3715/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.11.2009
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Gartelgruber, DDr. Königshofer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend die geplante Bodenaustauschdeponie (Schottergrube) Unterperfuss

Seit etwa einem Jahr steht das Vorhaben im Raum, in unmittelbarer Nähe zum Altenwohn- und Pflegeheim Unterperfuss eine Bodenaustauschdeponie zu errichten. Es handelt sich dabei um ein ca. 4 Hektar großes Grundstück, auf dem etwa 500.000 Kubikmeter Aushub (Schotter) entnommen werden sollen. Dieses Vorhaben soll sich über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erstrecken.

Nicht nur das in unmittelbarer Nähe stehende Altenwohn- und Pflegeheim, sondern auch das unmittelbar angrenzende Wohngebiet in Kematen würde durch die Belastungen im Zusammenhang mit dem Schotterabbau bzw. dem Abtransport des Schotters arg in Mitleidenschaft gezogen werden. Zudem gibt es bereits in 2 Kilometer Luftlinie westlich des gegenständlichen Areals drei Schotterabbaugebiete, weshalb ein viertes Schotterabbaugebiet mitten auf der grünen Wiese gänzliches Unverständnis bei der Bevölkerung hervorrufen würde. Im örtlichen Raumordnunsgkonzept der Gemeinde Kematen ist im übrigen eine Siedlungserweiterungsfläche vorgesehen, welche dann nur mehr 150 Meter von der geplanten Bodenaustauschdeponie entfernt wäre. Daraus ergibt sich einen klarer Nutzungskonflikt.

Weiters liegt diese Fläche im „IG-Luft-Sanierungsgebiet“ – eine Schottergrube dieses Ausmaßes würde gerade die Feinstaubbelastung für die Bevölkerung unerträglich erhöhen. Viele Ärzte warnen bereits davor, die durch den Schotterabbau zweifellos vorhandene Feinstaubbelastung auf die leichte Schulter zu nehmen.

Es handelt sich beim laufenden Verfahren um ein Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz, also eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes. Der § 116 dieses Gesetzes legt in seinen Absätzen 1 und 2 fest, dass Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen sind, wenn

1.      die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2.      sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3.      gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4.      ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5.      im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6.      nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7.      keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8.      die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9.      beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich Folgendes:

1.      Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.

2.      Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

a)     die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder


b)     der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende

ANFRAGE:

1.        Wie ist der derzeitige Stand des Verfahrens?

2.        Welche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen sind dazu bereits vorhanden bzw. welche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen sind noch ausständig?

3.        Liegt insbesondere bereits ein Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen des Einreichprojekts auf die Einwohner der Gemeinde Kematen vor?

4.        Wenn ja, welchen Inhalt hat dieses Gutachten?

5.        Wenn nein, wann wurde dieses Gutachten in Auftrag gegeben und wann ist mit der Fertigstellung zu rechnen?

6.        Ist es richtig, dass es Bestrebungen gibt, das geplante Projekt auf einem etwa 200 bis 300 Meter weiter westlich von seinem ursprünglich geplanten Standort umzusetzen?

7.        Kann das geplante Projekt in seiner wirtschaftlichen Bedeutung bzw. hinsichtlich eines angeblichen Bedarfs in Anbetracht der Tatsache, dass aus der Schottergrube Schönwies über einen Zeitraum von 20 Jahren ca. 4 Mio. Tonnen Starkenberger Schotter per Bahn außer Landes gebracht wurden, überhaupt gerechtfertigt werden?

8.        Wie werden die in § 116 Abs.1 Mineralrohstoffgesetz enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen in der Praxis gehandhabt, um – auch im Zusammenhang mit ähnlichen Projekten in der Zukunft – zu garantieren, dass Tirol nicht zu einem Land der Gruben und Deponien verkommt?