfte die Finanzprokuratur nicht die Auswirkungen eines Verzichts der Einweisungsrechte bei Verkauf der BUWOG-Wohnungen? Warum wurden ihr laut Auskunft des Rechungshofes nur „abgespeckte“ Unterlagen übermittelt
12. Wie erklären Sie sich die widersprüchlich Auskunft Ihres Vorgängers über die Verfügungsbeschränkungen: einerseits spricht er von „keine Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des freien Verkaufes“, anderseits von „Verfügungsfreistellung etwas eingeschränkt“?
13. Wie verträgt sich das Einweisungsrecht mit der Möglichkeit zum Verkauf der Wohnungen?