3565/J XXIV. GP

Eingelangt am 05.11.2009
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Die von der Regierung beschlossene bedarfsorientierte Mindestsicherung soll mit 1. September 2010 in Kraft treten. Ziel ist eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Sozialhilfesysteme der Länder.

Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung durch Drittstaatsangehörige ist  laut Ihren Ausführungen im Sozialausschuss vom 14.Oktober 2009 ein fünfjähriger ordentlicher Aufenthalt in Österreich.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen unterfertigte Abgeordnete folgende

 

Anfrage

 

1.)   Unter welchen Voraussetzungen werden EU-Bürger in den Genuss der Mindestsicherung kommen?

2.)   Sind türkische Staatsbürger aufgrund des Assoziationsabkommens EU-Bürgern gleichgestellt?

3.)   Wenn nein, warum gilt das Assoziationsabkommen nicht für die Mindestsicherung?

4.)   Werden auch Menschen mit Behinderungen, die andere Geldleistungen erhalten, Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in voller Höhe haben?

5.)   Werden auch Personen in Beschäftigungstherapie die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen können?