3768/J XXIV. GP
Eingelangt am 23.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen
an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasser-
wirtschaft
betreffend „Kein Schutz
von geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen
und Wein?"
Geografische
Herkunftsangaben sind - zumindest jene für Spirituosen und
Wein -
Rechte
des geistigen Eigentums (EuGH 20.05.2003, Rs-C 108/01, Rdn 6 - Prociutto
die Parma) und nach besonderen EU-Rechtsvorschriften geschützt.
In der österreichischen
Fachzeitschrift „Ernährung, Nutrition
Volume 33 7/8-2009"
findet sich der Artikel „Kein Schutz von
geografischen Herkunftsangaben für
Spirituosen und Wein?", der mit nachstehendem Absatz eingeleitet
wird.
„Das österreichische
Markenschutzgesetz (MSchG) verbietet die unbefugte
Verwendung von gemeinschaftsrechtlich geschützten
geografischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel und
sieht bei Verstößen zivil- und strafrechtliche
Sanktionen vor. Ob dieser Schutz auch für
Spirituosen und Wein gilt ist fraglich. In
einem aktuellen Urteil vom 23.9.2008 (17 Ob 12/08a) hat der OGH der Angabe
„Scotch Whisky" den Schutz nach den markenrechtlichen
Bestimmungen verweigert.
Das Ergebnis dieser Entscheidung ist bemerkenswert und deckt ein
Rechtsschutzdefizit bei geografischen Herkunftsangaben für
Spirituosen bzw. Wein
im Vergleich zu Lebensmitteln aus".
Auch
im Weinsektor spielen Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und
traditionelle
Begriffe eine wichtige Rolle. Die VO (EG) 479/2008 und die VO (EG)
753/2002 schützen diese Begriffe und verbieten ihre
unbefugte und irreführende
Verwendung (siehe Artikel 45 der VO (EG) 479/208 und Artikel 24 der VO (EG)
753/2002).
Wendet man
die Rechtsmeinung des OGH auf Weine an, so führt dies
dazu, dass
beispielsweise
ein Weinbauer aus der Steiermark gegen einen Weinbauern aus einer
anderen
Weinregion, der die Bezeichnung „Steierland" für seinen
Wein verwendet
und in Länder außerhalb der EU
exportiert, zivilrechtlich nicht vorgehen kann.
Weiters
könnten österreichische
Weinkellereien ihren Wein als „Port" oder „Retsina"-
Wein
bezeichnen und exportieren, ohne zivilrechtliche Sanktionen fürchten zu
müssen.
Der Verfasser
kommt in diesem Artikel zum Schluss, dass weder die SpirituosenVO
noch
die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für
Weinbauerzeugnissen
Sanktionsvorschriften für den Fall der mißbräuchlichen
und irreführenden
Verwendung von geschützten geografischen Herkunftsangaben enthalten.
Aus
Gründen der
Rechtssicherheit sei der österreichische Gesetzgeber aufgerufen,
hier
eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung zu schaffen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. Wie
beurteilt das Ressort die zit. Entscheidung des OGH?
Welche
Auswirkungen hat diese generell auf Kennzeichnung und
Herkunftsangaben?
2.
Sehen Sie und das Ressort ebenfalls ein Rechtsschutzdefizit bei
geografischen
Herkunftsangaben
für
Spirituosen und Wein im Vergleich zu Lebensmitteln?
3.
Muss eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Sicherung
geografiasher
Herkunftsangaben
für Spirituosen
und Wein geschaffen werden?