3801/J XXIV. GP
Eingelangt am 23.11.2009
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Anfrage
des Abgeordneten Kunasek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Anrechnung von Zeiten als Apotheker beim Bundesheer
Im Apothekengesetz lautet der § 3 wie folgt:
„Persönliche Eignung
(1) Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
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1. |
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt, |
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2. |
die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b oder eine gemäß § 3c anerkannte Berufsausbildung, |
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3. |
die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer, |
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4. |
die volle Geschäftsfähigkeit, |
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5. |
die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke, |
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6. |
die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und |
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7. |
die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. |
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(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. (…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende
Anfrage:
1. Wie viele Apotheker als MZ beschäftigt ihr Ressort?
2. Wie lange bleiben diese MZ Apotheker durchschnittlich im Dienststand als MZ?
3. Wie viele davon werden als MB oder VB übernommen?
4. Stimmt es, dass die Zeiten der MZ Apotheker in ihrem Ressort nicht auf die geforderten fünf Jahre gemäß § 3 Apothekengesetz angerechnet werden?
5. Wenn ja, warum nicht?
6. Was gedenken sie dagegen zu tun?