324/J XXIV. GP

Eingelangt am 27.11.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten KR Alois Gradauer,

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend Zugang zum Gewerbe von ausgebildeten Barhufpflegern

Das Teilgewerbe des Huf und Klauenbeschlages ist in seiner Systematik dem Gewerbe Schlosser und Schmiede zugeordnet. Die Gewerbebehörden haben bis vor einiger Zeit die Möglichkeit gegeben, die Berechtigung dieses Teilgewerbe eingeschränkt auf die sogenannte Barhufpflege zu erlangen. Die Barhufpflege nimmt keinen Beschlag der Hufe vor, so daß der Teil der Metalltechnik in der Ausbildung des Huf- und Klauenbeschlages zurecht obsolet wird. Auch wurde die Absolvierung der fachlich anerkannten Ausbildungsrichtlinie nach Dr. Strasser als Voraussetzung zur Erlangung akzeptiert.

In jüngster Zeit wird nun von den Gewerbebehörden ein Ansuchen auf Bewilligung des Barhufpflegers abschlägig beschieden. Grund ist ein Brief des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) (Geschäftszahl: BMWA- 30.599/0239-I/7/2006), welcher im Jahre 2006 an die Gewerbeabteilungen der Landesregierungen ergangen ist. In diesem Brief wird behauptet, daß eine ordnungsgemäße und artgerechte Hufpflege nur mit beschlagenen Hufen möglich ist, daher sind für die Erlangung des Gewerbescheines Kenntnisse und Fähigkeiten im Beschlag vorzuweisen.

Im Klartext heißt dies, daß eine Einschränkung auf Barhufpflege nicht mehr zu bewilligen sei.

Im Widerspruch zu diesem Brief steht ein Gutachten von Tierarzt DDr. Herbrüggen, welches für die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verfasst worden ist. Darin wird erläutert, daß es von der jeweiligen Verwendung des Pferdes abhängig ist, ob ein Huf beschlagen wird oder bar gelassen werden kann. Fachlich gebe es keinerlei Einwände gegen das Nicht-Beschlagen von Hufen. Eine fachliche Ausbildung, wie die nach Dr. Strasser, sei als ausreichend zur Durchführung der Hufpflege eingestuft worden.

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Behauptung des BMWA daher nicht nachzuvollziehen. Mit der Vorgehensweise wird der Anschein erweckt, als wolle man, ohne sachliche Begründung und grundlegende Diskussion, den Zugang zum Gewerbe erschweren und ausgebildeten Barhufpflegern das Ausüben ihres Berufes verunmöglichen.

In Deutschland wird für die Barhufpflege gerade an einer Norm zur Zulassung gearbeitet, weil das Bundesverfassungsgericht das Hufbeschlagsgesetz in jenen Punkten, wo den Barhufpflegern der Zugang zur Gewerbeausübung verweigert worden war, abgewiesen hat.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit folgende Anfrage:

Anfrage:

1.             Gibt es einen Anlaß, aufgrund welchem die Einschränkung auf Barhufpflege im Rahmen des Teilgewerbes Huf- und Klauenbeschlag verunmöglicht wird?

2.             Gab es zu diesem Thema einen Arbeitskreis. Wenn ja, welche Personen haben an diesem Arbeitskreis teilgenommen?

3.             Wurden zur Meinungserstellung des BMWA auch Argumente der Barhufpfleger und Veterinärmediziner, die eine andere Auffassung über Hufpflege vertreten , gehört?

4.             Aufgrund welcher Studien wurden die Behauptungen des BMWA aus veterinärmedizinischer Sicht erstellt?

5.             Ist Ihrer Meinung nach dieser Brief ein taugliches Mittel, um die Gewerbebehörden rechtlich an eine Vorgangsweise zu binden?

6.             Ist Ihrer Ansicht nach, den Gewerbebehörden weiterhin zu empfehlen, das Ansuchen um einen Teilgewerbeschein Huf und Klauenbeschlages, eingeschränkt auf Barhufpflege, abschlägig zu bescheiden?

7.             Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein: Wie werden Sie die Gewerbebehörden anweisen dieses Ansinnen positiv zu bescheiden bzw. welche Voraussetzungen werden Sie zur Erlangung des Gewerbes definieren?