3483/J XXIV. GP
Eingelangt am 22.10.2009
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler,
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „strafrechtliche Verfolgung von Exekutivbeamten“
In einem E-Mail vom 3. Juni 2009 betreffend ein Ermittlungsersuchen zu einem Vorfall bei einer Demonstration am 1. Mai von Herrn Oberstleutnant Christian M. vom Stadtpolizeikommando Linz an einen Beamten des Polizeipostens Mondsee wird der Umstand angeführt, dass bei einer Demonstration eine Frau von einem Beamten „besprüht“ worden sei. Die Betroffene dürfte danach ein Krankenhaus aufgesucht und dort behauptet haben, sie sei von einem Polizeibeamten verletzt worden und zwar aus rassistischen Gründen. Daraufhin wurde Oberstleutnant M. von einem Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz aufgefordert, von der Polizeiinspektion des beschuldigten Beamten eine schriftliche Stellungnahme, die aus einer Einvernahme und einem Personalblatt bestehen sollte, einzufordern.
Daraufhin wandte sich Oberstleutnant M. an den betroffenen Beamten, allerdings anders, als von ihm gefordert.
Der Beamte solle lediglich eine Zeugenniederschrift mit seinem Postenkommandanten machen und ausdrücklich kein Personalblatt beilegen. Die Aussage soll kurz und bündig sein, denn so weit sei man lange noch nicht, nur weil eine „Besprühte“ glaube, die Rassismuskeule schwingen zu müssen.
Weiters machte Oberstleutnant M. einen Vorschlag, wie die Niederschrift aussehen sollte. Der Vorfall sollte als rechtswidriger Angriff auf die bei der Demonstration im Einsatz befindliche Einheit dargestellt werden und als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung durch unbekannte Täter zum Nachteil der Beamten der Einsatz-Einheit beschrieben werden. Das Einschreiten des Beamten sollte von vornherein als Handeln in Notwehr und Nothilfe dargestellt werden.
Letztlich schlug Oberstleutnant M. dem Beamten noch vor, er solle in der Niederschrift auch angeben, dass das Besprühen aus rassistischen Gründen eine Unterstellung sei, die jeder Grundlage entbehre und aus Sicht des Beamten den Tatbestand der Verleumdung darstelle.
Diese Umstände erscheinen den unterfertigten geeignet, den Tatbestand der Bestimmungstäterschaft zur falschen Zeugenaussage gemäß §12 2.Fall in Verbindung mit §288 StGB zu erfüllen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgende
ANFRAGE