3304/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.10.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Roman Haider
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Forst- und Landwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend die Verkaufspolitik der Österreichischen Bundesforste AG
Aufgrund einer Initiative der Bundsregierung wurden im November 2001 elf im Eigentum des Bunds stehende Seen (Attersee, Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee, Brennsee, Afritzersee, Längsee, Presseggersee, Bassgeigensee, Falkertsee) als Sacheinlage in das Eigentum der ÖBf AG übertragen. Die ÖBf verkauften die Seen in weiterer Folge um 59,36 Millionen Euro an den Bund. Den Kaufpreis brachte der Bund aus Verkäufen von Bundesliegenschaften, welche von den ÖBf verwaltet wurden, auf. Letztendlich verwaltete die ÖBf die Seen bei unveränderten Eigentumsverhältnissen. Es flossen Geldmittel in der Höhe von 58,14 Millionen Euro; die anfallenden Verkaufskosten betrugen 1,22 Millionen und wurden ebenfalls durch Verkäufe von Bundesliegenschaften finanziert. Die Republik Österreich ist sowohl Eigner der erwähnten Seen, als auch der ÖBf. Die Transaktion ist also aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. In der Eröffnungsbilanz von 1997 waren die thematisierten Liegenschaften mit 20,01 Millionen Euro ausgewiesen. Im April verkauften die ÖBf die Liegenschaften um 22,33 Millionen Euro an den Bund. Die Differenz zwischen Bilanz- und Verkaufswert in Höhe von 2,32 diente zur Deckung der Finanzierungskosten. Obwohl es der ÖBf AG gelang, das Liegenschaftskonto langfristig auszugleichen, konnte aus Sicht des Rechnungshofes nicht von einer Substanzerhaltung im Sinne des Bundesforstegesetzes 1996 gesprochen werden, weil z. B. im Eigentum des Bunds stehende Liegenschaften verkauft werden mussten, um etwa die Seentransaktion zu finanzieren. Laut einer Stellungnahme der ÖBf AG habe es sich um im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 beschlossene Maßnahmen gehandelt, welche nicht von den Bundesforsten initiiert worden seien. Der Rechnungshof hielt dennoch fest, dass in diesem Fall nicht von einer Substanzerhaltung im Sinn des Bundesforstegesetzes 1996 gesprochen werden könne. Weiters erfolgte der für die Finanzierung der Seentransaktion notwendige Verkauf von Liegenschaften derartig kurzfristig, dass diese unter Preis verkauft werden mussten. Die ÖBf erklärten, dass die vier verkauften Grundstücke zwar unter dem Ausbietungspreis, aber innerhalb der Bewertungstoleranz verkauft wurden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister für Forst- und Landwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende
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