3622/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.11.2009
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Anfrage
der Abgeordneten Gartelgruber, Kitzmüller
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz:
Gemäß § 2 des Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) StF: BGBl. Nr. 376/1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. auch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Die Studienzeit wird dabei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert; Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe) sowie für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 4. Abs. 1 legt fest, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Gemäß § 5. Abs. 1 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000,- Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Nach § 4 Abs. 3 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nunmehr an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend folgende
Anfrage:
1. Für wie viele volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wurde in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils Familienbeihilfe bezogen?
2. Welche Gesamtsumme wurde für den genannten Bezieherkreis in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils aufgewendet?
3. Für wie viele volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten, wurde jeweils in den Jahren 2006 bis 2008 für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen?
4. Welche Gesamtsumme wurde für den genannten Bezieherkreis in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils aufgewendet?
5. Schließt die Absolvierung einer Ausbildung bzw. eines Ausbildungsteils (Hochschulstudium, Fachhochschulstudium oder andere) außerhalb des Staatsgebiets der Republik Östereich einen Anspruch auf Familienbeihilfe in jedem Fall aus?
6. Wenn nein, in welchen Fällen besteht ein Anspruch weiter?
7. Welche Rolle spielt es dabei in welchem fremden Staat eine Ausbildung (ein Ausbildungsteil) absolviert wird?