3246/J XXIV. GP
Eingelangt am 15.10.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Gerald Grosz
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht
betreffend Vollzug des OGH Urteiles 9ObA14/08m
Der Leidensweg der seit 13.9.1980 in verschiedenen Bereichen des Bundes - und seit 1993 als Physik und Mathematik Professorin der HTL BULME Graz Gösting tätigen Vertragsbediensteten, Frau M., ist lang. Nach drei Arbeitsunfällen, einem davon aufgrund von Übergriffen seitens der Schüler und dem dadurch bedingten Krankenstand, folgte am 21.12.2006 die „Kündigung aus gesundheitlichen Gründen“ durch den Landesschulrat des Landes Steiermark, unter der Missachtung sämtlicher ihr zustehenden Schutzbestimmungen wie der Altersklausel sowie der Empfehlung, sich selbst um eine Pensionierung zu kümmern.
Der darauf folgende, drei Jahre dauernde Rechtsstreit war für die arbeitswillige Betroffene vor allem eines - lang und zermürbend. Dieser Rechtsstreit konnte jedoch mittels Urteil des Obersten Gerichtshofes 9ObA14/08m am 3.3.2008 rechtskräftig und vollstreckbar beendet werden.
Mit dem Urteil des OGH wurde das in erster Instanz gefällte Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt und die ausgesprochene Kündigung von Frau M. aufgehoben. Besonders hervorzuheben ist hier, dass Frau M. arbeitswillig und imstande ist, ihre Tätigkeit wieder voll aufzunehmen was auch medizinische Gutachten darlegen.
Obwohl in dieser Angelegenheit eindeutig das „Res judikata“ anwendbar wäre, versucht man die Vertragsbedienstete weiter durch das Nichtbeachten des OGH- Urteils und den Entzug der Entgeltfortzahlung sowie durch das „Nachschieben“ einer weiteren Kündigung am 4.4.2008, nach dem OGH- Urteil, in neue Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln und in die Armut zu treiben. Die Auswirkungen auf das Familienleben und die persönliche Situation von Frau M., die seit Mitte 2008 kein Gehalt mehr bezieht sind zermürbend. Auch ist Frau M. nicht mehr in der Lage ihre Kinder in elterlicher Gebühr zu unterstützen.
Das bis 2015 aufrechte Dienstverhältnis zum Bund, welches nun durch das rechtskräftige OGH-Urteil und durch das Urteil in 1. Instanz als Streitpartei gegen die Republik Österreich (Dienstgeber) bestätigt wurde, möchte Frau M. in Anbetracht ihrer Sorgepflichten (drei Kinder in Ausbildung) auf jeden Fall weiter fortsetzen. Auch ein Dienstortswechsel stellt für Frau M. kein Hindernis dar, da Sie aufgrund persönlicher Weiterbildung nicht nur in den Fächern Mathematik und Physik sondern auch Kunst und Kultur entsprechende Zusatzqualifikationen erworben hat.
Im Lichte dieser Ereignisse besteht daher der dringende Verdacht auf schuldhaftes Negieren einer höchstgerichtlichen Entscheidung der Republik Österreich durch den Landesschulrat des Landes Steiermark, sowie der Verdacht auf eine mutwillige Prozessführung bzw. auf „Regressus ad infinitum“ an der Betroffenen.
Andererseits stellt sich die Frage nach der Aufsichtspflicht von Seiten des Ministeriums, im Sinne der betroffenen Vertragsbediensteten einzuschreiten, wenn solche Handlungsweisen durch eine ihrer Behörden gesetzt werden.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE